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Geldwäsche und Teilhabe am Wirtschaftskreislauf
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Kurztitel: Geldwäschegesetz – GwG) vom 23.6.2017 wurde mehrfach aktualisiert, um damit gleichzeitig EU-rechtliche Vorgaben umzusetzen. Die Neufassung trat am 1.7.2017 in Kraft.
Das Europäische Parlament hat im Jahr 2015 die Vierte Geldwäscherichtlinie erlassen (kurz: EU-Geldwäscherichtlinie) und gleichzeitig die Geldtransferverordnung überarbeitet. Den Mitgliedsländern wurde darin außerdem auferlegt, diese Regelungen innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorgabe wurde durch das vorliegende Geldwäschegesetz vom Juni 2017 erfüllt.
Der Straftatbestand „Geldwäsche“ wurde bereits 1992 in das Strafgesetzbuch eingefügt
Grundzüge der Geldwäsche
Die Geldwäsche ist eine strafbare Handlung, durch die illegale Geldmittel sowie illegal erworbene Vermögenswerte aus Straftaten oder rechtswidrigen Geschäften, in den regulären Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden sollen. Mit diesem Verfahren werden immense illegale Einnahmen in mehrfacher Milliardenhöhe aus kriminellen Aktivitäten gewaschen. Derartige Einnahmequellen ergeben sich aus Drogenschmuggel, illegalem Waffenhandel, Wirtschaftskriminalität, durch Korruption und Steuerhinterziehung, Erpressung oder undurchsichtigen Immobiliengeschäften. Die Terrorismusfinanzierung ist bei der der Geldwäsche als permanentes und einschlägiges Verdachtsmoment allgegenwärtig.
Der boomende Immobilienmarkt in Deutschland wird mit steigender Tendenz von Kriminellen dieses Schlages für Geldwäscheaktivitäten aus illegalen Geldquellen ins Visier genommen. Traumhafte Renditen, schwache staatliche Kontrollen (zumindest bisher) und eine hohe Intransparenz, bieten eine ideale Plattform für Geldwäsche inklusive hieran gekoppelter Terrorismusfinanzierung. Geldwäscheaktivitäten im Zusammenhang mit Immobilienaufkäufen häufen sich prägnant bei Transaktionen russischer und italienischer Gruppen aus dem Umfeld der organisierten Kriminalität. Die Geldumsätze im Immobiliensektor bezifferten sich für 2016 auf 237,5 Milliarden Euro. Zur Bekämpfung zunehmend krimineller Aktivitäten, wird ein öffentliches und zentrales Immobilienregister, in dem die tatsächlichen Eigentümer einer Immobilie aktuell erfasst werden sollen, eingerichtet.
Vermögensabschöpfung
Als wirkungsvolles Gegenmittel bei der Geldwäschebekämpfung hat sich die sogenannte Vermögensabschöpfung erwiesen. Mit dieser Methode werden bereits im Zuge der Strafermittlungen materielle Vorteile aus der kriminellen Handlung abschöpft. Dadurch werden den Tätern die illegal erworbenen Gewinne im
Strafverfahren unmittelbar entzogen, um damit wiederum den Geschädigten den erlittenen Schaden auszugleichen. Ein Verfahren, das der Abschreckung dienen könnte. Darüber hinaus dient das angewandte Prinzip der Vermögensabschöpfung einer unmittelbaren Opferentschädigung bzw. der Schadenswiedergutmachung.
Zielsetzung und Vorgehensweise der Geldwäsche
Zielsetzung
Illegal erworbenes Geld aus beispielsweise Waffenhandel, Korruption, Menschenhandel, Raub, Erpressung und anderen Quellen, ist als Motor der vermutlich niemals endenden Geldwäscheaktionen anzusehen.
Nach dem Prinzip: Geld muss arbeiten. Was wiederum zwingend voraussetzt, dass das eingesetzte Geld aktiv und legal am Wirtschaftskreislauf gewinnbringend teilhaben kann. Dieses Prinzip funktioniert allerdings nur mit „unbeflecktem“ Geld, das zumindest, um als legal zu gelten, einen „monetären Stammbaum“ darlegen kann, der sich transparent darstellt.
Die eigentliche Zielsetzung der Geldwäsche besteht also darin, die illegal erworbenen Geldmengen aus kriminellen Aktionen durch ein möglichst unauffälliges Geschäftsgebaren wieder in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Hierfür ist die Verschleierung über die Herkunft des illegalen Geldes unabdingbare Voraussetzung. Möglichkeiten der Verschleierung gibt es viele, zumal die Geldwäscher als absolute Profis in ihrem Metier angesehen werden können. Immobilienkäufe großen Stils wurden bereits erwähnt. Hinzu kommen Unternehmensbeteiligungen, Ankäufe von Kunstwerken oder der Erwerb von Wertpapieren.
Nicht zuletzt fallen ebenso unauffällige Verbrauchergeschäfte in das durchdachte System der Geldwäscheaktivitäten. Diese Verfahren gehen mit dem Kauf von Luxuskarossen, teurem Schmuck oder hochpreisiger Garderobe einher.
Vorgehensweise
Geldwäsche: Der Fantasie sind schier keine Grenzen gesetzt. Unzählige illegale Transaktionen über Briefkastenfirmen oder Schattenbanken gelten als weiteres Instrument für die Verschleierung des illegalen Geldes.
In dieser Branche herrschen klassische Mafia-Methoden im Stiel von AL Capone vor. Sie sind skrupellos, zeitlos, permanent, effektiv und beharrlich, damit leider auch nach wie vor offensichtlich sehr erfolgreich.
Drei Stufen System
Geldwäscheaktivitäten durchlaufen dem Grunde nach ein Drei-Stufen-System:
Stufe 1: Einspeisung
Im ersten Schritt der Geldwäscheaktivitäten wird die Einspeisung der illegalen Geldmengen in den Geld- und Wirtschaftskreislauf betrieben. Dies geschieht in möglichst kleinen, unauffälligen Aktionen mit überschaubaren Geldbeträgen. Zum Portfolio gehören auch Besuche von Spielbanken und die Teilnahme an Pferderennen sowie das Aufsuchen von Wechselstuben. Überschaubare Geldeinzahlungen auf Bankkonten sowie der Ankauf von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, die flexibel und unkompliziert kurzfristig wieder verkauft werden können, runden das Bild der unüberschaubaren Geldwäscheaktionen ab.
Stufe 2: Verschleierung
Auf dem beschwerlichen Weg zum legalen Geld, hat die Verschleierung der Vermögenswerte einen hohen Stellenwert. Das illegale Geld wird durch zahlreiche Transaktionen unter Inanspruchnahme von Banküberweisungen verschiedener Banken über Ländergrenzen hinweg transferiert und zusätzlich auch als Bargeld eingesetzt. Dadurch werden Spuren verwischt, die mit jeder weiteren Aktion im vorgestellten Stil, immer schwieriger nachvollziehbar sind. Der Rücklauf des gewaschenen Geldes an den Geldwäscher, ist mit der „Geburtsstunde“ neuen Geldes gleichzusetzen.
Stufe 3: Integration
Nach Einspeisung und Verschleierung des illegalen Geldes, fließt das gewaschene Geld irgendwann über den legalen Wirtschaftskreislauf an den Geldwäscher zurück („Geburtsstunde“ des Geldes). Der Kreislauf der Geldwäsche hat gewissermaßen illegales Geld *)“runderneuert“ und diesem Geld zu einem „monetären Stammbaum“ verholfen, das am Wirtschaftskreislauf und zahlreichen weiteren Transaktionen teilhaben kann. Das Geld ist damit integriert.
Die Bezeichnung „Geldwäsche“ soll aus einer Idee des berühmt-berüchtigten Mafiaboss Al Capone aus den USA entstammen. Er gründete damals Wäschereien und soll mit diesem Geschäftsmodell das illegale Geld aus seinen kriminellen Geschäften „gewaschen“ haben.
*) Die aufgeführten Begriffe entstammen der Feder des Verfassers.
Regeln für Institutionen und Verpflichtete Personen
Nach den strengen Regeln der EU-Geldwäscherichtlinie, fallen alle Personen und Institutionen, für die diese Richtlinie gilt, unter die gesetzlichen Regelungen für sogenannte Verpflichtete.
Institutionen
In diesem Bereich befinden sich zum Beispiel
- Banken
- Dienstleister anderer Bereiche
- Rechtsanwälte
- Notare
- Glücksspielanbieter
- Autohändler
- Versicherungen
- und Juweliere
Die Liste der Institutionen, die unter den Begriff „Verpflichtete“ einzuordnen sind, wird ständig um die Berufsgruppen erweitert, die besonders mit Geldwäsche oder vermeintlicher Terrorfinanzierung in Berührung kommen.
Eine Vielzahl weiterer Änderungen wurden in das aktuelle Gesetzeswerk aufgenommen.
Finanztransaktionen sollen insbesondere im Umgang mit Bargeld transparenter werden.
Banken, Versicherungen, Notare oder Wirtschaftsprüfer unterliegen bei Auffälligkeiten ihrer Kunden einer Meldepflicht. Auffälligkeiten könnten sein:
- zahlreiche unterschiedliche Banken
- sehr hohe Bankeinzahlungen
- Transport großer Geldmengen
- Lagerung hoher Bargeldbeträge
- die Annahme schlechter Konditionen bei einer Geldanlage.
Verpflichtete Personen
Jeder Gewerbetreibende unterliegt einer Sorgfaltspflicht bei Annahme von Bargeldbeträgen von mehr als 10.000,00 Euro. In derartigen Fällen hat sich der Kunde gegenüber dem Gewerbetreibenden mit seinem Ausweis zu identifizieren. Bei Verdacht auf Geldwäsche ist der Gewerbetreibende zur Meldung verpflichtet.
Aber auch Privatpersonen können ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 Euro in bar bezahlen und nicht nachweisen können, aus welcher Geldquelle das Geld stammt. Diese Regelung trifft gleichermaßen auf Bareinzahlungen zu. Diese Transaktionen werden über ein spezielles Formular erfasst.
Bussgeld
Es werden im zunehmenden Maße Firmen und Gewerbetreibende durch Auflagen und ergänzenden Regelungen als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes erfasst. In bestimmten Branchen sind interne Sicherungsmaßnahmen bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten vorzusehen. Bei Verdacht auf Geldwäsche sind die zuständigen Stellen zu informieren (Bundeskriminalamt / Strafverfolgungsbehörde). Verstöße werden mit hohen Bußgeldern belegt.
Bussgeldkatalog
Bei Verstößen kann nach wie vor ein Bußgeld in einer Höhe von maximal 100.000,00 Euro in Betracht kommen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen hat das Gesetz jetzt Bußgelder bis zu einer Million Euro vorgesehen. Wenn dieser Betrag strafrechtlich nicht ausreichen sollte, sieht das Gesetz ein Bußgeld bis zum doppelten des wirtschaftlichen Vorteils aus dem Verstoß ein.
Kreditinstitute unterliegen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz wesentlich höhere Bußgeldsanktionen, die bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen können.