Von der Schufa im Allgemeinen hat sicherlich bereits jeder zumindest einmal gehört. Nicht so bekannt ist dagegen die Tatsache, dass es unter Umständen möglich ist, Schufa-Einträge löschen zu lassen.
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Die Schufa
Die Schufa sammelt die verschiedensten Daten zum Zahlungsverhalten einer jeden Person.
Bei der Schufa handelt es sich um eine Auskunftei für wirtschaftliche Daten von Verbrauchern. Damit es möglich ist, eine zuverlässige Auskunft zu erteilen, sammelt das Unternehmen die verschiedensten Informationen bezüglich etwaiger vorhandener Darlehen sowie Kreditlimits. Grob gesagt, wird hier das allgemeine Zahlungsverhalten festgehalten.
Generell werden sämtliche Schufa-Einträge lediglich für einen befristeten Zeitraum abgespeichert. Bei einfachen Anfragen, als Beispiel, handelt es sich hier in der Regel um lediglich zwölf Monate. Gut zu wissen ist jedoch sicherlich, dass diese Art von Einträgen zwar abgespeichert aber bereits zehn Tage nach ihrer Erstellung nicht mehr weitergeleitet werden.
Üblicherweise löscht die Auskunftei sämtliche Einträge, nachdem die betreffende Frist jeweils abgelaufen ist, automatisch.
Die Schufa ist keine, wie oftmals gedacht wird, staatliche Firma. Es ist ein Unternehmen aus der Privatwirtschaft, das Gewinnabsichten hegt.
Allerdings ist es auch bei der Schufa möglich, dass nicht immer ein 100prozentiger, reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. Das bedeutet, es kann durchaus vorkommen, dass alte Informationen nicht gelöscht werden oder dass falsche Details vorhanden sind. Hier lohnt es sich dann zumeist, eine Löschung zu beantragen.
Löschung eines Eintrags
Um einen Schufa-Eintrag zu löschen, muss die Auskunftei angeschrieben werden.
Informationen, bei denen die Frist bereits abgelaufen ist und die dennoch in der Schufa aufgelistet werden, können jedoch auf Antrag gelöscht werden. Hierfür geht man am besten wie folgt vor:
Wer noch nicht im Besitz einer aktuellen Schufa-Auskunft ist, für denjenigen ist es zunächst einmal ratsam, eine kostenfreie Selbstauskunft einzuholen. Hierfür wird ganz einfach das dementsprechende Formular ausgefüllt und eingeschickt.
Liegt die Auskunft vor, sollte diese auf etwaige Falscheinträge hin überprüft werden. Hierbei kann es sich beispielsweise auf schon längst aufgelöste Konten oder auch um die verschiedensten, beglichen Forderungen handeln. Zwar bekommt die Schufa die diversen Daten von den unterschiedlichsten Banken und Kreditinstituten übermittelt, jedoch prüft sie diese nicht im Hinblick auf ihre Aktualität. Zudem kann es beispielsweise sein, dass in Bezug auf Namen und/oder Adresse falsche Daten vorliegen. Dementsprechend ist es, etwa für eine Kreditvergabe, sehr wichtig, dass eine eingehende Überprüfung der diversen Informationen vorgenommen wird.
Wurden Fehl-Einträge gefunden, ist es machbar, von der Auskunftei eine Löschung, Sperrung oder auch eine Korrektur zu verlangen. Der Änderungswunsch kann anschließend ganz einfach per Post an die SCHUFA Holding AG in 50474 Köln geschickt werden.
Generell ist es als Verbraucher ohne weiteres machbar die Löschung unberechtigter sowie fehlerhafter Einträge bei der Schufa zu beantragen. Sollte es diesbezüglich jedoch wider Erwarte keine Einigung geben oder die Auskunftei und die betreffende Firma weigern sich, eine Löschung durchzuführen, dann ist durchaus möglich, hierfür einen Anwalt hinzuziehen. In vielen Fällen übernimmt sogar die Rechtsschutzversicherung die Anwalts-Kosten.
Löschung von negativen Einträgen
In einigen Fällen ist ebenfalls die Löschung negativer Einträge möglich. Oftmals müssen hier jedoch die Gläubiger zustimmen.
Unter negativen Einträgen in der Schufa wird verstanden, wenn beispielsweise ein Kreditnehmer oder ein anderer Schuldner seinen Zahlungen selbst nach einigen Mahnbescheiden nicht nachgekommen ist. Zu den berechtigten negativen Einträgen zählen zum Beispiel verschiedene Einträge in Bezug auf existierende Schulden, Einträge von Inkasso-Unternehmen und Amtsgerichten sowie Angaben zu einer privaten Insolvenz.
Hier empfiehlt es sich erst einmal zu überprüfen, ob die betreffenden Lösch-Fristen bereits überschritten sind. So ist eine Löschung von solchen und ähnlichen Einträgen zumeist lediglich dann machbar, wenn keine titulierte Forderung besteht und außerdem die Gläubiger einer solchen Löschung zustimmen.
Verhält es sich jedoch so, dass die Gläubiger keine Zustimmung zur Löschung erteilen, können Verbraucher zwar widerrufen aber dies ist in der Regel mit recht hohen Anwalts- beziehungsweise Gerichtskosten verbunden.
Ist es dagegen der Fall, dass die offenen Forderungen eigentlich bereits bezahlt sind, ist es machbar, eine vorzeitige Löschung zu beantragen. In diesem Fall sollte nicht nur Kontakt mit der Auskunftei, sondern ebenfalls mit den Gläubigern aufgenommen werden. Letztere müssen der Löschung auch hier zustimmen. Sobald die Zustimmung erfolgt ist, weisen die Gläubiger die Schufa daraufhin, dass der betreffende Eintrag gelöscht werden kann. Allerdings sollte hier vorab eingehend überprüft werden, um wessen Forderung es sich eigentlich handelt. So ist es oftmals nicht die eigentliche Firma, sondern, ganz im Gegenteil, ein Inkasso-Unternehmen, dass die Forderung eintreibt.
Gibt es nicht löschbare Schufa-Einträge?
Es existieren auch Schufa-Einträge, die nicht gelöscht werden können. Dazu zählen zum Beispiel derzeit laufende Kredite.
Nicht löschbare Einträge sind zum Beispiel jene für aktuell noch offene Forderungen für die es bereits einen Vollstreckungsbescheid gibt. Aber auch Schufa-Einträge zu im Moment bestehenden Darlehen sind nicht löschbar. Hierfür müssen zunächst die betreffenden Schulden komplett beglichen werden. Erst dann ist eine Löschung unter Umständen möglich.
Allerdings kann es durchaus sein, dass die Gläubiger einer früheren Löschung doch nicht zustimmen. In diesem Fall bleibt dem Schuldner dann leider nichts anderes übrig, als abzuwarten, bis die automatische Löschung vonseiten der Schufa greift. Wer hier auf „Nummer Sicher“ gehen möchte, überprüft am besten an dem betreffenden Tag oder einen Tag später, ob diese wirklich durchgeführt wurde.
Fristen
Je nachdem, um welche Forderungen es sich handelt, existieren unterschiedliche Fristen zur Löschung der Einträge.
Schufa-Einträge | Frist |
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Von geschlossenen Versandhaus-, Bank- oder Kreditkarten-Konten | Sofort nach Auflösung |
Einfache Darlehensanfrage | Nach zwölf Monaten |
Abbezahlte Kredite | Drei Jahre nach der vollständigen Tilgung |
Fällige Zahlungen | Drei Jahre, bei überschrittener Fälligkeit unter Umständen vier Jahre |
Sofort löschbare Einträge
Es existieren aber auch Schufa-Einträge, die gelöscht werden können und zwar ohne, dass hierfür eine Frist beachtet werden muss.
Falsche Einträge: | Bei Fehlern erfolgt umgehend nach Bekanntgabe an die Schufa eine Löschung. |
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Geringfügige Schulden: | Tilgt der Schuldner innerhalb von sechs Wochen nach deren Eingang die Schuld, können kleinere Summen bis hin zu 2.000 Euro gelöscht werden. |
Gerichtlich titulierte Forderung: | Bei kompletter Schuld-Begleichung einer Vollstreckungsmaßnahme erfolgt die Löschung, sobald die Gläubiger hierfür ihre Zustimmung erteilt haben. Die Schufa hinterlässt dann den Vermerk „erledigt“. |
Wann beginnt die Ablauffrist?
Es spielt kaum eine Rolle, wann die Ablauffrist beginnt: Immer am Ende eines Kalenderjahres endet sie.
Üblicherweise bleibt die Ablauffrist immer dieselbe: sie endet generell am Kalenderjahr-Ende. Das bedeutet, dass zum Beispiel nach der Begleichung einer offenen Forderung während des Jahres erst mit einer Löschung am 01. Januar des folgenden Jahres gerechnet werden kann. Somit bleibt der Schufa-Eintrag insgesamt bis zum 31.12 bestehen.