Inhalt
Was ist die Nachbürgschaft?
Die Nachbürgschaft ist eine spezielle Form der Bürgschaft. Hierbei wird die Verpflichtung eines sogenannten Bürgen, auch Vorbürge genannt, durch eine weitere Bürgschaft abgesichert. Diese weitere Absicherung wird als Nachbürgschaft bezeichnet. Für die Nachbürgschaft gelten genau die gleichen Gesetze der Rechtssprechung wie für die die normale Bürgschaft. Die Nachbürgschaft ist gemäß §§ 765 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu behandeln. In Deutschland ist die Nachbürgschaft nämlich nicht speziell gesetzlich geregelt, trotzdem durch die geltende Rechtsprechung anerkannt. Mit dieser speziellen Form der Bürgschaft wird die Haftung des Nachbürgen gegenüber dem Gläubiger geregelt. Die Haftung ist direkt gegenüber dem Gläubiger eingeräumt und zielt darauf ab, dass die Bürgschaft des Bürgen bzw. Vorbürgen erfüllt werden kann.
Für den Nachbürgen ist die Verpflichtung des Vorbürgen die Hauptschuld gegenüber dem Gläubiger. Der Gläubiger kann bei Nichteinhaltung der Bürgschaft direkt den Nachbürgen kontaktieren und seine Hauptschuld in Anspruch nehmen. Dies ist der große Unterschied gegenüber der Rückbürgschaft. Bei der Nachbürgschaft hat der Gläubiger sowohl mit dem Vorbürgen als auch dem Nachbürgen ein Rechtsverhältnis. Sollte es dazu kommen, dass der Vorbürge die geforderten Zahlungen nicht tätigen kann, darf sich der Gläubiger direkt an den Nachbürgen wenden, der nun die ausstehenden Zahlungen als Hauptschuldner gemäß § 774 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzahlen muss. Nach § 769 BGB sind Vor- und Nachbürgen keine sogenannten Mitbürgen. Dies kommt dadurch zustande, weil Vor- und Nachbürge nicht gesamtschuldnerisch zusammen haften, sondern auf unterschiedlichen Stufen hintereinander.
Wann zahlt der Nachbürge?
Sobald der Vorbürge zahlt, erhält er nach § 774 Absatz 1 Satz 1 BGB die Hauptforderung des Gläubigers und die Nachbürgschaft erlischt gemäß des eben genannten Paragraphen. Dies kommt zustande, weil gemäß § 362 Absatz 1 BGB die Erfüllung der Forderungen des Vorbürgen beglichen worden sind und somit die gesicherte Vorbürgschaft untergegangen ist. Sobald der Vorbürge seinen Verpflichtungen aber nicht erfüllen kann, muss der Nachbürge die Hauptschuld übernehmen. Hierbei ist es egal, ob der gesamte Betrag nicht beglichen werden kann oder nur anteilig nicht. Der Gläubiger hat das Recht, den Nachbürgen in Anspruch zu nehmen. Im deutschen Rechtsverständnis ist die Nachbürgschaft von der Hauptbürgschaft abhängig. Bisher ist es noch immer umstritten, ob der Hauptschuldner dem Nachbürgen sogenannte Einwendungen aus dem gegeben Innenverhältnis gegenüber dem Vorbürgen entgegenhalten darf.
Vergleich mit der Schweiz
Im Gegensatz zu Deutschland ist in der Schweiz die Nachbürgschaft genau geregelt. Hier heißt sie Rückbürgschaft und ist speziell in der Rechtssprechung aufgeführt. Der Nachbürge haftet in der Schweiz genau so wie der Hauptschuldner
Wann wird eine Bürgschaft eingegangen?
Eine Bürgschaft entsteht, wenn ein Bürge für das Einhalten von Erfüllungen der Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen einsteht. Die Vetragsmodalitäten sind einseitig und geben das Rechtsverhältnis des Bürgen und in diesem Fall des Nachbürgen gegenüber dem Gläubiger wieder. Durch die Bürgschaft sichert sich der Gläubiger gegenüber dem Bürgen und dem Nachbürgen ab, die im Falle einer Nichtzahlung eintreten. Bürgschaften finden sich häufig im Kreditrecht wieder zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditinstitut. Es gibt keine Identität zwischen Sicherungsgeber und Kreditnehmer.
Was ist eine Bürgschaft?
Im deutschen Recht ist die Bürgschaft gemäß § 765 BGB ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger. Durch die Bürgschaft versichert der Bürge, dass er die Geldforderungen des Gläubigers innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zurückzahlt. Es gibt viele verschiedene Bürgschaften.
Ingesamt gibt es elf verschiedene Bürgschaften, die potentiell für die Kunden in Frage kommen.
- Nachbürgschaft
- BGB-Bürgschaft
- selbstschuldnerische Bürgschaft
- Bürgschaft auf erstes Anfordern
- Globalbürgschaft
- Ausfallbürgschaft
- Höchstbetragbürgschaft
- Zeitbürgschaft
- Rückbürgschaft
- Mietbürgschaft
- Zollbürgschaft
Fazit zur Nachbürgschaft
Die Nachbürgschaft ist eine gute Möglichkeit sich gegenüber dem Gläubiger abzusichern. Die Vorteile sind nicht nur auf Seiten des Bürgen zu sehen, sondern auch auf Seiten des Gläubigers sichtbar. Der Gläubiger, meist Kreditinstitute, haben durch die Nachbürgschaft eine weitere Möglichkeit das Recht auf ihr Geld durchzusetzen. Dies ist möglich, weil die Hauptschuld auf den Nachbürgen übergeht, sobald der Bürge nicht in der Lage ist die Rückzahlung durchzuführen. Der Nachbürge muss sich bei einer solchen Bürgschaft darüber bewusst sein, dass er bei einer Nichtzahlung vom Bürgen die komplette Schuld auf sich nimmt und das Geld von Seiten des Gläubigers eingefordert werden darf.
Weiterhin sind Vor- und Nachbürge nicht gleichberechtigt, sondern werden durch verschiedene Stufen hintereinander haftbar gemacht. Das heißt, sie sind keine Mitbürgen, die gesamtschuldnerisch auftreten. Obwohl in Deutschland die Nachbürgschaft nicht explizit gesetzlich geregelt ist, ist die Nachbürgschaft in der deutschen Rechtssprechung anerkannt. Die Nachbürgschaft dient lediglich dafür, dass die Bürgschaft durch einen weiteren Bürgen, den Nachbürgen, abermals abgesichert ist. Einem Vertrag müssen alle Parteien zustimmen, ansonsten kann keine Bürgschaft eingegangen werden.
Geringeres Risiko für Nachbürgen
Diese spezielle Form der Bürgschaft wird immer für Kreditgeschäfte verwendet, wenn ein Kreditnehmer keine ausreichende Kreditwürdigkeit hat. In einem solchen Fall kann eine Bürgschaft helfen, trotzdem einen Kredit zu bekommen. Dabei kommt der Bürge dann ins Spiel, wenn der eigentliche Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Die Bank hat dann also das Recht sich an den Bürgen zu wenden und von ihm die offenen Forderungen zu verlangen. Gerade bei sehr hohen Krediten kann es vorkommen, dass die normale Bürgschaft nicht reicht und dann kommt die Nachbürgschaft zum Einsatz.
Zuerst wird die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers geprüft und wenn diese nicht ausreichend, dann kommt der sogenannte Vorbürge zum Tragen. Er tritt zuerst ein, wenn die Zahlungen ausbleiben. Die Nachbürgschaft kommt dann zum Einsatz, wenn der Vorbürge nicht ausreicht. Im Grunde entsteht dadurch eine sogenannte Zahlungskette. Sollte der Kreditnehmer ausfallen, dann wird die Bank sich zuerst an den ersten Bürgen wenden und wenn der erste Bürge ausfällt, dann kommt der Nachbürge in Frage. Es gibt keine Einschränkungen in Bezug auf die Menge der Nachbürgen. Es können unbegrenzt viele Nachbürgen eingesetzt werden. Dabei müssen alle Details im Kreditvertrag festgehalten werden. Die Nachbürgen werden immer dann rangezogen, wenn der Vorbürge nicht in der Lage ist zu bezahlen. Durch die Nachbürgschaft sichern sich die Banken bis ins kleinste Detail ab.
Im deutschen Recht gibt es keine genauen Richtlinien, die sich auf die Nachbürgschaft beziehen. Grundsätzlich ist der § 765 ff. BGB zuständig und wird auch in der Rechtssprechnung als Nachbürgschaft anerkannt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Nachbürgschaften sind keine Rückbürgschaften
Bei der Nachbürgschaft handelt es sich im Grunde um eine Absicherung der Bank. Der Nachbürge wird dann in Anspruch genommen, wenn der Bürge davor ausfällt. Bei einer Rückbürgschaft sichert sich im Grunde der Bürge selber ab. Die Rückburgschaft wird zwischen dem Bürgen und dem eigentlichen Kreditnehmer geschlossen, damit de Bürge eine Sicherheit hat, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt. Diese Bürgschaften kommen meist bei staatlichen Institutionen vor. Der Bürge muss die Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers übernehmen und mit der Rückbürgschaft bekommt er einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kreditnehmer. Sollte der Kreditnehmer nicht zahlungsfähig sein, dann ist das Kapital des Bürgen weg. Mit der Rückbürgschaft kann er sein Kapital zurückbekommen. Die Rückbürgschaft wird immer bei sehr hohen Darlehenssummen verwendet. Gerade hohe Summen verleiht die Bank sehr ungern, weil der Zahlungsausfall recht hoch ist.
Eine Nachbürgschaft kann also nicht mit einer Rückbürgschaft verglichen werden, denn bei einer Nachbürgschaft muss der Nachbürge für die Forderung eintreten und kann sein Kapital nicht zurückbekommen. Er muss die offenen Forderungen des eigentlichen Kreditnehmers begleichen und kann nur versuchen sich das Geld von dem Kreditnehmer zurückzuholen. Hat der Kreditnehmer kein Geld, dann kann er einen Titel erwirken und auf rechtlichem Weg versuchen sein Kapital zu bekommen. Die Chancen sind aber meist sehr gering.
« Zurück zum Wiki Index