Der Begriff der Akzessorietät wird häufig im Zusammenhang mit Kreditsicherungsrechten wie Pfandrecht, Hypotheken oder Bürgschaften verwendet. Hierbei handelt es sich im Zivilrecht oftmals um die Sicherungsrechte und die Nebenrechte. Darüber hinaus existiert dieser Begriff aber auch + im Strafrecht in Bezug auf Tatteilnahme. Allgemein wird die Abhängigkeit eines rechtlichen Umstands von einem anderem beschrieben. Damit stellt die Akzessorietät eine gesetzliche Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips dar. Das Wort Akzessorietät leitet sich aus dem lateinischen Wort „accedere“ ab, was soviel bedeutet wie „hinzutreten“.
Inhalt
Akzessorietät im Zivilrecht
Besonders im Zusammenhang mit Sicherungsrechten und gesicherten Forderungen wird die praktische Bedeutsamkeit der Akzessorietät deutlich. Im juristischen Sprachgebrauch wird der Begriff auch als „Abhängigkeit“ oder „Gebundenheit“ bezeichnet. Besonders günstig ist die Akzessorietät für den Schuldner je stärker diese ausgestaltet ist. Es wird die Entstehung, der Fortbestand, die Übertragung und die Erlöschung geregelt.
Kreditwesen
Die gesetzlich vorgesehene Verknüpfung zwischen einer Kreditsicherheit und einer Kreditforderung wird im Kreditwesen als Akzessorietät bezeichnet. Hier wird vom Gesetz stets eine Verknüpfung zwischen Kreditsicherheit und Kredit verlangt.
Rechtsgrundlage
Die akzessorischen Kreditsicherheiten werden im deutschen Zivilrecht ausschließlich im BGB geregelt. Hierbei handelt es sich um Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB), Verpfändungen (§§ 1204 ff. BGB) und Bürgschaften (§§ 765 ff. BGB). Bei diesen drei Arten der Kreditsicherheit wird die Legaldefinition jeweils mit den Worten „[…] wegen einer ihm zustehenden Forderung […]“ oder „[…] zur Sicherung einer Forderung […]“ erläutert. Der Sicherungszweck dieser Sicherheitsarten wird zum Rechtsgrund (Causa) für die Bestellung, den Fortbestand und den Wegfall mittels Gesetz erhoben. Es wird ein gesetzlicher Sicherungsvertrag geschlossen, sodass die vertraglichen Sicherungsabreden niedriger ausfallen dürfen. Es handelt sich um eine geborene Kreditsicherheit, weil der Gesetzgeber dies ausdrücklich als feste Kreditsicherheit vorgesehen hat.
Besonders die Durchbrechung des Trennungsprinzips erfolgt durch die Akzessorietät. Denn bei dem Trennungsprinzip werden die Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte immer getrennt voneinander betrachtet. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirkt sich nicht direkt auf das Verfügungsgeschäft desgleichen Vertrags aus und umgekehrt (Abstraktionsprinzip). Diese Trennung wird durch die Akzessorietät geändert und ordnet dem schuldrechtlichen Geschäft die gesicherte Forderung des Tatbestands eines dinglichen Rechts zu.
Eigenschaften akzessorischer Kreditsicherheiten
Allerdings beschränkt sich die Akzessorietät nicht nur auf den gesetzlichen Sicherungszweck. Wegen der strengen Bindungswirkung wird auch konsequent verlangt, dass bei einer Übertragung (Abtretung) eine mit festgelegter Sicherheit besicherten Forderung die Kreditsicherheit zusammen mit der Forderung übertragen werden muss (§ 401 BGB). Hierbei handelt es sich um ein abtretungspflichtiges Nebenrecht, sodass die enge Bindung zwischen der Forderung und der Sicherheit erhalten bleiben. Im juristischen Sprachgebraucht wird auch davon gesprochen, dass diese „aneinanderkleben“. Auch im BGB wird die Verbindung zwischen dem Forderungsübergang und der zu gleichen Übertragung der Hypothek auf einen neuen Gläubiger sachrechtlich geregelt (§ 1153 BGB).
Im Gesetz wird genau geregelt, wie der Vorgang zu erfolgen hat, wenn die Zahlung durch den Gläubiger durch den Sicherheitsgeber (z.B. Grundstückseigentümer mit Hypothek oder Bürge) verlangt wird. Sollte z.B. der Grundstückseigentümer oder Bürge die Schuld begleichen, so wird die Forderung des Gläubigers gegenüber des Schuldners direkt auf den Sicherheitsgeber übertragen. Hierfür bedarf es keiner vertraglichen Abtretung (§ 1143 Abs. 1 BGB bei einer Hypothek, § 774 Abs. 1 BGB bei einer Bürgschaft). Denn hierbei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber bestimmte Forderungsabtretung. Hierdurch kann der Sicherheitsgeber eine Vollstreckung des privaten Vermögens durch den Gläubiger abwehren und seinerseits versuchen, die erworbene Forderung seinerseits beim Schuldner einzufordern.
Sobald der Kredit endgültig getilgt ist und der schuldrechtliche Sicherungszweck nicht mehr besteht, verfallen auch die akzessorischen Sicherungsrechte beim Gläubiger. Aufgrund der Bindungswirkung der untergegangenen Forderung erlischt die Bürgschaft. Dies gilt auch für das Pfandrecht mit der enthaltenen Drittwirkung (§ 1252 BGB). Dies wird zum Eigentümerpfandrecht. Weiter wandelt sich eine Hypothek in eine Eigentümerhypothek um (§ 1163 BGB). Dies stellt einen maßgeblichen Unterschied zu nicht-akzessorischen Kreditsicherheiten dar. Bei diesen liegt vom Gesetzgeber kein Sicherungszweck zu Grunde. Der Sicherheitsgeber erhält den schuldrechtlich geschlossenen Sicherungsvertrag zurück.
Akzessorietät im Strafrecht
Die Akzessorietät im Strafrecht bezieht sich auf den Grundsatz der Strafbarkeit einer Tatteilnahme z.B. als Anstifter oder Gehilfe, wobei nicht erheblich ist, ob es sich um eine strafbare Haupttat handelt. Diese ist also unabhängig davon, ob dem eigentlichen Täter (Haupttäter) ein Vorwurf zur Schuld gemacht werden kann. Die Haupttat muss leidglich eine rechtswidrige und tatbestandsmäßige Tat gewesen sein. Also unabhängig, ob diese Tat schuldlos begangen wurde. Dies wird im § 28, § 29 StGB geregelt.
Darüber hinaus kommt die Akzessorietät im Strafrecht beim Umweltstrafrecht zur Anwendung. Hierbei ist die Strafbarkeit davon abhängig, ob die gegebene und von dem Verursacher entstandene Umweltverschmutzung nicht von einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsbescheid geschützt ist. Dies kann durch aktives Tun des Täters oder durch eine Unterlassung entstehen. Falls sich der Verursacher einer Umweltverschmutzung auf einen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsbescheid beziehen kann, bleibt dieser straffrei (§ 43 VwVfG).
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