Was bedeutet Bürgschaft auf erstes Anfordern?
Bei einer Bürgschaft auf erste Anforderung handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaft, die vor allem dem Gläubiger sehr spezielle und weitreichende Rechte einräumt Durch eine Bürgschaft auf erste Anforderung soll der Fall der Einrede grundsätzlich verhindert werden, denn dieser kann eine sehr langes rechtliches Verfahren nach sich ziehen, was die kurzfristige und eventuell notwendige Schaffung von liquiden Mittel unmöglich macht. Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist gesetzlich nicht festgeschrieben, ergibt sich aber aus der laufenden Rechtssprechung zum BGB und stellt somit abstrahiertes anwendbares Recht dar. Wann eine solche Bürgschaft auf erste Anforderung genau vorliegt, muss in jedem Einzelfall entschieden werden.
Inhalt
Anwendung der Bürgschaft auf erste Anforderung
Die Bürgschaft wird in der Regel dann verwendet, wenn sich der Gläubiger ein absolutes Pfand gegen den Bürgen sichern will. Ist also für den Gläubiger schon nach Abschluss eines Vertrages abzusehen, dass der Kunde die Kosten nicht begleichen kann, so kann er die Stellung eines Bürgen fordern. Von diesem kann er die Abgabe der Bürgschaft auf erste Anforderung verlangen, sodass sofort nach dem Ausfall der Zahlung durch den Hauptschuldner der Bürge in die Pflicht gerät, die Kosten für diesen zu übernehmen.
Der Unterschied zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Verbindung mit einem entsprechenden Bürgen besteht darin, dass hier nicht das recht der Einrede besteht. Dies bedeutet, dass der Bürge unweigerlich zur Zahlung verpflichtet wird, ohne, dass dieser großartige Mittel besitzt, um den Vorgang abzuwehren. Ein Widerspruch beispielsweise ist in diesem Fall nicht zulässig, da der Bürge durch die Bürgschaft auf das Anfordern, dieses Recht für sich bereits kategorisch ausgeschlossen hat.
Anwendungsbereiche
Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Spezialbürgschaft. Diese kommt daher nur in sehr ausgewählten Fällen zum Einsatz, kann aber im Grunde bei jeder Art von Sicherungsleistung eingesetzt werden.
In den allermeisten Fällen wird sie dort verwendet, wo der Kunde zwar noch eine gewisse Bonität besitzt, für den Gläubiger aber nicht klar ist, ob die später entstandene Schuld auch wirklich beglichen werden kann. Zur Absicherung der entsprechenden Forderung kann der Gläubiger die Stellung eines Bürgen verlangen, der unter Umständen auch dazu verpflichtet sein kann, eine Bürgschaft auf erste Anforderung abzugeben. Vor allem bei sehr hohen Beträgen ist dies oft der Fall, wobei hier den Part des Bürgen Versicherungen oder Banken übernehmen.
Vor allem bei Risikokrediten ist dieses Vorgehen eine beliebte und oft genutzte Möglichkeit, um eine Absicherung für vergebenes kapital zu erhalten, bei welchem die Rückzahlung an den Gläubiger noch ungewiss ist. Auf diese Weise kann ein Pfand geschaffen werden, der eine dritte Zahlungskräftige Person, vollkommen in die Rolle des Drittschuldners versetzt.
Arten der Bürgschaft
Die Bürgschaft unterteilt sich in der Regel in zwei Bereiche. Diese unterscheiden sich dem Punkt, dass bei einer der Varianten eine einfache Behauptung genügt, während bei der anderen unabdingbar ein materieller Nachweis der bestehenden schuld geführt werden muss. Dabei gilt das Prinzip, sollte der Nachweis nicht erbracht, die Schuld aber als gesichert betrachten werden können, tritt automatisch der erste Fall in Kraft.
Formeller Bürgschaftsfall
Ist diese Form gegeben, dann muss der Gläubiger den Nachweis führen, dass der Bürgschaftsfall, der in der jeweiligen Bürgschaftsurkunde aufgezeichnet wurde, tatsächlich eingetreten ist. Dies kann durch verschiedenen Belege erfolgen. Allerdings muss in diesem Fall der Gläubiger nur behaupten, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich Bestandteil der Bürgschaft war. Dies zu widerlegen liegt allein auf Seiten des Schuldners oder des Bürgen. Dabei verliert der Formelle Fall dann Gültigkeit, wenn leicht zu erkennen ist, dass der Gegenstand der Bürgschaft eigentlichen einen anderen Rahmen umfasste oder es aber im Falle einer Einrede, die in diesem Punkt statthaft ist, bewiesen werden kann, dass der materielle Bürgschaftsfall in keiner Weise zustande gekommen sein kann.
Der materielle Bürgschaftsfall
Im Falle einer direkten materiellen Bürgschaft, ist der oben gegebene Sachverhalt nicht zu erfüllen, solange es sich dabei um eine Bürgschaft auf erste Anforderung handelt. Somit muss der Gläubiger an dieser Stelle keinerlei Beweise anführen, es genügt lediglich die Behauptung, dass der Bürgschaftsfall tatsächlich eingetreten ist. Als einzigen Ausweg für den Bürgen steht der Rechtsmissbrauch im Raum. Dies ist nur dadurch möglich, dass eine direkte Täuschung des Bürgen durch den Schuldner erfolgt ist, oder aber der Gläubiger im Rahmen seiner Verpflichtungen nicht alles unternommen hat, um den ausstehenden Betrag zuerst vom Hauptschuldner zu erhalten.
Dabei gilt allerdings sie Sonderregelung, dass nach einer erfolgreichen Beweisführung, der Bürge nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn unbestreitbar die Schuld einer der anderen Parteien nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann ist zwar der materielle Bürgschaftsfall aufgehoben, allerdings verwandelt sich die Forderung in einen Formellen Bürgschaftsfall, in welchem dann wiederum eine Einrede unter den oben genannten Voraussetzungen möglich ist.
Recht der Rückforderung
Bei einer Bürgschaft auf erste Anforderung ist die Zahlung durch den Bürgen in jedem Fall zu leisten. Allerdings hebt sich der besondere Schutz des Gläubigers nach erfolgter Zahlung auf, sodass dann der Bürge zivilrechtlich die Möglichkeit hat, das gezahlte Geld zurückzufordern. Sollte sich also nach Zahlung herausstellen, dass die Forderung unberechtigt war, kann der Bürge den Gläubiger auf die Aushändigung des gezahlten Betrages verklagen. Dies kann sogar ein strafrechtliches verfahren nach sich ziehen, wenn der entsprechende Vorgang in betrügerischer Absicht durchgeführt wurde.
Unwirksam der Bürgschaft
Eine Bürgschaft auf erste Anforderung kann nur zwischen zwei Personen direkt vereinbart werden. Auch zwischen Unternehmen und Privatpersonen ist eine solche Regelung möglich, solange diese nicht als Bestandteil der AGB eines Unternehmens aufzufassen ist. Sollte eine Bürgschaft zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören, ist eine entsprechende Klausel ungültig, denn es kann nicht von vornherein auf die Stellung eines Bürgen verwiesen werden, wenn nicht klar ist, ob der Kunde die entsprechenden Forderungen auch aus eigener Tasche begleichen kann. Zudem würde hier ein erheblicher Nachteil für den Vertragsnehmer bestehen, denn dieser könnte eine Handelsware erst dann erwerben, wenn ein Bürge sich im Ernstfall zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Da in diesem Rahmen lediglich die selbstschuldnerische Bürgschaft statthaft ist, dürfen entsprechende Klauseln nicht verwendet werden. Bei der Bürgschaft auf erste Anforderung in Verträgen muss darauf geachtet werden, dass diese als klare Zusatzvereinbarung zu erkennen sind und nicht von sich aus als Bestandteil des Vertrages betrachtet werden dürfen. Ansonsten könnte vermutet werden, dass hier die Rechtssprechung des BGH umgangen werden soll.
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