Am vergangenen Dienstag hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Haftung bei Betrugsfällen im Online-Banking getroffen. Für die Kunden der ING-DiBa ist dieses Urteil unbedeutend. Die Direktbank garantiert ihren Kunden im Rahmen des „ING-DiBa Versprechens“, diese im Falle eines Missbrauchs ihrer Daten von der Haftung komplett freizusprechen. Wenn Dritte demzufolge die persönlichen Kundendaten der Online-Banking-Nutzer missbrauchen, wird von der ING-DiBa nicht geprüft, ob ein Mitverschulden des Kunden vorliegt.
Allerdings wird das unverzügliche Melden des Schadens vorausgesetzt. Der Kunde muss die ING-DiBa unmittelbar über einen Phishing- oder Pharming-Angriff informieren und bei der Polizei eine Anzeige erstatten. Desweiteren dürfen auch die für das Online-Banking relevanten Transaktionsnummern wie die iTAN oder mTAN nicht auf demselben Computer oder Smartphone, welches auch für die Transaktionen verwendet wird, gespeichert oder empfangen worden sein.
Dem BGH hat der Fall eines Bankkunden vorgelegen, der zehn seiner Tan-Nummern auf einer fingierten Internetseite mitgeteilt hatte. Dabei ist ihm ein Schaden von 5.000 Euro entstanden, für den er nun selbst aufkommen muss. Der Bundesrichter sah die erforderliche Sorgfalt des Kunden vernachlässigt. Diesem Urteil zum Trotz würde die ING-DiBa auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen Bestimmungen verzichten und hat eine entsprechende Haftungsfreistellung in den Kundenvertrag zum Internetbanking aufgenommen.