AGB ist die Abkürzung für allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese definieren die Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehung.
Für vielfach eingesetzte Verträge werden von Unternehmen Vertragsbedingungen vor formuliert, die überall Geltung haben sollen. Diese AGB werden Vertragsbestandteil. Sie ergänzen und modifizieren die gesetzlichen Regelungen, meist zugunsten des formulierenden Unternehmens. Die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im AGB-Gesetz geregelt, das die Möglichkeiten, Kunden gesetzliche Rechten zu nehmen, einschränkt. Grundsätzlich gehen individuelle Vereinbarung, die den AGB entgegenstehen, vor. ABG sollen den Vertragsschluss rationalisieren.
Inhalt
AGB – Verträge Unternehmen-Verbraucher
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind üblich bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Bei Verträgen zwischen Unternehmen sind AGB die Seltenheit. Gesetzlich geregelt sind die AGB wie folgt:
BGB § 305
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Die AGB als Anhang bei einem Vertrag oder als Bestandteil von Online Shops und Dienstleistern im Internet vereinfachen die Abwicklung von Verkäufen, Vermietungen und Buchungen von Leistungen. Da es sich bei den Inhalten um allgemeine, aber wichtige Bestandteile der Verträge handelt, müssten sonst für jeden Kunden lange Verträge unter Berücksichtigung aller in den AGB aufgeführten Punkten angefertigt werden. Bezeichnet wird dieser Vertragsbestandteil auch als das Kleingedruckte. Wie aus § 305 BGB hervorgeht, muss dieser Vertragsteil jedoch so gedruckt bzw. online abgebildet sein, dass er für jeden leserlich ist. Dennoch werden von Verbrauchen die langen Passagen der AGB oft nur zu Teilen oder gar nicht gelesen, obwohl sie zusammen mit allen übrigen Vertragsteilen ausdrücklich anerkannt werden müssen. Sind die AGB einem gedruckten Vertrag angehängt, werden sie vom Kunden durch die Unterschrift unter dem Vertrag bestätigt. Im Internet müssen Käufer die AGB direkt bestätigen und ihnen zustimmen, um eine Bestellung wirksam zu machen. Ebenso wird mit den Erklärungen zum Datenschutz verfahren.
Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB
Die Inhalte der AGB sind für alle Geschäfte gültig, die mit dem jeweiligen Verkäufer, Vermieter, Dienstleister von Verbrauchern getätigt werden. Dazu gehören so wichtige Passagen wie:
- Gerichtsstand
- Lieferbedingungen
- Nutzungsrechte
- Gewährleistungen
- Rücktritt vom Vertrag, Widerspruch
- Eigentumsvorbehalt
- Haftung
- Zahlungsbedingungen
- Rückgaberechte
- Kündigung von Langzeitverträgen und Kündigungsfristen
Was den Rahmen der Inhalte der AGB anbetrifft, sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für gleichartige Geschäfte sehr ähnlich. Das ist auch der Grund, weshalb die meisten Verbraucher diesem Vertragsteil nicht mehr als einen Blick gönnen. Kommt es allerdings zu Problemen bei einem Kauf, wird es meist nötig einmal genauer hinzuschauen. Die Lieferbedingungen können ebenso unterschiedlich sein wie z.B. die Rückgaberechte. Punkte wie u.a. der Eigentumsvorbehalt sind den meisten Kunden klar. Wird eine Ware auf Raten gekauft, gehört sie bis zur vollständigen Bezahlung faktisch dem Verkäufer. Zum Widerspruchsrecht bei Käufen im Internet gibt es gesetzliche Vorgaben. Allerdings können die Fristen für die kostenlose Rücksendung und den Rücktritt vom Vertrag vom Verkäufer auch verlängert werden. Bei Verkäufen im Internet werden auch die Zahlungsbedingungen noch gesondert aufgeführt, da gewöhnlich den Kunden verschiedene Arten der Bezahlung angeboten werden. Auch die Datenschutzerklärung ist ein gesonderter Vertragsteil, dem jeweils im Einzelnen zugestimmt werden muss.
Bei Haftung und Gewährleistung lohnt es sich für Käufer, ein wenig genauer hinzuschauen, denn können schon kleine Veränderungen sehr wichtig sein. Sehr wichtig sind bei Verträgen auf lange Sicht die Kündigungsfristen und die frühestmögliche Kündigung für den laufenden Vertrag. Verträge für Telekommunikation, Strom, Gas, Verträge mit dem Fitnessstudio, Verträge über die Nutzung von bestimmten Programmen im Internet werden oft mit festen Laufzeiten angeboten. Die Laufzeit kann mit einem oder mehreren Monaten bis zu einem oder zwei Jahren betragen. Wer nicht die vorgeschriebenen Kündigungsfristen zum Ende der Laufzeit beachtet, muss für die Zeit einer automatischen Verlängerung weiter im Vertrag bleiben und dafür bezahlen.
Unzulässige Klauseln in AGB
AGB können von einem Unternehmen nicht willkürlich gestaltet werden. Eine Reihe von Klauseln, die den anderen Geschäftspartner deutlich benachteiligen sind unzulässig sowie Klauseln, die außerhalb der Rechtsgültigkeit stehen. Zu den unzulässigen AGB-Klausen zählen nach § 309 BGB u.a.:
- Klauseln über eine kurzfristige Preiserhöhung
- Einschränkungen vom Zurückhaltungsrecht
- Klauseln über pauschale Ansprüche bei Schadenersatz
- Umkehrung der Beweislast
- Haftbarmachung von Abschlussvertretern für einen Vertrag
- Unangemessene Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen
Generell ungültig sind AGB, wenn es sich um ein unrechtmäßiges Angebot handelt. Stellt sich nach dem Abschluss eines Vertrages heraus, dass eine Ware angeboten wurde, über die der Verkäufer nicht verfügt, es sich um Diebesgut handelt oder um eine Fälschung, ist der Handel rechtswidrig und damit auch der gesamte Vertrag, einschließlich der Bestimmungen der AGB.
Bedeutung der AGB bei langfristigen Verträgen
Bei langfristigen Verträgen wie z.B. bei
- Mietverträgen für Immobilien,
- Versicherungs-Verträgen,
- Verträgen mit Energielieferanten,
- Telefonkommunikation-Verträgen,
- Leasing-Verträgen,
- Verträgen mit Finanzanbietern
und mehr, sollten sich Kunden unbedingt die Zeit nehmen, die langen AGB, das Kleingedruckte, zu lesen. Hier finden sich wichtige, langfristig gültige Konditionen und Vertragsbedingungen. Wegen der langen Laufzeit solcher Verträge ist der Kunde über lange Zeit an den Vertragspartner gebunden. Daher ist es wichtig, alle Bestandteile des Vertrags, auch die AGB, genau zu kennen, bevor dem Vertrag zugestimmt wird.
Grundsätzlich haben individuelle Abmachungen mit einem Handelspartner Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In einem Einzelvertrag mit einem bestimmten Käufer oder Mieter können Vertragsbedingungen ausgehandelt werden, die den AGB widersprechen. Soweit der Handel rechtsgültig ist und der Vertrag keine rechtlichen Vorschriften verletzt, sind in dem Fall betroffene Bestimmungen in den AGB für das Einzelgeschäft hinfällig.
« Zurück zum Wiki Index