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Was ist eine Titulierte Forderung?
Eine Forderung, die aktuell nicht eingezogen werden kann, muss tituliert werden, um diese Forderung zu einem späteren Termin geltend machen zu können. Sie steht am Ende eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Eine titulierte Forderung liegt nicht automatisch vor, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren den Erlass eines Mahnbescheides zur Folge hatte. Der Vollstreckungstitel muss durch das Amtsgericht, das zuständig ist, ausgestellt sein. Eine Forderung wird grundsätzlich erst als titulierte Forderung angesehen, wenn der Schuldner in einem Gerichtsverfahren zur Zahlung verurteilt wurde. Existiert nur der Erlass eines Vollstreckungsbescheides, ist dies keine titulierte Forderung. Eine nicht titulierte Forderung ist nach drei Jahren verjährt. Bei einer titulierten Forderung wird die Verjährungsfrist auf 30 Jahre ausgedehnt.
Voraussetzungen für eine titulierte Forderung
Der Gläubiger muss im Vorfeld alle möglichen außergerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um die Forderung einzutreiben. Erst wenn der Gläubiger damit keinen Erfolg hat, kann er sich an das zuständige Amtsgericht wenden, um eine Titulierung seiner Forderung zu erreichen. Das Amtsgericht prüft zunächst alle bisherigen Vorgänge. Die Glaubwürdigkeit und die Rechtmäßigkeit der Forderung werden ebenfalls überprüft. Bestehen keine Zweifel an der Forderung, dann stellt das Gericht eine titulierte Forderung aus. Diese ist 30 Jahre rechtskräftig. Der Gläubiger kann während dieser Zeit regelmäßig die Finanzen des Schuldners überprüfen lassen. Die Überprüfung der Finanzen übernimmt ein Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher beauftragen.
Verjährung
Erneuerung der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist endet nur unter bestimmten Voraussetzungen nach 30 Jahren. Erkennt ein Schuldner die titulierte Forderung an oder bezahlt er eine Rate, beginnt die Verjährungsfrist ab diesem Moment von vorne. Dieser Sachverhalt tritt auch ein, wenn ein Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung beginnt. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner besucht und einen Eintreibungsversuch unterschreiben lässt. Ab Datum dieser Unterschrift beginnt die Verjährungsfrist von neuem, also wieder 30 Jahre.
Verfall der Verjährungsfrist
Die Verwirkung der Verjährungsfrist ist dann gegeben, wenn der Gläubiger zu lange mit der ersten Zahlungsaufforderung wartet beziehungsweise, wenn die titulierte Forderung zehn Jahre lang unberührt bleibt. In diesem Fall wird unterstellt, dass der Gläubiger kein Interesse mehr an einer Durchsetzung seiner Forderung hat.
Inkassobüro
Gläubiger können auch einen externen Service mit der Überwachung der finanziellen Situation des Schuldners und der Eintreibung der Schulden beauftragen. Inkassounternehmen tragen oft das Kostenrisiko. Sollten Kosten anfallen, weil zum Beispiel die Adresse des Schuldners ermittelt werden muss, trägt das Inkassounternehmen die Kosten. Das Inkassobüro erhält meist eine Erfolgsprovision im Falle, wenn Schulden eingetrieben werden können. Normalerweise bezahlt der Gläubiger diese Provision. Manche Inkassounternehmen stellen auch dem Schuldner Gebühren in Rechnung. Nach dem Gesetz müssen Schuldner keine Forderungen von Inkassounternehmen annehmen. Das Gesetz geht davon aus, dass der Gläubiger genügend andere Möglichkeiten hat die Forderung einzutreiben. So kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, wie Konto- oder Lohnpfändungen.
Herausgabe der titulierten Forderung
Hat ein Schuldner die Forderung beglichen, ist der Gläubiger zur Herausgabe der titulierten Forderung, also des Titels verpflichtet. In der Praxis senden Gläubiger den Titel entwertet an den Schuldner. Gläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, das zu tun. Es handelt sich hier um eine sogenannte Holschuld des Gläubigers. Notfalls muss der Schuldner den Titel beim Gläubiger oder dem Prozessbevollmächtigten abholen. Versendet der Gläubiger den Titel und er geht auf dem Postweg verloren, hat der Schuldner einen Anspruch auf eine öffentlich beglaubigte Anerkenntnis des Gläubigers, dass die Schuld aus der Forderung erloschen ist. Diese Anerkenntnis wird als negative Schuldanerkenntnis bezeichnet. Die Kosten, die in diesem Fall für die Anerkenntnis entstehen, zum Beispiel durch die notarielle Beglaubigung, muss der Gläubiger tragen.
Verkauf einer titulierten Forderung
Eine titulierte Forderung kann verkauft werden. Der Gläubiger erhält von dem Käufer einen bestimmten Betrag und meist wird auch hier eine Erfolgsprovision vereinbart. Der Gläubiger erhält weniger Geld, als wenn er die Forderung selbst eintreibt. Er muss sich jedoch nicht über einen langen Zeitraum mit der Forderung und der Eintreibung beschäftigen. Schuldner sollte sehr genau darauf achten, was, an wen bezahlt wurde und auch entsprechende Belege sorgfältig aufbewahren. Grundsätzlich muss ein Schuldner nachweisen, dass er eine Forderung beglichen hat. Ein Gläubiger kann seinen Anspruch mit dem Vertrag und dem Titel einfach nachweisen. Um auf der sicheren Seite zu sein, auch beim eventuellen Verkauf einer Forderung müssen die Zahlungen überwacht werden. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass alle Unterlagen auf dem neuesten Stand sind, im Falle eines Verkaufs oder einer Abtretung an ein Inkassounternehmen.
Zwangsvollstreckung durch Behörden
Behörden, wie Finanzämter, Städte und Gemeinden benötigen keinen Vollstreckungstitel. Die Vollstreckung erfolgt unmittelbar nach der Mahnung. Der Schuldner muss nicht im Vorfeld informiert werden. Behörden benötigen keinen Vollstreckungstitel und keine titulierte Forderung, um Geld eintreiben oder eine Zwangsvollstreckung vollziehen zu können.
Die titulierte Forderung als Voraussetzung für Zwangsvollstreckungen
Dem Gläubiger bleiben nicht viele Möglichkeiten, wenn der Schuldner seine Forderungen nicht mehr begleichen kann oder will. Er muss seine Forderungen mit Hilfe einer Zwangsvollstreckung durchsetzen wollen, aber das ist nur mit gesetzlichen Regeln möglich. Zuerst muss der Gläubiger die Forderung titulieren lassen. Das ist nur möglich, wenn ein Zwangsvollstreckungstitel erworben wird. Dabei handelt es sich um ein Dokument, das dem Gläubiger das Recht gibt eine Zwangsvollstreckung zu veranlassen. Der Zwangsvollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, die von einem Notar oder einem Gericht ausgestellt wird. Die Urkunde gilt als Beweis, dass ein Anspruch besteht und der Gläubiger das Recht hat, mit Hilfe einer Zwangsvollstreckung sein Recht auch durchzusetzen. Die titulierte Forderung stellt die Grundlage der Zwangsvollstreckung dar. In der öffentliche Urkunde müssen der Inhalt, die Art und der Umfang des Anspruches genau bezeichnet werden. Der Schuldner muss nachvollziehen können, welche Zahlungen er leisten muss, denn in den meisten Fällen handelt es sich um Zahlungsverbindlichkeiten. Es gibt auch öffentliche Urkunden, die eine Herausgabe in Anspruch nehmen.
Nicht nur die Forderung mit genau festgelegt sein, auch der Schuldner und der Gläubiger müssen genau bezeichnet werden. Das sind schließlich die beiden wichtigsten Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Titel des Gläubigers nachzulesen ist und auch der Schuldner genau benannt wird.
Die Vollstreckungstitel
In Betracht kommen als Vollstreckungstitel in der Regel:
- Endurteile, die für rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar erklärt wurden
- Prozessvergleiche mit einem vollstreckbaren Inhalt
- Anwaltsvergleiche, die als vollstreckbar erklärt wurden
- Urkunden, in denen deutlich wird, dass der Schuldner eine sofortige Zwangsvollstreckung erhält
- Insolvenztabelle
Der Vollstreckungstitel sorgt nicht nur dafür, dass der Gläubiger seinen Anspruch auch zwangsweise durchsetzen kann, sondern ermöglicht ihm Zeit. Eine titulierte Forderung hat eine ganz besondere Verjährungsfrist und somit kann der Gläubiger in aller Ruhe gegen den Schuldner vorgehen und alle Mittel und Wege ausschöpfen, um seinen Anspruch geltend zu machen.
Die titulierte Forderung aus der Welt schaffen
Der Gläubiger hat mit der titulierten Forderung das Recht eine Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Er kündigt diese Zwangsvollstreckung schriftlich an und spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Schuldner handeln. Bei einer Zwangsvollstreckung bieten sich dem Schuldner zwei Optionen an:
- Die erste Option ist eine Einigung mit dem Gläubiger. Er muss sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und eine außergerichtliche Einigung erreichen. Das ist meist mit Hilfe einer Ratenzahlung möglich. Wird die Ratenzahlung eingehalten und die titulierte Forderung somit bezahlt, dann besteht für den Gläubiger kein Anlass mehr eine Pfändung durchzusetzen.
- Die zweite Option tritt ein, wenn eine Einigung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht möglich ist. Der Schuldner kann dann in die Privatinsolvenz gehen und bekommt einen Vollstreckungsschutz. Allerdings sind die offenen Forderungen damit nicht vom Tisch, denn der pfändbare Teil des Vermögens muss an die Gläubiger gezahlt werden. Nachdem die Wohlverhaltensphase beendet ist, spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus und die bestehenden Restschulden werden erlassen und müssen nicht mehr bezahlt werden.
Die Durchsetzung der titulierten Forderung nach Restschuldbefreiung
Nach der Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren kommt es mit Hilfe des Gerichts zu einer Restschuldbefreiung. Danach ist der Schuldner in der Regel schuldenfrei und hat keine offenen Restschulden mehr, somit müssen sie auch nicht bezahlt werden. Aber in der Vergangenheit musste sich der Bundesgerichtshof oft mit der Frage beschäftigen, ob eine titulierte Forderung nach der Restschuldbefreiung durchgesetzt werden kann. Die Entscheidung darüber muss das Vollstreckungsgericht treffen. Das Gericht entscheidet, ob die titulierte Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt oder auch nicht.
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