Nicht immer reicht es aus, wenn ein Kreditnehmer allein einen Darlehensvertrag unterschreibt. In einigen Fällen ist ein Bürge oder auch ein zweiter Kreditnehmer notwendig, damit die Darlehensvergabe möglich ist. Doch was genau ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Bürgen und einem zweiten Kreditnehmer?
Inhalt
Der zweite Kreditnehmer
Die betreffende Person ist gleichberechtigt zum Darlehensnehmer, bestimmt mit, und trägt dieselben Pflichten.
Ein zweiter Kreditnehmer ist oftmals auch unter der Bezeichnung „Mitdarlehensnehmer“ bekannt. Die betreffende Person muss selbst ein sachliches oder auch persönliches Interesse an der Aufnahme des jeweiligen Darlehens aufweisen. Der zweite Kreditnehmer gilt generell als gleichberechtigt zu dem ersten Darlehensnehmer. Dementsprechend entscheidet er nicht nur über die Verwendung der Kreditsumme, sondern ebenfalls über deren Höhe mit. Allerdings trägt er ebenso die Pflichten, die sich aus dem Darlehensvertrag ergeben.
Somit ist ein zweiter Kreditnehmer wesentlich mehr, als eine reine Sicherheit, um doch noch zu einem Darlehen zu gelangen.
Pflichten
Der zweite Kreditnehmer ist unter anderem zur Rückzahlung der kompletten Darlehenssumme verpflichtet.
Wichtig zu wissen ist, dass der zweite Kreditnehmer dieselben Pflichten sowie Rechte wie der eigentliche Darlehensnehmer hat. Das bedeutet somit auch, dass er ebenfalls die Pflicht hat, das Darlehen zu denen im Vertrag festgehaltenen Terminen zurückzuzahlen. Dies schließt nicht nur die reine Kreditsumme, sondern ebenfalls die anfallenden Gebühren und Zinsen mit ein. Im Allgemeinen klären die Banken bereits bei der Vergabe des Kredits ab, ob einer der beiden Kreditnehmer die komplette Rückzahlung übernimmt oder ob beide Parteien jeweils einen Teil hiervon übernehmen. Aber auch, wenn sich der erste Kreditnehmer dazu bereit erklärt, die komplette Forderung zu begleichen, muss der zweite Darlehensnehmer einspringen, sollte dieser der Abmachung nicht nachkommen.
Ebenso sollte bedacht werden, dass der zweiter Kreditnehmer gegebenenfalls die sogenannte „Forderung der Offenbarung“ vonseiten der Bank trifft. Hier verhält es sich so, dass das Kreditinstitut zu jeder Zeit eine vollständige Offenlegung der eigenen Wirtschafts-Verhältnisse verlangen kann. Das gilt selbst dann, wenn kein bestimmter Grund, wie etwa ein Zahlungsverzug, vorliegt. Wie ebenfalls der erste Darlehensnehmer untersteht ebenfalls der Mitkreditnehmer der ständigen Pflicht zur Information. Somit ist er dazu verpflichtet, sämtliche rechtlichen und/oder wirtschaftlichen beziehungsweise sonstigen Änderungen, die den Darlehensvertrag unter Umständen betreffen können, der Bank mitzuteilen.
Rechte
Als zweiter Darlehensnehmer verfügt man auch über verschiedene Rechte. Hier kommt es allerdings ebenfalls darauf an, was genau im Vertrag vereinbart wurde.
Der zweite Kreditnehmer besitzt ebenfalls Rechte. Hier kommt es jedoch auch immer auf die jeweiligen Optionen an, die vertraglich festgehalten wurden. So ist zum Beispiel möglich, dass eine etwaige Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden ist. Auf diese Weise kann der zweite Kreditnehmer beispielsweise bei einem günstigen Kreditangebot eine Umschuldung vornehmen.
Des Weiteren besitzt der zweite Darlehensnehmer ebenfalls das Recht, dass sämtliche vorgelegten sowie eingezahlten Sicherheiten komplett zurückerstattet werden, sobald die Darlehenssumme komplett getilgt ist. Jedoch muss auch hier immer Einigkeit zwischen den beiden Kreditnehmern herrschen.
Der Bürge
Der Bürge steht für den Kreditnehmer ein, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Eine Bürgschaft ist dagegen etwas vollkommen anderes. So verpflichtet sich der Bürgen, für den jeweiligen Schuldner einzustehen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dabei gilt dies zunächst für den Gesamtbetrag. Verhält es sich jedoch so, dass der Kreditnehmer erst nach einigen Teilzahlungen ausfällt, dann besteht für den Bürgen weiterhin eine Haftung; allerdings für den jeweiligen restlichen Betrag. Bei einer Bürgschaft handelt es sich um einen rechtsgültigen Kontrakt, der Schuldner, Gläubiger und eine dritte Person, den sogenannten Bürgen, umfasst.
Bürgschaft: verschiedene Arten
Die Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft und die Rückbürgschaft zählen zu den geläufigsten Varianten.
Es existieren verschiedene Arten von Bürgschaften. Zu den gängigsten gehören folgende Varianten:
- Ausfallbürgschaft: Hier wendet sich die Bank bei einem Ausfall des Kreditnehmers an den Bürgen. Bei dieser gehört es zu den Rechten des Bürgen, dass die Bank sich zuerst an das Vermögen des Kreditnehmers wendet, bevor er selbst zur Begleichung der Restschuld herangezogen wird.
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Bei dieser Art der Bürgschaft ist der Bürge der erste Ansprechpartner der Bank, wenn die Zahlungen des Kreditnehmers ausbleiben. Das gilt selbst dann, wenn weder eine Pfändung noch eine Vollstreckung gegen den Darlehensnehmer vorliegen.
- Rückbürgschaft: In diesem Fall wird in dem Vertrag noch eine zusätzliche Person miteinbezogen. Sollte nicht nur der Kreditnehmer, sondern ebenfalls der Bürge ausfallen, dann kommt die Bank auf den Rückbürgen zurück.
Bürge – zweiter Darlehensnehmer
Bürge und zweiter Kreditnehmer sind somit keinesfalls das gleiche, sondern unterscheiden sich deutlich voneinander.
Somit ist ein Bürge also keinesfalls dasselbe wie ein zweiter Kreditnehmer. Die hauptsächlichsten Unterschiede folgende: Der Bürge ist nicht von Anfang an Schuldner. Das bedeutet, dass sich das Kreditinstitut als Erstes an den Kreditnehmer hält und gegebenenfalls zunächst eine Zwangsvollstreckung durchführen muss, bevor es möglich ist, sich an den Bürgen zu wenden. Das gilt selbst bei einer selbstschuldnerische Bürgschaft: auch hier darf das Kreditinstitut erst dann an den Bürgen herantreten, wenn der eigentliche Kreditnehmer nicht reagiert. Als zweiter Kreditnehmer gilt dagegen bereits von Anfang an als Schuldner. Das bedeutet, dass beide Darlehensnehmer somit gesamtschuldnerisch haften. Dementsprechend ist es der Bank generell immer möglich, ihre jeweiligen Forderungen an beide Darlehensnehmer zu stellen.
Die eigene Bonität erhöhen – ohne Bürge oder zweiten Kreditnehmer
Es ist jedoch auch ohne einen zweiten Kreditnehmer oder Bürgen möglich, die eigenen Bonität zu erhöhen. Das ist unter Umständen durch eine Überprüfung der Schufa-Einträge
Als Kreditnehmer ist es jedoch nicht nur durch einen Bürgen oder zweiten Darlehensnehmer möglich, die Chancen auf eine Kreditvergabe zu erhöhen. So ist es zum Beispiel oftmals mithilfe von Sicherheiten machbar, zu einem Darlehen zu gelangen. Dazu zählen zum Beispiel Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen und abbezahlte Immobilien.
Oftmals lohnt es sich aber auch, einen Blick in die eigenen Schufa-Einträge zu werfen. So ist es zum Beispiel machbar, hier eine kostenfreie Selbstauskunft einzuholen. Denn es ist durchaus möglich, dass in der Schufa noch veraltete oder auch falsche Informationen gespeichert sind. Auf Antrag können diese entweder gelöscht oder auch verbessert werden, wodurch sich die eigene Bonität erhöht. Allerdings müssen hierfür die dementsprechenden Nachweise erbracht werden.
Die eigene Bonität kann aber auch ganz einfach verbessert werden, indem man Rechnungen immer pünktlich bezahlt und nicht erst die Mahnungen abwartet.
So ist es mit einfachen Mitteln möglich, die eigene Bonität zu erhöhen. Sollten die genannten Maßnahmen doch nicht ausreichen, um zu einem Kredit zu gelangen, dann ist ein Bürge oder auch ein zweiter Kreditnehmer eine gute Wahl. Wenn die betreffende Person die verschiedenen Voraussetzungen der Bank erfüllt, steht einer erfolgreichen Darlehensvergabe sicherlich nichts mehr im Wege.