Bürgschaften sind beispielsweise im Finanzbereich gang und gäbe. Hier wird diese üblicherweise von einer Versicherung oder auch einer Bank übernommen. Auf diese Weise stellt das jeweilige Unternehmen einer dritten Person seine Kreditwürdigkeit zur Verfügung. Handelt es sich bei dem Bürgen um eine Bank, wird dies im Allgemeinen ebenfalls als Bankbürgschaft beziehungsweise Bankaval oder auch als Avalkredit bezeichnet. Handelt es sich bei dem Bürgen jedoch um eine Versicherung, dann wird dies als Bürgschafts- oder auch Kautionsversicherung bezeichnet.
Inhalt
Bürgschaft
Im Rahmen einer Bürgschaft sind drei Parteien beteiligt: Schuldner, Gläubiger und Bürge.
Rechtlich gesehen ist eine Bürgschaft ein sogenannter „einseitig verpflichtender Vertrag“. In dessen Rahmen verpflichtet sich der Bürge gegenüber einem Gläubiger von einem Dritten dazu, gegebenenfalls für dessen Verbindlichkeiten einzustehen. Diese können auch in der Zukunft liegen beziehungsweise bedingt sein.
Wird ein Bürgschaftsversprechen abgegeben, dann ist dies lediglich dann rechtsmäßig, wenn hierüber eine nicht-elektronische, schriftliche Bürgschaftserklärung erteilt wurde. Dabei gilt generell, dass der Bestand sowie der Umfang der betreffenden Bürgschaft generell von der jeweils besicherten Hauptschuld abhängig ist. Aufgrund dessen ergeben sich hier für den Bürgen zwei Verpflichtungen. Zum einen haftet er haftet selbst in dem Fall, wenn sich die Hauptschuld der dritten Person aufgrund deren Verschulden oder durch Verzug erhöht. Zum anderen profitiert der Bürge jedoch auch von den Rechten des Hauptschuldners, die, falls eine Beanspruchung auf ihn zukommt, auf ihn übergeht. So ist es hier durch das Einrederecht möglich, dass der bisherige, festgelegte beziehungsweise verbürgte Anspruch entfällt.
Somit besteht bei einer Bürgschaft generell ein „Zusammenspiel“ von drei Parteien und zwar dem Bürgen selbst sowie dem Schuldner und dem Gläubiger.
Der Ablauf sieht dabei gemeinhin wie folgt aus: Zunächst schließt der Gläubiger zusammen mit dem Schuldner einen Vertrag ab. Bestandteil des Kontrakts ist eine bestimmte Lieferung oder auch eine genau definierte Leistung. Allerdings verlangt der Gläubiger hier üblicherweise vom Schuldner gewisse Sicherheiten, um eine Garantie der Leistungserbringung beziehungsweise der vereinbarten Lieferung zu leisten. Bei dieser Sicherheit handelt es sich dann, im Falle einer Versicherung, um eine Kautionsversicherung oder, wenn eine Bank als Bürge eintritt, um einen Avalkredit. Dementsprechend entsteht das Bürgschaftsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Bürge bereits ab diesem Zeitpunkt.
Durch das Bürgschaftsverhältnis wird sichergestellt, dass es bei einem Zahlungsausfall vonseiten des Schuldners dem Gläubiger möglich ist, auf den Bürgen zurück zu kommen. Der Bürge steht dann somit für den Schuldner ein und übernimmt die Entschädigung des Gläubigers.
Es existieren jedoch verschiedene Bürgschaftsarten, die abhängig davon zum Tragen kommen, für welchen, bestimmten Sachverhalt Sicherheiten notwendig sind. Zu den wichtigsten Bürgschaftsarten zählen unter anderem Miet- und Gewährleistungsbürgschaft, Anzahlungsbürgschaft sowie Rückbaubürgschaft.
Vertragliche Bestandteile
Rechtlich gesehen umfasst eine Bürgschaft nicht nur den Bürgschaftsvertrag, sondern ebenfalls die Bürgschaftserklärung und eine Bürgschaftsurkunde.
Bei einem Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der in Schriftform zwischen dem Schuldner, Gläubiger und Bürge festgehalten wird. Hier verpflichtet sich der Bürge, sollte es zu einem Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Schuldners kommen, dazu, dessen jeweilige Verpflichtungen zu übernehmen.
Der wichtigste Teil eines solchen Bürgschaftsvertrags ist jedoch die Bürgschaftserklärung. In dieser werden sämtliche, wichtigen Angaben in Bezug auf das Bürgschaftsverhältnis festgehalten. Dementsprechend sorgt diese dafür, dass die Bürgschaft gültig ist.
Der Inhalt der Bürgschaftserklärung ist abhängig von der Art sowie der Form der Bürgschaft. Dennoch existieren einige Angaben, die in einer solchen Erklärung keinesfalls fehlen dürfen. Hierzu gehört zum Beispiel Name sowie Anschrift des Schuldners sowie des Gläubigers, das Vertragsdatum sowie natürlich die Unterschrift der beiden Parteien. Ebenso muss hier genau die Form und Art der Bürgschaft sowie der Bürgschaftsbetrag, der auch als „besicherte Hauptschuld“ bezeichnet wird, beschrieben sein. Sollten rechtliche Besonderheiten vorhanden sein, ist dies ebenfalls in der Bürgschaftserklärung festzuhalten.
Üblicherweise wird für eine Bürgschaftserklärung in den meisten Fällen eine Vorlage genutzt. Als Antragsteller sollte diese jedoch gut durchgelesen und bei etwaigen Fragen nachgehakt werden.
Die Bürgschaftsurkunde erhält der Gläubiger, sodass es diesem möglich ist, die Sicherheitseinbehalte zu erhalten. Eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt entweder dann, wenn die jeweiligen, vereinbarten Fristen vorüber sind oder wenn der Gläubiger die jeweils besicherten Ansprüche erfüllt hat.
Private Bürgschaft
Im Kreditbereich von Privatpersonen kommt es immer einmal wieder zu einer Bürgschaft.
Bürgschaften können jedoch auch von Privatpersonen eingegangen werden. Das ist zum Beispiel im Bereich der Kreditvergabe gang und gäbe.
Hier beantragt zunächst der eigentliche Darlehensnehmer einen Kredit. Verweigert die Bank ihm diesen jedoch, beispielsweise aufgrund von einem zu niedrigen Einkommen oder auch einer schlechteren Bonität, dann kann ein Bürge dabei helfen, dass der Kreditnehmer das gewünschte Darlehen dennoch erhält.
Allerdings muss der Bürge hier seinerseits die diversen Voraussetzungen der Banken erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel ebenfalls eine gute Bonität sowie eine positive Schufa-Auskunft und ein Einkommen in einer dementsprechenden Höhe. Außerdem achten die Banken in der Regel ebenfalls darauf, dass ein deutscher Wohnsitz sowie ein deutsches Girokonto vorhanden ist. Erfüllt der Bürge die diversen Voraussetzungen, steht einer erfolgreichen Kreditvergabe normalerweise nichts mehr im Wege.
Aber auch dann, wenn ein Bürge nicht zwangsläufig notwendig ist, kann es sich für den Darlehensnehmer durchaus lohnen, einen solchen einzusetzen. Denn sobald ein Bürge, oder auch ein zweiter Kreditnehmer, vorhanden ist, profitiert die Bank von einer höheren Sicherheit. Dies wirkt sich wiederum positiv auf die Bonität aus, die meisten Kreditinstitute hier einen niedrigeren Zinssatz vergeben. So kann mithilfe eines Bürgen auch gespart werden.
Allerdings muss sich der Bürge darüber bewusst sein, dass er bei einem etwaigen Zahlungsausfall des Darlehensnehmer vollumfänglich für die restlichen Darlehensschulden aufkommen muss. Dementsprechend möchte eine Bürgschaft gut überlegt sein.
Als Bürge eintreten kann im Grunde genommen jede Person, die die Volljährigkeit erreicht hat und die verschiedenen Voraussetzungen der Banken erfüllt. So bieten sich hier beispielsweise Verwandtschaftsmitglieder ebenso an, wie etwa gute Bekannte oder auch Freunde.
Es empfiehlt sich jedoch, vorab gut zu überlegen, welche Person als Bürge eingesetzt wird. Denn die Bürgschaft kann unter Umständen das jeweilige Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Bürgen stark belasten. Immerhin ist aus geldlichen Gründen bereits so manch eine Freundschaft zerbrochen. So ist es generell ratsam, gut zu überdenken, welche Person als Bürge eingesetzt wird.
Außerdem empfiehl es sich auch bei einer privaten Bürgschaft einen Bürgschaftsvertrag aufzusetzen, in dem sämtliche Konditionen festgehalten werden. So ist es beispielsweise im Streitfall oder bei Missverständnissen immer möglich, sich auf den Vertrag zu berufen.
Ein Bürgschaftsvertrag ist somit bei jeder Bürgschaftsart sinnvoll und zwar für alle Beteiligten.