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Was bedeutet Gläubigerschutz?
Bei Krediten und anderen Verbindlichkeiten besteht das Risiko, dass die eingegangene Verbindlichkeit nicht bedient werden kann. Tritt der Zahlungsausfall ein, so steht im Vordergrund, dass die Gläubiger geschützt werden. Der Begriff des Gläubigerschutzes bezeichnet alle Maßnahmen, die getroffen werden, um die Gläubiger vor diesem Zahlungsausfall zu schützen.
Die geordnete Insolvenz
Auch wenn die Insolvenz, also der Zahlungsausfall eintritt, haben Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, dass die Forderungen erfüllt werden, oder zumindest dass Ihre Rechte gewahrt werden. Im Rahmen der Insolvenzordnung wird der geregelte Ablauf des Insolvenzverfahrens gewahrt. Mit ihm sollen die Gläubiger geschützt und vor arglistigen Verhalten des Schuldners bewahrt werden. So können Verfügungsverbote, Anfechtungsrechte und die Einordnung von Rangfolgen als solche Maßnahmen verstanden werden, die den Gläubigerschutz in den Vordergrund stellen.
Der Gläubigerschutz tritt allerdings nicht erst bei der Insolvenz ein. Schon im Vorfeld sollen Gläubiger mit Maßnahmen des Bilanz- und Aktienrechtes davor bewahrt werden, dass es zu einer Insolvenz kommt. Der Gläubigerschutz umfasst dabei sämtliche Maßnahmen und Regelungen, ist aber kein Gesetz als solches. Ebenfalls wird der Begriff im BGB, HGB und AktG nicht verwendet.
Klargestellt werden muss allerdings auch, dass der Gläubigerschutz den Gläubiger nicht vollständig vor der Zahlungsunfähigkeit schützt. Auch wenn der Gläubigerschutz bereits sehr umfassend ist und ein Zahlungsausfall vermieden werden soll, so können immer noch Forderungsausfälle auftreten.
Risiken des Gläubigers und Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Gläubiger gehen auch trotz des besonderen Schutzes und den Rechten die Sie genießen immer noch ein nicht zu unterschätzende Risiko ein. Das Risiko besteht vor allem in dem Ausfall der Zins- und Tilgungsleistungen aus Kreditverträgen. Auch bei Kaufverträgen trägt der Gläubiger das Risiko, dass der Kaufpreis nicht wie vereinbart gezahlt werden kann. Gläubiger gehen hier also regelmäßig in Vorleistung, weshalb Sie das Risiko der Nichterfüllung geforderten Leistung des anderen Vertragspartners eingehen.
Die Risiken ergeben sich aus verschiedenen Charakteristiken des Geschäfts.
Arten der Risiken
Das erste Risiko dem ein Gläubiger unterliegt ist das Informationsrisiko. Hierbei können unvollständige oder verfälschte Informationen dazu führen, dass ein Geschäft auf Grund falscher Annahmen getroffen wurde. Im Kreditgeschäft werden an Hand der Informationen einige wichtige Entscheidungen getroffen. Hauptaugenmerk ist die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners. Ist die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft und besteht ein hohes Zahlungsausfallrisiko, so ergeben sich auch höhere Zinssätze für den Schuldner. Es kann sogar dazu kommen, dass ein Kreditgeschäft vollständig verweigert wird. Der Gläubiger trägt hierbei das Risiko, dass die ihm zur Verfügung gestellten Informationen korrekt sind. Die größte Gefahr ist hierbei, dass der Schuldner die Informationen bewusst fälscht oder vorenthält, um damit günstigere Kreditkonditionen für sich zu erlangen.
Das zweite Risiko ist das der Zahlungsfähigkeit. Selbst bei korrekten und vollständigen Informationen kann es passieren, dass sich die wirtschaftliche Lage so dramatisch verschlechtert, dass der Schuldner nicht mehr zur Zahlung der Forderungen fähig ist. Dies kann passieren bei unerwarteter Verschlechterung des operativen Geschäftes, oder weil ein Zahlungsausfall eines Kunden auftritt. Tritt die Zahlungsunfähigkeit ein, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren hat hier neben dem Gläubigerschutz auch noch das Ziel, das Unternehmen nicht aufzulösen, sondern zu sanieren. Zu diesen Maßnahmen kann zählen, dass Gläubiger auf einen Teil Ihrer Zahlungen verzichten, oder zumindest einen Zahlungsaufschub gewähren. Zum Gläubigerschutz gehört also die Zusammenarbeit aller Parteien zu Beginn des Insolvenzverfahrens.
Tritt die vollständige Insolvenz ein und ist abzusehen, dass das Unternehmen keine Perspektive mehr hat, müssen die Gläubiger davor geschützt werden, dass die Ansprüche nicht mehr erfüllt werden können.
Der Gläubigerschutz betrifft hierbei alle Ebenen und tritt nicht erst im Insolvenzverfahren in Erscheinung.
Der Gläubigerschutz im BGB
Auch wenn der Gläubigerschutz nicht ausdrücklich erwähnt wird, so ist er trotzdem aus Zahlreichen Regelungen des BGB ersichtlich. Die oberste Norm ist hierbei die nach §242 BGB des Treu und Glauben. Ein Schuldner muss also bei Abschluss des Geschäftes und bei Eingang der Verbindlichkeiten davon ausgegangen sein, dass er in der Lage sein wird seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Wenn bereits absehbar ist, dass er nicht in der Lage sein wird seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, so hätte er nach §242 BGB das Geschäft nicht tätigen dürfen, da er gegen Treu und Glaube verstößt. Der Gläubigerschutz räumt dem Gläubiger hierbei auch ein, dass Sicherheiten hinterlegt werden müssen. Gerade bei wirtschaftlich hohen Summen hat der Gläubiger ein hohes Risiko zu tragen. Um sich nicht vollständig auf die Zahlungen verlassen zu müssen kann er verlangen, dass Sicherheiten hinterlegt werden. Diese Sicherheiten können zum Beispiel in Form von Immobilien oder als Sacheinlagen erfolgen. Es können auch andere Personen bürgen, die im Falle des Zahlungsausfalls für die Zahlung aufkommen.
Beschreibt der §242 einen allgemeinen Fall in dem Gläubigern bestimmte Rechte zugesichert werden, so gibt es auch spezielle Verträge die im BGB betrachtet werden. Ein Vertrag ist hierbei der Mietvertrag. Die §§ 562 ff. sehen dabei vor, dass der Vermieter gegenüber allen Sachen, die in den Mieträumen vom Mieter eingebracht wurden, ein Pfandrecht besitzt. Sollten also Schäden auftreten, so kann der Vermieter die Sachen entweder solange einbehalten bis die Schäden beseitigt wurden, oder kann die Sachen veräußern und die Erlöse dafür nutzen die Mieträume wieder Instandzusetzen.
Ähnlich sieht es auch beim Eigentumsvorbehalt nach §449 BGB aus. Hierbei behält der Lieferant das Eigentum an der gelieferten Sache, bis dieses vollständig bezahlt wurde. Selbst bei Teilzahlungen tritt noch kein Eigentümerwechsel auf.
Der Gläubigerschutz im Handelsgesetzbuch
Das Informationsrisiko soll durch die im HGB getroffenen Regelungen zur Bilanzierung minimiert werden. Das Unternehmen oder die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet, ordentliche und wahrheitsgemäße Bilanzen aufzustellen, um den Gläubiger über alle Risiken des Geschäftes zu informieren. Da oftmals Spielräume bei der Bilanz und der Bewertung von Sachgegenständen bestehen, wird das Niederstwertprinzip und das Höchstwertprinzip angewandt.
Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist das Vorsichtsprinzip. Hierbei sollen Sachleistungen erst zum Vermögen hinzugerechnet werden, wenn das Geschäft auch tatsächlich erfolgt ist. Es geht hier unter anderem um das Realisations- und Imparitätsprinzip.
Die Spielräume, die einem Unternehmen als im Rahmen der Bewertung eingeräumt werden dürfen also nicht dazu führen, dass es sich besser stellen kann. Die Bilanz soll dabei die Realität so genau wie möglich widerspiegeln.
Auch wenn der Gläubigerschutz nicht explizit in den Gesetzestexten erwähnt wird, so sollen unter anderem diese Maßnahmen zu einem Schutz der Gläubiger führen.
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