Die Abschreibung ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen und dem Steuerrecht – sie beschreibt den Vorgang, dass die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes über den Zeitraum der Nutzung des Wirtschaftsgutes verteilt werden. Damit spiegelt die Abschreibung die Wertminderung des Gutes wieder. Da Abschreibungen als Aufwand verbucht werden, sind sie für die Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens relevant. Durch die Höhe der Abschreibung kann der Gewinn eines Unternehmens verändert werden, damit haben Abschreibungen eine steuerrechtliche Relevanz. Art und Höhe von Abschreibungen sind im HGB (Handelsgesetzbuch) genau festgelegt, dies ist vor dem steuerrechtlichen Hintergrund verständlich und notwendig.
Ein einfaches Beispiel vermag das Wesen einer Abschreibung anschaulich illustrieren. Ein Unternehmen kauft eine Maschine zum Preis von 30.000 EUR. Die geplante Nutzungszeit dieser Maschine beträgt zehn Jahre, damit kann die jährliche Wertminderung mit einem Betrag von 30.000 EUR/10 Jahre = 3.000 EUR ermittelt werden. Genau dieser Betrag ist dann auch der jährliche Abschreibungsbetrag der Maschine unter der Annahme einer sogenannten linearen Abschreibung. Im Jahr der Anschaffung wird der Anschaffunsgpreis (also 30.000 EUR) in das Anlage- und Umlaufvermögen gebucht. In jedem folgenden Jahr wird dann die entsprechende Abschreibung (also 3.000 EUR) als Aufwand und Wertminderung gegengebucht, nach 10 Jahren ist der Wert der Maschine in den Büchern des Unternehmens dann auf 0 EUR gesunken. Man spricht dann davon, dass die Maschine „vollständig abgeschrieben“ ist. Der Abschreibungsbetrag steht immer in direkter Beziehung zur Nutzungs- und damit Abschreibungsdauer. Lange Nutzungsdauern erzeugen im Verhältnis niedrigere Abschreibungsbeträge und umgekehrt. Hätte man im vorliegenden Beispiel nur eine Nutzungsdauer der Maschine von fünf Jahren angesetzt, so hätte sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 30.000 EUR/5 Jahre = 6.000 EUR ergeben.
Im HGB ist in §253 geregelt, welche Vermögensgegenstände abgeschrieben werden müssen. Dies können Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark, Werkzeuge und Gebäude aber auch Konzessionen, Patente und Lizenzen sein.
Hinsichtlich der Abschreibungsmethode gibt es unterschiedliche Modelle. Das gebräuchlichste Modell ist die bereits oben erwähnte lineare Abschreibung. Die Annahme für eine lineare Abschreibung ist, dass sich das Wirtschaftsgut über den Nutzungszeitraum hinweg gleichmässig abnutzt und damit ein linearer Wertverlust entsteht.
Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der einfachen Formel Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer. Bei diesem einfachen Modell wird davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsgut am Ende der Nutzungsdauer keinen Restwert mehr besitzt. Häufig ist es jedoch so, dass am Ende der Nutzungsdauer noch ein Restwert vorhanden ist und das Wirtschaftsgut not weiterveräussert werden kann.
Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine neue Maschine im Wert von 20.000 EUR an, die 5 Jahre lang genutzt werden soll. Zum Ende der Nutzungsdauer geht man davon aus, dass die Maschine zum Preis von Preis von 8.000 EUR an ein befreundetes Unternehmen in Osteuropa weiterverkauft werden kann. In diesem Fall wird der Abschreibungsbetrag nach der Formel Abschreibungsbetrag = (Anschaffungskosten – Restwert)/Nutzungsdauer berechnet. Also beträgt der Abschreibungsbetrag im vorliegenden Beispiel (20.000 EUR – 8.000 EUR)/5 = 2.400 EUR. Die lineare Abschreibung ist die häufigste Form der Abschreibung.
Früher war das Modell der degressiven Abschreibung eine weitere gebräuchliche Variante. Diese ist aber aktuell nicht mehr anwendbar, sondern kann nur noch auf Güter angewendet werden, die vor dem 31.12.2010 angeschafft wurden. Bei dieser Form der Abschreibung geht man davon aus, dass der Wertverlust nicht linear und gleichmässig auftritt, sondern in der Form einer degressiven Kurve. Das bedeutet, dass in der Anfangszeit der Nutzung ein stärkerer Wertverlust entsteht. Eine derartige Situation tritt z.B. auf, wenn eine Maschine im ersten Teil ihrer Nutzungsperiode in einem Mehrschicht-Betrieb eingesetzt wird und danach nur noch im Einschicht-Betrieb. Dann ist der Wertverlust am Anfang der Nutzungszeit höher, was eben durch einen höheren Abschreibungsbetrag ausgedrückt werden kann.
Die Berechnung der degressiven Abschreibung erfolgt nach der Formel Abschreibungsbetrag = Buchwert x Abschreibungssatz.
Der Abschreibungssatz wird festgelegt und beträgt z.B. 30 Prozent. Im Jahr der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes entspricht der Buchwert den Anschaffungskosten.
Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 50.000 EUR. Die Maschine wird degressiv mit 20 Prozent abgeschrieben. Im ersten Jahre der Nutzung ist der Abschreibungsbetrag damit 10.000 EUR, woraus ein neuer Buchwert von 40.000 EUR resultiert. Im zweiten Jahr ist dieser Buchwert die neue Berechnungsgrundlage der Abschreibung, die dann nur noch 8.000 EUR beträgt (40.000 EUR x 20 Prozent). Der neue Buchwert ist nun 32.000 EUR. Im dritten Jahr wäre der Abschreibungsbetrag bei 6.400 EUR. Da bei der degressiven Abschreibung nie der Buchwert 0 EUR erreicht wird, wechselt das Abschreibungsmodell in dem Jahr, in dem der lineare Abschreibungsbetrag höher wäre als der degressive Abschreibungsbetrag auf das lineare Modell.
Neben der linearen und der degressiven Abschreibung gibt es noch weitere Sonderformen von Abschreibungsmethoden. So bildet die progressive Abschreibung einen Wertminderungsverlauf ab, der zunächst von einem niedrigen und im Verlauf der Nutzung dann von einem höheren Wertverlust ausgeht. Dadurch steigen die jährlichen Abschreibungsbeträge. Sie wird allerdings nur sehr selten eingesetzt. Darüberhinaus ist noch die leistungsmäßige Abschreibung bekannt. Bei ihr wird die tatsächliche Leistung in einer Abschreibungsperiode zur Gesamtleistung der Gesamtnutzungsperiode gesetzt. Der daraus entstehende Quotient bildet den exakten Wertverlust ab und kann als Maß für die Abschreibung gut genutzt werden. Die digitale Abschreibung stellt eine Sonderform der degressiven Abschreibung dar. Bei ihr wird die Wertminderung über die Summe der Nutzungsjahre im Verhältnis zur Gesamtnutzungszeit des Wirtschaftsgutes gebildet.
Wie bereits erläutert, beeinflusst die Abschreibungshöhe den Gewinn eines Unternehmens und hat daher auch immer steuerliche Auswirkungen. Daher kann bei einer linearen Abschreibung, der häufigsten Abschreibungsform, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht willkürlich gewählt werden. Diese orientiert sich an sogenannten AfA-Tabellen, die für bestimmte Wirtschaftsgüter eine Hilfestellung bei der Schätzung der betrieblichen Nutzungsdauer geben. Die Tabellen entstehend auf Grundlage von betrieblicher Praxis und unter Auswertung von Betriebsprüfungen. Die AfA-Tabellen werden ständig aktualisiert, sind aber rechtlich nicht bindend, es sind immer im Einzelfall die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Wenn glaubhaft dargestellt werden kann, dass im besonderen Fall eine abweichende Nutzungsdauer angesetzt werden sollte, dann kann diese verwendet werden. AfA-Tabellen existieren für die unterschiedlichsten Branchen und werden vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. In der branchenspezifischen Tabelle für den Wirtschaftszweig „Druckereien und Verlagsunternehmen mit Druckerei“ finden sich z.B. die gewöhnlichen betrieblichen Nutzungsdauern für alle Anlagegüter, die in Druckereien angeschafft oder verwendet werden. Dies können Rotationsdruckmaschinen für den Tiefdruck, aber auch Reproduktionsgeräte oder Drahtheftmaschinen sein.
Besondere Regeln hinsichtlich der Abschreibung gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Als GWG werden Güter bezeichnet, deren Nettoanschaffungswert einen Wert von 1000 EUR nicht übersteigt. Bei GWG mit einem Wert von unter 250 EUR können die Anschaffungskosten direkt im Anschaffungsjahr zu 100 Prozent abgeschrieben werden. Für GWG bis zu einem Anschaffungswert bis zu 800 EUR können Sammelposten aus mehreren GWG gebildet werden. Diese Sammelposten werden dann über einen Zeitraum von 5 Jahren hinweg linear abgeschrieben. Alternativ können die GWG auch linear abgeschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass mit allen GWG eines Anschaffungsjahres einheitlich verfahren wird, also über einen Sammelposten oder über die lineare AfA-Methode.
Die Grenzen von 250 EUR bzw. 800 EUR wurden zum 1.1.2018 eingeführt und haben die bis dahin gültigen Sätze von 150 bzw. 410 EUR ersetzt. Ab einem Anschaffungswert von 801 EUR wird das GWG nach der normalen linearen Abschreibungsmethode abgeschrieben.
Zusätzlich zu den normalen AfA gibt es noch die Möglichkeit von sog. Sonderabschreibungen. Solche Sonderabschreibungen sind im §7 des EStG verankert und können zusätzlich zur normalen AfA durchgeführt werden. Solche Sonderanschreibungen werden häufig eingesetzt um den zu versteuernden Gewinn zu reduzieren. Diese Art von Abschreibung darf nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durchgeführt werden. Für solche KMUs ist eine Grenz des jährlichen Betriebsvermögens von 235.000 EUR gegeben. Wegen der steuerlichen Relevanz der Sonderabschreibungen gibt es weitere Auflagen, die zu berücksichtigen sind. Eine Sonderabschreibung ist nur in einer Höhe von 20 Prozent der Gesamtausgaben möglich. Diese Beschränkung gilt für das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre.
Während man bei den bekannten Methoden, wie der linearen Abschreibung immer davon ausgeht, dass eine planmäßige Abschreibung erfolgt, existieren darüber hinaus auch noch außerplanmäßige Abschreibungen. Ein weiteres Beispiel verdeutlicht die Situation bei einer solchen außerplanmäßigen Abschreibung. Ein Unternehmer schafft eine Maschine zum Wert von 50.000 EUR an, mit der ausschließlich Fertigungsteile für einen Spezialkunden im Ausland produziert werden. Bei der linearen AfA geht er von einer geplanten Nutzung von 10 Jahren aus, d.h. er kann die Maschine mit einer linearen AfA von 5.000 EUR jährlich abschreiben. Am Ende des vierten Jahres sorgt ein Brand in der elektrischen Steuerung der Maschine für einen Totalschaden, die Maschine ist irreparabel beschädigt. Nun kann das Unternehmen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Buchwert der Maschine, nämlich 30.000 EUR als außerplanmäßige Abschreibung ansetzen.
Neben der Abschreibung existiert auch noch die sog. Zuschreibung, die im Prinzip eine umgekehrte Abschreibung darstellt. Während man bei der Abschreibung von einer Wertminderung ausgeht, kann es während der Nutzungsdauer auch zu einer Wertsteigerung eines Wirtschaftsgutes kommen. Diese wird dann im Rahmen einer Wertaufholung oder Zuschreibung abgebildet.
Während in den bisherigen Betrachtungen immer von Abschreibungen auf Güter des Anlagevermögens (Maschinen, Fuhrpark) ausgegangen wurde, sind Abschreibungen auch auf das Umlaufvermögen möglich. Die häufigste Form sind dabei Abschreibungen auf Forderungen. Wenn durch eine Insolvenz eines Kunden eine Forderung als uneinbringlich gilt, dann muss sie entsprechend abgeschrieben werden. Für die Abschreibung auf Forderungen existieren drei unterschiedliche Verfahren: die Einzelbewertung, die Pauschalbewertung und ein gemischtes Verfahren aus diesen beiden Ansätzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist auch bei einwandfreien Forderungen möglich, denn die Erfahrung zeigt, dass auch bei solchen vermeintlich einwandfreien Forderungen nicht immer eine Rückzahlung zu 100 Prozent erfolgt.
Der Wertverlust von Vermögensgegenständen wird als Abschreibung bezeichnet. Die Gründe für den sinkenden Wert eines Gegenstandes können neben Verschleiß und Alterung auch auf Unfälle oder Preisschwankungen zurückzuführen sein. Abschreibungen werden meist in Unternehmen dazu genutzt, um Produktionsanlagen und Immobilien wertgerecht behandeln zu können. Die Finanzmathematik kennt zwei Abschreibungsmodelle, einmal das lineare Modell und das degressive Modell. Beide müssen steuerlich und handelsrechtlich besonders behandelt werden. Der Abschreibungsbetrag kann im Jahresabschluss dem Aufwand zugerechnet werden. Fällt der Wertverlust geringer aus, muss eine Zuschreibung erfolgen.
Eine Bilanz dient dazu, das Vermögen eines Unternehmens zu dokumentieren. Aus diesem Grund müssen Wertverlust, die im Laufe der Zeit an einzelnen Vermögensgegenständen eintreten, zum Beispiel an Maschinen oder Gebäuden, aber auch Verbindlichkeiten des Unternehmens, in der Bilanz berücksichtigt werden, indem man ihren Wert entsprechend niedriger ansetzt. Es gibt verschiedene Abschreibungsmethoden, zum Beispiel die lineare und die degressive
Alle Wirtschaftsgüter verlieren durch Abnutzung mit der Zeit ein Teil ihres Wertes. Dies gilt sowohl für Autos wie auch für Maschinen und Immobilien. Selbstständige und Firmen können diesen Wertverlust bei Unternehmenswerten steuerlich als Abschreibungen geltend machen. Diese Abschreibungen reduzieren dann den Unternehmensgewinn und können zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Privatpersonen hingegen haben diese Möglichkeiten nicht. Zwar verringert sich auch der Wert ihrer Wirtschaftsgüter, ein Steuernutzen jedoch kann hieraus nicht gezogen werden.
Verschiedene Formen der Abschreibung
Steuerlich unterscheidet man bei der Abschreibung die lineare und die degressive Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung bleibt der Abschreibungsbetrag Jahr für Jahr gleich, bei der degressiven Abschreibung sinkt dieser, denn der abzuschreibende Betrag wird hierbei jährlich als Prozentsatz des Restwertes berechnet. Welche Form der Abschreibung im Einzelfall sinnvoll und rechtlich zulässig ist, regelt das Einkommenssteuergesetz. Auch Steuerberater können mitunter helfen, mit Abschreibungen Steuerersparnisse zu erzielen.
Mit der Abschreibung wird der Wertverlust bezeichnet, den ein Unternehmen hinsichtlich seines Vermögens zu verzeichnen hat. Die Abschreibung kann sich dabei durch einen Verschleiß oder die Alterung von Gegenständen, zum Beispiel Maschinen, ergeben, kann aber auch durch einen Unfallschaden oder auch einen Preisvergleich bedingt sein. Die Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten findet Einfluss bei der Ermittlung der Abschreibung aus betriebswirtschaftlicher Perspektive. Unterschieden wird zwischen degressiver und linearer Abschreibung. Die lineare Abschreibung erfolgt in regelmäßigen, gleichbleibenden Beträgen über die gesamte Nutzungsdauer. Bei der degressiven Abschreibung werden jährlich maximal 30 Prozent vom Wert des Gegenstandes abgeschrieben. Im Folgejahr wird der Restwert als Basis festgesetzt, der dann wieder mit einer Abschreibung von maximal 30 Prozent belegt wird.
Angeschaffte Wirtschaftsgüter verlieren mit der Zeit an Wert. Dieser Wertverlust kann jedes Jahr als Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. Bei ersterer bleiben die Beträge für die Abschreibung auf Dauer gleich, bei letzterer fallen sie jährlich. Denn hier wird die Abschreibung als Prozentsatz immer vom jeweiligen Restwert berechnet. Bei der linearen Abschreibung dagegen rechnet man einen Prozentsatz vom Neuwert, der jedes Jahr gleich bleibt. Welche Wirtschaftsgüter dabei linear und welche degressiv abgeschrieben werden können, wird im Einkommenssteuergesetz geregelt. Außerdem findet man hier die Vorgaben, wann man von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln kann, was u. U. nach einem gewissen Zeitraum sinnvoll ist.
Mit der Abschreibung wird versucht, den Wertverlust der erworbenen Immobilie wertgerecht zu behandeln. Der Wertverlust entsteht oft durch Alterung, Unfälle oder auch Preisschwankungen. Es gibt zwei Verianten der Abschreibung: Die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung. Diese unterscheiden sich in der Verteilung der jährlich anfallenden Beträge. Am Jahresende kann der Abschreibungsbetrag dem entstandenen Aufwand zugerechnet werden. Fällt der Betrag hierbei allerdings höher aus als der Werteverlust, ist eine Zuzahlung erforderlich. Zu beachten ist bei beiden Modellen der Abschreibung, dass diese steuerlich besonders zu behandeln sind. Bei der degressiven Abschreibung ist es so zum Beispiel möglich, durch den hohen ersten Jahressatz einen Großteil der angefallenen Kosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltlich zu machen.
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