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Was sind Gewährleistungseinbehalte?
Unter dem Begriff Gewährleistungseinbehalte versteht sich eine Sicherheit, die vor allem im Bereich von Bauverträgen auch in Bezug auf Werksverträge genutzt wird. Hierbei stellt das ausführende Unternehmen dem Bauherren oder Auftraggeber eine Sicherheit, die als Ausgleich für eventuelle Baumängel eingesetzt wird, sollte das Unternehmen diese nicht beseitigen können oder wollen. Die Sicherheit ist dann fällig, wenn die ausführende Firma, die nach der Fertigstellungen entdeckten Mängel nicht behebt und kann somit vom Kunden genutzt werden, um zum Beispiel ein anderes Unternehmen mit der Beendigung der Arbeiten zu beauftragen. Die Gewährleistungseinbehalte können sowohl aus einer Geld- also auch einer Sachsicherheit bestehen. Dies bleibt in der Regel der Einigung der jeweiligen Vertragsparteien überlassen.
Bestellung der Sicherheit
Die Sicherheit wird schon recht früh, nämlich mit Abschluss des Werks- oder Bauvertrages bestellt. In diesem wird die entsprechende Sicherheit festgelegt und der Nutzungsumfang genau deklariert. Dies bedeutet, dass hier ähnlich wie bei Kreditverträgen, auch eine Zweckerklärung erfolgt, die die Sicherheit auf einen genau definierten Fakt festhält. Somit kann diese nur in einem sehr engen Rahmen eingelöst werden, der zumeist entsprechende Baufehler oder handwerkliche Fehler bei der Ausführung umfasst.
Diese Vorgehensweise schließt allerdings die Nutzung der Sicherheit für andere Belange aus, was vor allem auch die Unternehmen schützen soll, da diese sonst mit ständigen Einbehalten konfrontiert worden wären. Die Bestellung der Gewährleistungseinbehalte kann allerdings auch in einem weiten Rahmen gefasst werden, wobei dann von einem umfassenden Gewährleistungseinbehalt die Rede ist. Dieser darf aber nur unter sehr konkreten Bedingungen abgeschlossen werden, wobei hier meist Baumaßnahmen betroffen sind, die zum Beispiel von größeren Gesellschaften und Firmen in die Wege geleitet wurde. Da bei diesen eine umfassendere Absicherung erforderlich ist, werden weitere Sicherheiten bestellt, die dann meist alle Aspekte des Bauverfahrens umfassen.
Rechtliche Grundlage
Die Gewährleistungseinbehalte stellen im rechtlichen sinne eine reguläre dingliche Sicherheit dar. Dies bedeutet, dass hier konkret Objekte oder Geldwerte als Absicherung zur Verfügung gestellt werden. Somit unterscheiden sich die anzuwendenden Regularien nicht von jenen, die bei Krediten zum Tragen kommen. Daher unterliegen alle Sicherheiten die im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden, auch der entsprechenden Kapitalsicherungspflicht, sodass es sich bei ihnen – sofern tatsächlich dingliche Sicherheiten gestellt werden – um Objekte handeln muss, die sich leicht in liquide Mittel umwandeln lassen müssen und zudem nicht der Insolvenz unterliegen.
Allerdings ist die Bestellung echter dinglicher Sicherheiten in diesem Fall eher selten, in den meisten Situationen wird eine Sicherungskunde übereignet, die über den entsprechenden Betrag eine Bürgschaft aufweist. Diese werden in der Regel von den Versicherungen der ausführenden Firmen gestellt, sodass der Kunde quasi also einen Versicherungsanspruch hat, den er gegen den Versicherungsträger geltend machen kann.
Direkte Stellung
Besonders kleinere Betriebe gehen oftmals dazu über, die entsprechenden Sicherheiten selbst zu stellen. Dies bedeutet, dass im diesem Fall ein Teil des Firmenvermögens als Sicherheit eingetragen wird. Hierbei handelt es sich meist um Rücklagen, die genau zu diesem Zweck gebildet wurden. Diese Sicherheiten werden dann ausgezahlt, wenn der Sicherungsfall eintritt. Dabei muss der Kunde den Sicherungsfall selbst Anzeigen und durch entsprechende Belege untermauern, denn nur dann kann die Auszahlung definitiv erfolgen.
Fristen
Allerdings können Gewährleistungseinbehalte nicht sofort geltend gemacht werden. In der Regel muss dem jeweiligen Unternehmen eine entsprechende Frist eingeräumt werden, in welcher Diese die erforderlichen Arbeiten zu erledigen hat. Meist handelt es sich dabei um einen Monat, wobei diese Zeitspannen aber je nach Umfang der zu erfüllenden Arbeiten auch variieren können. In jedem Fall muss der Firma nach dem Entdecken eines Fehlers, eine ausreichend große Zeitspanne gegeben werden, um einen konkreten Mangel zu beseitigen.
Allerdings muss sich diese in einem gewissen Rahmen halten. Sollten zum Beispiel nur optische Anpassungen durchgeführt werden müssen, so sollten die Arbeiten recht schnell beendet werden können. Bei konkreten schweren Sachmängeln können aber durchaus auch drei Monate eine berechtigte Frist sein.
Nichteinhaltung der Fristen
Bei Nichteinhaltung der Fristen muss das Unternehmen zuerst auf diesen Umstand hingewiesen werden. Erst wenn dann innerhalb einer zu setzenden Frist von sieben Tagen keine Reaktion erfolgt oder auch keine Absprache über die Beseitigung der Mängel erfolgt, kann der Gewährleistungseinbehalt eingefordert werden. Hierbei muss an erster Stelle das Unternehmen selbst auf diesen Umstand hingewiesen werden, welches dann nochmals die Gelegenheit erhält, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Auszahlung des Einbehaltes kann dann je nach Art der gestellten Sicherheit unterschiedliche Zeitspannen in Anspruch nehmen.
Verfall der Gewährleistungseinbehalte
Allerdings können Gewährleistungseinbehalte nicht auf unbestimmte Zeit eingefordert werden. Zeigen sich die Mängel innerhalb der ersten drei bis sechs Monate nach der Fertigstellung oder der Erfüllung des Auftrages, kann definitiv auf ein Anspruch geltend gemacht werden. In der Regel gilt auch hier die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, sodass in dieser Phase, allerdings unter Einhaltung einiger Einschränkungen, jederzeit der Anspruch erhoben werden kann.
Allerdings greift hier aber das Prinzip der Relation. Sollte ein Kunde umgehend die bemerkten Mängel anzeigen, dann ist davon auszugehen, dass es sich hier um einen definitiven Gewährleistungsfall handelt. Sollte die Anzeige aber erst kurz vor dem Ende der Gewährleistungsfrist erfolgen und dabei noch weitere Aspekte zum Tragen kommen, die plötzlich behoben werden sollen, dann können die Gewährleistungseinbehalte auch abgelehnt werden, denn hier könnte es sich auch um einen Betrugsfall handeln.
Aufrechnung
Gewährleistungseinbehalte können auch aufgerechnet werden. Sollte dem Interesse des Kunden ein Betrag auf Seiten des Unternehmens gegenüberstehen, welcher durch das Verschulden des Kunden zustande gekommen ist. Kann dieser gegen die Höhe der Sicherheiten in Relation gestellt werden. Dies gilt aber nur dann, insofern es sich bei den Mängeln nicht um baukritische oder für Leib und Leben gefährliche Fehler handelt. In einem solchen Fall kann eine Aufrechnung nicht stattfinden, denn das Unternehmen ist dann in jedem Fall verpflichtet, die entsprechenden Schäden und Fehler sofort zu beseitigen. Andernfalls können die Gewährleistungseinbehalte trotz gegenseitiger Forderungen, sofort genutzt werden.
Unzulässigkeit
Gewährleistungseinbehalte können auch unzulässig sein. Dies ist zum Beispiel bei kleineren handwerklichen Tätigkeiten der Fall. Gegenüber den Maler, der nur ein Zimmer streicht, können keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht werden, denn hier steht das Prinzip der Relation im Wege. Bei erheblichen Sachmängeln bleibt in diesem Fall somit nur der zivilrechtliche Weg, um die entsprechenden Schäden einzuklagen.
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