Das Andienungsrecht ist ein Begriff aus dem Bereich der Leasingverträge. Es bezeichnet das Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer nach Ablauf der Laufzeit, die geleaste Sache zum Kauf anzubieten. Dabei muss der Leasingnehmer bei Ausübung des Andienungsrecht die Sache auch erwerben. Das Andienungsrecht wird bereits beim Abschluss des Vertrages festgelegt, wobei hier auch gleich ein eventuell verbliebener Restwert der Sache eruiert wird. Bei diesem Betrag handelt es sich dann auch um die Kaufsumme, die vom Leasingnehmer bei Nutzung des Andienungsrechtes gezahlt werden muss. Der Betrag ist dabei unabhängig vom eigentlichen Restwert, wobei davon auszugehen ist, dass wenn dieser Höher als ermittelt ausfällt, der Leasinggeber sein Recht nicht ausüben und die Sache zurücknehmen wird.
Inhalt
Rechtliche Grundlagen des Andienungsrechtes
Die rechtlichen Grundlagen des Andienungsrechtes sind umstritten, denn schließlich wird hier eine Person zum Kauf einer Sache verpflichtet, die unter Umständen nicht mehr den Wert besitzt, zu dem sie veräußert werden soll. Da die Abnutzung der Sache aber durch den Gebrauch des Leasingnehmers entsteht, wird allgemein darauf verwiesen, dass es in seinem Ermessen liegt, in wie weit er das Objekt nutzt und somit den entsprechende Verschleiß hervorruft.
Grundlage hierfür stellt immer der Leasingvertrag dar, der zum Beispiel bei Fahrzeugen eine Fahrleistung pro Jahr festlegt. Wird diese überschritten, so reduziert dies für gewöhnlich den Wert. Diese Handlung ist aber allein durch den Leasingnehmer vollführt werden, der das Fahrzeug mehr genutzt hat, als dies eigentlich vorgesehen war. Daher steht dem Leasinggeber das Andienungsrecht zu, um nicht selbst auf erhöhten Kosten durch Instandhaltung oder gar dem vollständigen materiellem Verlust bei einem unmöglichen Weiterverkauf der Sache, entsprechende Nachteile zu erfahren.
Dennoch wird die Rechtsregelung in Bezug auf den Leasingnehmer nicht als korrekt empfunden, da hier die finanzielle Situation der Person nicht ausreichend in den Fokus gerückt wird. Da es sich quasi um einen Zwangskauf handelt, der auch zu erheblichen Schulden führen kann, ist das Andienungsrecht auch immer wieder ein Streitpunkt in diversen Gerichtsverfahren.
Kosten des Kaufes
Das Andienungsrecht besagt, dass der Leasingnehmer das geleaste Objekt zu dem Restwert erwerben muss, der am Anfang im Leasingvertrag festgelegt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob das Objekt durch einen Schaden unbrauchbar geworden ist oder der Restwert aufgrund anderer Umstände deutlich niedriger als die vereinbarte Summe ausfällt. Der Leasingnehmer hat bei Ausübung des Andienungsrechtes keine andere Wahl, als die Sache zum angetragenen Preis zu erwerben.
Umgekehrt muss der Leasinggeber vom Andienungsrecht keinen Gebrauch machen. Dies ist meist dann der Fall, wenn der ermittelte Restwert zum Laufzeitende deutlich über dem Schätzwert liegt. Hier wird der Leasinggeber das Objekt nicht zum Kauf anbieten, da eine Verwertung vom ihm selbst – zum Beispiel ein neuer Leasingvertrag – deutlich lukrativer erscheint. Leasingnehmer, die diesen Umstand unbedingt vermeiden wollen, sollten also darauf achten, dass die Sache keiner all zu großen Abnutzung unterliegt.
Ablehnung des Andienungsrechtes
Das angetragene Andienunsgrecht kann nur unter sehr speziellen Voraussetzungen abgelehnt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Existenz des Leasingnehmers schwerer wiegt, als die Verkaufsinteressen des Leasinggebers. Da beim Andienungsrecht auch recht hohe Kaufsummen anfallen können, muss hier meist ein Kreditvertrag zur Finanzierung abgeschlossen werden. Sollten die finanziellen Verhältnisse dies nicht mehr zulassen, dann ist der Kauf de facto ausgeschlossen.
Allerdings kann der Leasinggeber dennoch auf sein Recht bestehen. In einem solchen Fall bleibt dem Leasingnehmer nichts anderes als die Einrede der Unverhältnissmässigkeit. Hierbei handelt es sich um Grunde um nichts anderes als einen Offenbarungseid, denn der Leasingnehmer muss nachweisen, dass er tatsächlich nicht in der Lage ist, den Kaufpreis aufzubringen. Allerdings ist dies dann meist mit einer Vertragsstrafe verbunden, die in jedem Fall zu zahlen ist. Da diese dann aber deutlich geringer ausfällt, als die Kaufsumme, ist dies oft der bessere Weg.
Ablauf des Andienungsrechtes
Sollte der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen, wird er den Leasingnehmer in der Regel schriftlich darüber informieren. Dies geschieht in der Regel bis zu zwei Monate vor dem Ablauf der Laufzeit, meist dann, wenn im Rahmen des Endes des Vertrages die vereinbarte Überprüfung des Fahrzeuges oder Objektes durchgeführt wird. Aus den dort erhaltenden Ergebnissen wird dann der aktuelle Restwert ermittelt. Bei der Information handelt es sich aber noch nicht um den Kaufvertrag. Dieser kann erst dann ausgestellt werden, wenn die Leasingfrist wirklich abgelaufen ist.
Nach dem Ende der Laufzeit wird das Angebot an den Kunden übersendet. Hierbei handelt es sich um ein verbindliches Angebot, dass in jedem Fall angenommen werden muss. Kann der Kunde die Kaufsumme aus eigener Tasche zahlen, vereinbart er mit dem Leasinggeber die Übersendung des Kaufvertrages, der dann unterschrieben zurückgesendet wird. In der Folge wird das Geld zur Zahlung angewiesen, wobei die Leasingsache in den Besitz des Kunden übergeht.
Sollte der Kunde die Sache nicht sofort bezahlen können, kann dieser das Vorliegende Angebot seiner Bank vorlegen oder über die Bank des Leasinggebers eine Finanzierung vereinbaren. Der Restbetrag wird dann einfach in raten gezahlt, wobei sich der Leasingvertrag in eine reguläre Finanzierung verwandelt. Allerdings dient bei dieser nicht das Objekt als Sicherheit. Da der Leasinggeber den Verkauf selbst in die Wege geleitet hat und der Kunde diesen Durchführen muss, kann die Sache also nicht als Pfandobjekt eingefordert werden. Nach Zahlung der letzten Rate, geht die Sache dann an den Leasingnehmer über.
Ausnahmefälle
In einigen wenigen Fällen ist das Andienungsrecht auch ungültig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Bank dieses recht zu spät ausübt. Der Kunde muss mindestens zwei Monate zeit haben, sich über die Finanzierung Gedanken zum machen. Sollte also die Ausübung des Andienungsrechtes sehr kurzfristig erfolgen, ist der Kunde nicht verpflichtet, dieses auch zu erfüllen.
Das Andienungsrecht ist auch dann ungültig, wenn der Anbieter die Sache zu einem deutlich höheren Wert veräußern will, als der letztlich berechnete Restwert. Dies wird als Wucher definiert, sodass in diesem Fall der Kunde nicht verpflichtet ist, den Kauf hinzunehmen. Dabei muss aber ein Unterschied von mindestens 30 Prozent bestehen. Bei kleineren Überhängen ist es Sache des Gerichtes – im Falle eines Rechtsstreites – über die Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. In den meisten Fällen hat die Rechtssprechung aber gezeigt, dass hier dem Kunden beigehalten wird.
Es ist wichtig, Leasingabschlüsse genau zu prüfen.
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