Unter Kontokorrent versteht man eine in wirtschaftlichen Bereich übliche Form der Leistungsabwicklung zwischen Schuldner und Gläubiger, bei der gegenseitige Zahlungen verrechnet werden. Durch diese Verrechnung von gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen entsteht dann ein Saldo, den man als Kontokorrent bezeichnet.
Hierbei steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder auch einer anderen Person in gegenseitiger Geschäftsverbindung. Dabei entstehen gegenseitige Forderungen sowie Verbindlichkeiten und die Differenz davon wird als Kontokorrent bezeichnet. Dabei werden dann die laufend anfallenden Verbindlichkeiten und Forderungen fortlaufend miteinander verrechnet. Die Folge davon ist eine Vereinheitlichung sowie Vereinfachung des Zahlungsverkehrs
Ebenso kommt dem Kontokorrent eine Art Sicherungsfunktion hinzu, weil die beiden Kontokorrentpartner durch den fortlaufenden Prozess aufeinander verlassen können, dass ihre Forderungen durch die Gegenforderung durch die andere Partnerseite miteinander verrechnet werden. Dabei wird das Ausfallrisiko begrenzt. Aber hierbei kommt jedoch dem –Kontokorrent keine Kreditgewährungsfunktion hinzu.
Der bei einem Kontokorrentkredit bei einer Bank gewährte Kreditrahmen ist nicht aufgrund einer Kontokorrentvereinbarung, sondern durch eine Vereinbarung im Kreditvertrag zustande gekommen.
Inhalt
Die Rechtsgrundlagen für einen Kontokorrent
Aufgrund des deutschen Handelsrechts (Grundlage § 355 HGB) ist es erforderlich, dass bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner ein Kaufmann ist. Auch muss der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal im Jahr (Rechnungsabschluss zum Geschäftsjahresende) festgestellt werden.
Im § 355 HGB wird auch festgehalten, dass der Kontokorrent von dem außerhalb von Banken und Kreditinstituten geltenden Zinseszinsverbot nach § 248 BGB befreit ist. Im § 357 HGB wird die Pfändung des Kontokorrentguthaben geklärt. Teilweise sind jedoch die Festlegungen im HGB lückenhaft. Diese Lücken wurden jedoch zwischenzeitlich durch verschiedene Rechtsprechungen sowie die Rechtsliteratur fast vollständig geschlossen.
Die Zusammensetzung des Kontokorrents aus zwei Vertragsbestandteilen
Kontokorrentvertrag
Bei einem Kontokorrentvertrag handelt es sich um eine gegenseitige Vertragsabsprache. Dabei werden von einer Partei die kontokorrentrechtlichen Verpflichtungen nur dann übernommen, wenn dies von der anderen Vertragspartei ebenfalls der Fall ist. In einem solchen Vertrag wird der Inhalt der Geschäftsverbindung geregelt und der Vertragsinhalt legt auch fest, ob ein Saldo des Kontokorrents ausgeglichen wird oder auf die Rechnungen der neuen Abrechnungsperiode übernommen werden soll. Auch wird u.a. in einem solchen Vertrag festgelegt, ob es Pflicht ist, die entsprechenden Kontoumsätze zwischen beiden Vertragspartnern auszutauschen.
Die Kontokorrentabrede
Hier wird der Verrechnungsmodus festgelegt. Diese Abrede ist auch die Grundlage für das Dauerrechtsverhältnis beider Parteien im rechtlichen Sinne nach § 355 HGB. Wenn zum Beispiel einem Girokonto eine Kontokorrentabrede fehlt, so liegt hier eine offene Rechnung vor, aber nicht ein Kontokorrent und somit kann hier auch nicht mit einer entsprechenden Verrechnung zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten die offene Rechnung beglichen werden.
Der Zins beim Kontokorrent
Von Gesetzes wegen ist eine Verzinsung des Kontokorrent-Saldos möglich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn es eine solche Vereinbarung über eine Verzinsung gibt, ist der Kontokorrent-Saldo auch die Grundlage für die Zinsberechnung. Somit muss dann hier eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die Berechnungsmethode sowie die Zinshöhe getroffen werden. Dabei erfolgt die Berechnung anhand einer Zinsstaffel. Dabei werden dann die in das Kontokorrent eingestellten Belastungen sowie Gutschriften am Tag der Wertstellung bis hin zum Rechnungsabschluss verzinst. Die Zinsbeträge sind dann Bestandteil der Saldos Eine Zinseszinsberechnung ist auch gemäß § 355 Abs. 1 HGB erlaubt. Ansonsten sind Zinseszinsen aufgrund der gesetzlichen Grundlage nach § 248 Abs 1 BGB verboten (Ausnahme kapitalisierte Zinsen .auf Einlagen bei Kreditinstituten).
Bankkontokorrent
Beim Bankkontokorrent handelt es sich um Sonderform des Kontokorrents. Ein Bankkontokorrent ist eine Kombination aus einem Kontokorrent und einem Vertrag für ein Girokonto nach Ziff 7 Nr. 1 AGB Sparkassen. Hier wird auch erklärt, dass ein Girokonto ein Kontokorrent im Sinne des §§ 355 ff. HGB ist. .
Dabei setzt sich ein Bankkontokorrent auf der Basis des Girovertrages aus einem Kontokorrentvertrag und einer Kontokorrentabrede oder –vereinbarung zusammen, der hier stillschweigend zustande kommt. Hierbei ist sich der Bankkunde bei Abschluss des Girovertrages sich bewusst, dass die Bank auf dem Girokonto die gegenseitigen Ansprüche verrechnet und darüber Rechnungsabschlüsse sowie Auszüge erstellt.
Der Unterschied zu einem normalen handrechtlichen Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB liegt darin, dass die Belastungen und Gutschriften auf dem jeweiligen Girokonto laufend gegeneinander verrechnet werden und so ein Saldo ermittelt wird (hier spricht man von einem Tagessaldo). Dabei ist das dann der Debitsaldo des einen Partners der Kreditsaldo und beim anderen Partner ist es dann das Guthabensaldo sowie umgekehrt. Somit i stellen dann der Girovertrag sowie die Kontokorrentabrede einen zusammengesetzten Vertrag dar, die dann eine rechtliche Bindung zu einer Einheit haben.
Lieferantenkontokorrent
Einen Lieferantenkontokorrent gibt es zwischen Lieferanten oder auch Dienstleistern, die über eine dauerhafte und fortlaufende Geschäftsbeziehung verfügen, die dann zu einer großen Anzahl von beiderseitigen Ansprüchen (Forderungen und Verbindlichkeiten) führt. Diese Ansprüche (Forderungen und Verbindlichkeiten) werden dann in den Kontokorrent eingestellt um müssen so bei der jeweiligen Fälligkeit nicht im Einzelnen beglichen werden.
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