Bei einem Kollektivvertrag handelt es sich um einen Vertrag, den die gesamte Branche einer Sache gemeinsam schließt und der dann auch für alle, die in dieser Branche tätig sind gültig ist. Meist wird er von der Handwerkskammer und der Gewerkschaft in Vertretung für die Arbeiter geschlossen. Ergänzungen zu den gesetzlichen Bestimmungen die herrschen werden in diesem Vertrag verhandelt und einzeln aufgeführt, um sie zu regeln. Besonders die Mindestlöhne und Gehälter sind in diesem Vertrag sehr oft enthalten, aber auch einige andere wichtige Punkte, durch die man bessere Arbeitsbedingungen erzielen kann. Der Vorteil am Kollektivvertrag ist, dass nicht nur eine Seite so zu ihrem Recht kommen kann, denn Ziel des Vertrages ist es, das Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich gemeinsam auf Bedingungen einigen, mit denen sie zufrieden sein können. Verhandlungen über neue Verträge oder eventuelle Änderungen finden jährlich statt, so dass man immer auch die Möglichkeit hat noch weitere wichtige Punkt mit aufzuführen, die bisher vergessen wurden. Oftmals dauern die Verhandlungen einige Wochen. Die Ergebnisse sind im Intranet und der Zeitung nach zu lesen, so dass jeder die Möglichkeit hat sich über die neuen Entwicklungen in den Verträgen zu informieren.
Inhalt
Der Kollektivvertrag in Österreich
Unter dem Kollektivvertrag versteht man einen Vertrag, der nicht zwischen zwei Einzelparteien, sondern zwischen zwei Kollektiven vereinbart wurde. Er wird in Österreich im Rahmen der Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern getroffen und ist damit vergleichbar mit dem deutschen Tarifvertrag. Für die Arbeitnehmerseite agieren hierbei meist Gewerkschaften, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Mit seinem Abschluss ist er wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertragesund gilt für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens einheitlich. Mit dem Kollektivvertrag werden verschiedene Regelungen zu Gehaltszahlungen, Urlaubsanspruch oder Kündigungsfristen getroffen und individuell festgeschrieben. Wie die Vereinbarungen aus den vergangenen Jahren zeigen, sind die Regelungen aus dem Kollektivvertrag oft deutlich vorteilhafter als etwa die gesetzlichen Leistungen. Daher kann es auch für Kreditinstitute wichtig sein, dass ein Kreditnehmer in einem Unternehmen mit geltendem Kollektivvertrag beschäftigt ist, denn dieser kann seine Verpflichtungen so vielfach ohne Probleme erbringen.
Forderungen werden notfalls per Streik durchgesetzt
Mit Beginn einer Kollektivverhandlung werden sowohl die Vorstellungen der Arbeitnehmer wie auch die Forderungen der Arbeitgeber aufgelistet. Anschließend folgen die individuellen Verhandlungen, wobei jede Partei natürlich bestrebt ist, die eigenen Interessen durchzusetzen. Wie auch in Deutschland besteht schließlich das Recht, in einen Streik zu treten, um den Forderungen Geltung zu verleihen. Daher kann es durchaus sein, dass Verhandlungen mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Wurde schließlich ein Konsens gefunden, wird der Vertrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgelegt. Zudem wird der Vertrag im Amtsblatt der Wiener Zeitung in Österreich kund getan und damit der Öffentlichkeit präsentiert. Somit haben auch Banken die Möglichkeit, die jeweiligen Kollektivverträge einzusehen und für ihre Bonitätsprüfung zu nutzen. Vor allem Vereinbarungen zum Mindestlohn, aber auch zu den Kündigungsfristen oder Zahlungen im Krankheitsfall können wichtig sein, wenn entschieden wird, ob ein Kredit ausgezahlt werden kann oder nicht.
Die Regelungen in einem Kollektivvertrag
Da es sich bei einem Kollektivvertrag um eine schriftliche Vereinbarung handelt, die meist zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern handelt, ist das Arbeitsrecht ein wesentlicher Bestandteil. Im Arbeitsrecht sind alle Gesetze, Verordnungen und andere verbindliche Bestimmungen enthalten, die sich um Erwerbstätigkeiten drehen. Dabei handelt es sich um das Kollektivarbeitsrecht, wenn es um das Verhältnis zwischen Gewerkschaften, Betriebsräten, Personalräten oder arbeitsrechtlichen Kommissionen geht. Aber auch Arbeitgeberverbände und Arbeitgeber sind mit dem Kollektivarbeitsrecht zu bedenken. In einem solchen Vertrag sind Regelungen zu:
- Mindestlöhnen
- Grundgehältern
- Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikationen)
- Arbeitszeitfragen
- Kündigungsfristen
- Kündigungstermine
enthalten. Gerade für Arbeitnehmer sind die letzten Regelungen sehr wichtig.
Die gesetzlichen Grundlagen des Kollektivvertrages
Die gesetzlichen Grundlagen für einen Kollektivvertrag liefert das Arbeitsverfassungsgesetz mit dem §2 bis 21.
Der Inhalt eines Kollektivvertrages
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern werden in den Kollektivverträgen geregelt. Dabei dient der §2 ArBVG als Grundlage:
KOLLEKTIVVERTRAG
Begriff und Inhalt
§ 2.
(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;
5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;
6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
Dabei gibt es einen vorgeschriebenen Teil in einem Kollektivvertrag, der eine Normwirkung beinhaltet. Im Grunde bedeutet das, dass die Vorschriften in dem Kollektivvertrag für beide Parteien rechtsverbindlich sind, sobald eine Unterschrift gesetzt wurde. Die einzige Ausnahme wird durch den schuldrechtlichen Teil gegeben. Der schuldrechtliche Teil des Kollektivvertrages regelt den Vertrag selber. In diesem Teil sind Informationen zu Beginn des Vertrages oder die Kündigungsfrist für den Vertrag selbst enthalten. Die Normwirkung wird im § 11 des ArbVG festgelegt:
Normwirkung
§ 11.
(1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.
Der fertige Kollektivvertrag ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einzureichen. Auch das ist im ArbVG mit dem § 14 geregelt.
Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften
Bei den Kollektivverträgen handelt es sich um spezielle Verträge, die immer in schriftlicher Form ausgefertigt werden müssen. Sie werden zwischen der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite geschlossen, die kollektivvertragsfähig sind. Die genaue Beschreibung der Kollektivvertragsfähigkeit kann im § 4 ArbVG nachgelesen werden. Dazu gehören Körperschaften, die wie folgt beschrieben werden:
- die gesetzlichen Interessenvertretungen zu denen Wirtschaftskammern und Arbeitskammern gehören
- die freiwilligen Berufsvereinigungen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen wurde
- die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (für eigene Arbeitnehmer, wenn sie nicht selber Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind)
- die Vereine für die eigenen Arbeitnehmer (nur wenn sie nicht selber ein Mitglied in einer Körperschaft sind, die kollektivvertragsfähig ist)
Voraussetzung für die Kollektivvertragsfähigkeit
Damit eine Körperschaft mit Kollektivvertragsfähigkeit bestückt wird, muss eine wirtschaftliche Bedeutung vorhanden sein. Das gilt in erste Linie für die Anzahl der Mitglieder. Grundlage für die Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auch die Gegnerunabhängigkeit. Im Grunde bedeutet das, dass die Organisation entweder zu der Arbeitgeberseite oder zur Arbeitnehmerseite gehören muss. Diese Abtrennung muss deutlich zu erkennen sein. Bei Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern oder Notariatskammern ist dieser Punkt nur sehr eingeschränkt vorhanden, denn diese Körperschaften stehen zu den jeweiligen Berufen, aber auch zu den Patienten oder den Kunden. Daher ist eine Kollektivvertragsfähigkeit bei diesen drei Organisationen schon seit Jahrzehnten sehr umstritten. Als Grundlage bietet sich der § 6 des ArbVG an:
Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
§ 6.
Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
Die Rechtsordnung im Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht dient als Grundlage für den Kollektivvertrag. Dabei ist das Arbeitsrecht nach einem Stufenbau aufgebaut.
- Gesetze und Verordnungen
- Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarungen
- Einzelarbeitsvertrag
Bei den einzelnen Stufen muss die genaue Reihenfolge beachtet werden. Abweichungen sollten in der Regel nicht stattfinden. Abweichungen sind aber auch nur dann möglich, wenn es um die Arbeitnehmerseite geht. Dann werden die Stufen als einseitig zwingend eingeordnet und bekommen den Vorrang. Allerdings kommt es auch vor, dass die Arbeitnehmer Abweichungen nicht zulassen.
Die Bedeutung eines Kollektivvertrages
Der Kollektivvertrag ist im Grunde ein Machtinstrument, welches den schwächeren Vertragspartner schützt. Nur so kann ein Ausgleich zwischen einem schwächeren Vertragspartner und der zweiten Partei bestehen. Die Kollektivverträge zählen eigentlich zu den Außenseitern im Arbeitsrecht. Dabei sollten sie eine starke Ordnungsfunktion haben, damit die arbeitsrechtlichen Interessen und die unternehmerischen Interessen nicht zu einseitig werden.
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