Personen oder Unternehmen die nicht Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können und in Zahlungsrückstand geraten sind dazu verpflichtet Ihre Insolvenz anzuzeigen. Sie dürfen keine neuen Verträge mehr schließen und es gilt der Grundsatz, dass die Gläubiger geschützt werden müssen. Unternehmen oder Personen sind dazu angehalten, die Insolvenz zu früh es geht zu beantragen. Stellen Sie den Insolvenzantrag zu spät, so ist von der Insolvenzverschleppung die Rede. Mit dem Insolvenzantrag wird das Insolvenzverfahren eingeleitet, dass den Gläubigerschutz in den Vordergrund stellt.
Inhalt
Stellen des Insolvenzantrages
Der Insolvenzantrag ist maßgeblich für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Antrag muss beim Insolvenzgericht eingereicht werden, wenn abzusehen ist, dass laufende Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. Das Unternehmen, oder auch die natürliche Person sind also zahlungsunfähig. Grundsätzlich besteht für den Insolvenzantrag keine Formvorschrift. Er kann sowohl schriftlich eingereicht werden, oder beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden. Einzige Voraussetzung ist, dass bei der Beantragung der Insolvenz ein Grund angegeben werden muss.
Um Gläubiger zu schützen, sind Unternehmen und Privatpersonen dazu verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit abzusehen ist. Sollte ein Grund für die Insolvenz vorliegen, zum Beispiel weil ein Kunde demgegenüber noch hohe Forderungen offen sind, zahlungsunfähig geworden ist, dann muss innerhalb von drei Wochen der Insolvenzantrag gestellt werden. Wird die Beantragung der Insolvenz versäumt, so wird auch vom Tatbestand der Insolvenzverschleppung gesprochen.
Der Tatbestand einer Insolvenzverschleppung ist allerdings nur einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vorbehalten. Da der Gesellschafter im Falle der Insolvenz nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur die Kapitalgesellschaft als solche, soll so sichergestellt werden, dass auch der Gesellschafter ein besonderes Interesse daran hat, die drohende Insolvenz so früh wie möglich zu beantragen.
Einzelunternehmer oder Personengesellschaften haften ohnehin mit ihrem Privatvermögen. Da es zudem keine unbeteiligten „Dritte“ in ihrem Unternehmen gibt, die durch eine Insolvenzverschleppung zu Schaden kommen könnten, gibt es den Tatbestand der Insolvenzverschleppung in diesem Fall nicht. Durch den Tatbestand der Insolvenzverschleppung sollen also nicht nur Außenstehende Gläubiger geschützt werden, sondern auch unbeteiligte Eigentümer wie beispielsweise Aktionäre.
Der Insolvenzantrag kann sowohl vom Unternehmen, als auch von einem Gläubiger gestellt werden. Droht eine Insolvent, ist allerdings aus Sicht eines Unternehmens noch abwendbar, dann kann Sie einen Insolvenzantrag stellen um das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zu einem frühen Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist ein Unternehmen allerdings noch nicht verpflichtet diesen Antrag zu stellen, es kann aber unter Umständen von Vorteil sein.
Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, so muss unverzüglich der Insolvenzantrag gestellt werden. Ein Gläubiger kann ebenso den Insolvenzantrag stellen, wenn er offene Forderungen gegen das insolvente Unternehmen hat. Dazu muss er einen Nachweis über die offenen Forderungen erbringen. Auch im Falle von fruchtlosen Pfändungen, oder der Einstellung der Zahlungen durch den Schuldner, kann ein Insolvenzantrag durch den Gläubiger gestellt werden.
Ziel des Insolvenzantrages
Der Insolvenzantrag leitet das Insolvenzverfahren ein. Auch wenn die Insolvenz häufig als „Pleite“ betitelt wird, so kann die Insolvenz auch eine Chance sein, das Unternehmen zu konsolidieren. Neben dem Gläubigerschutz und der Zahlung aller offenen Forderungen können auch Sanierungsmöglichkeiten bestehen. Oftmals sind dem Insolvenzantrag allerdings diese Chancen zur Neuausrichtung eines Unternehmens bereits vorausgegangen und gescheitert.
Nach der Stellung des Insolvenzantrages und dem Beginn des Insolvenzverfahrens wird dem Unternehmen ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt. Dieser Insolvenzverwalter soll als neutrale Person zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vermitteln.
Ist ein Unternehmen durch äußere Umstände in eine finanzielle Notlage geraten, zum Beispiel während der Finanzkrise, dann kann trotzdem eine positive Prognose bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen im Allgemeinen über ein gutes Geschäftsmodell verfügt, dass auch langfristig profitabel ist.
Eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit sollte hierbei den positiven Aussichten nicht entgegenstehen. Hierzu kann der Insolvenzverwalter zwischen beiden Parteien vermitteln und die positive Aussicht vermitteln. Stimmen die Gläubiger den positiven Prognosen zu, so ist es für sie vorteilhaft, wenn sie anstatt die Forderungen aus der jetzigen Insolvenzmasse zu begleichen, einen Zahlungsaufschub gewähren.
Auch die Gläubiger müssen hierbei für sich berechnen, welcher Weg für sie der wirtschaftlichste ist. Bei der Zahlung aus der Insolvenzmasse, also dem Restvermögen des Unternehmens, müssen sie im Normalfall große Abschläge bei den Forderungen hinnehmen. Für sie kann daher die Variante interessanter sein, die eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit gewährt. Voraussetzung für diese Weiterführung des Unternehmens ist allerdings, das sowohl Gläubiger als auch Banken gemeinsam das Unternehmen stützen und ihre Forderungen aufschieben oder zurückstellen.
Folgen des Insolvenzantrages
Wurde der Insolvenzantrag gestellt, so wird das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Bevor das ordentliche Insolvenzverfahren durchgeführt wird, wird zunächst die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geprüft. Dazu wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, welcher eine Einschätzung über die Fortführung des Unternehmens vornimmt.
Laufende Personalkosten können aus dem Insolvenzausfallgeld beglichen werden. Da eine drohende Insolvenz auch immer mit tiefen Personaleinschnitten, bis hin zur vollständigen Entlassung der Belegschaft verbunden ist, wird für eine Zeit von drei Monaten das Gehalt der Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Diese drei Monate entsprechen genau der Kündigungsfrist des Unternehmens und soll die Arbeitnehmer davor schützen, dass diese als Gläubiger ihre Gehälter aus der Insolvenzmasse erhalten. Innerhalb dieser drei Monate kann das Unternehmen sich auf die Konsolidierung der Geschäfte konzentrieren und einer der großen Kostenblöcke kann durch die Agentur für Arbeit übernommen werden.
Am Ende der vorläufigen Prüfung erfolgt ein Gutachten über die Betriebsfortführung. Eine Insolvenz ist allerdings auch mit Kosten für den Insolvenzverwalter verbunden. Kann ein Unternehmen selbst diese finanziellen Mittel nicht mehr aufbringen, um den Insolvenzverwalter zu bezahlen, so ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Es besteht damit keine Möglichkeit auf eine Sanierung mehr und das Insolvenzverfahren wird eingestellt. Damit ist die Geschäftstätigkeit des Unternehmens offiziell eingestellt.
Der Insolvenzantrag kann also verschiedene Ausgänge haben. Im positiven Sinne wird mit den Gläubigern ein Zahlungsaufschub vereinbart und die Geschäfte können unter Einschränkung fortgeführt werden. Oder es besteht eine negative Prognose und das Insolvenzverfahren ist dafür zuständig die Insolvenzmasse gerecht unter allen Gläubigern aufzuteilen. Ist allerdings selbst keine Insolvenzmasse vorhanden, so führt der Insolvenzantrag zu einer zügigen Einstellung des Geschäftsbetriebes.
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