Als Abnahmeverpflichtung wird die Pflicht eines Darlehensnehmers bezeichnet, das mit dem Kreditvertrag vereinbarte Darlehen innerhalb einer vereinbarten Frist abzurufen. Die Abnahme erfolgt in diesem Zusammenhang durch Auszahlung der Darlehenssumme. Die Frist zum Darlehensabruf wird vertraglich vereinbart und kann je nach Bank unterschiedlich lang sein. Gerade dann, wenn das Darlehen zur Modernisierung aufgenommen wird, sollten möglichst lange Fristen ausgehandelt werden. Schließlich kann es immer wieder zu wetterbedingten kommen, die dann teuer werden.
Inhalt
Gebühr für Nichtabnahme
Wird die Frist zur Abnahme nicht eingehalten, fallen Bereitstellungszinsen an. Sie betragen in aller Regel 0,25 Prozent pro Monat und werden auf Basis der Nettodarlehenssumme bis zur endgültigen Auszahlung berechnet. Wird das Darlehen vom Darlehensnehmer widerrufen, fällt hingegen eine Nichtabnahmeentschädigung an. Sie soll die finanziellen Verluste der Bank ausgleichen, die ja mit einer Abnahme des Darlehens gerechnet und die Gelder zur Verfügung gestellt hat. Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung ist abhängig von der Darlehenshöhe, der Laufzeit und der vereinbarten Zinsen.
Unter der Abnahmeverpflichtung versteht man eine Verpflichtung, die der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber eingeht. Damit verpflichtet er sich, das bereit gestellte Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist abzunehmen. Die Abnahme erfolgt dabei durch die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer nach dessen Abruf. Wird das Darlehen nicht in der vorher vereinbarten Frist abgenommen, so muss der Darlehensnehmer eine Strafe dafür zahlen – die Nichtabnahmeentschädigung. Die Frist, in der das Darlehen abgerufen werden muss, kann dabei unterschiedlich lang sein. Hier sollte man einen möglichst langen Zeitraum aushandeln, falls es länger dauert, bis man das Darlehen auch tatsächlich benötigt, z. B. weil die Immobilie noch nicht übergeben werden kann o. ä.
Abnahmeverpflichtung bei Kaufverträgen und Dienstleistungen
Eine Abnahmeverpflichtung geht ein Käufer auch bei einem Kaufvertrag für eine Ware ein, die nicht direkt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung steht oder an den Kunden erst ausgeliefert werden muss. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen und lt. Vereinbarung zu bezahlen, sofern sie den Festlegungen des Vertrages entspricht. Gleiches gilt, wenn Verträge über Dienstleistungen für einen zukünftigen Termin geschlossen werden. Dazu zahlen z.B. Verträge über Wartungs- und Reparaturarbeiten, Bauarbeiten, Reisen usw., die für spätere Termine geschlossen werden.
Ausnahmen über die Abnahmeverpflichtung bei einem Vertragsschluss gibt es für den Handel im Internet und online vereinbarte Dienstleistungen. Hier wird dem Käufer zur Sicherheit ein Widerspruchsrecht eingeräumt, nach dem er innerhalb einer festgelegten Frist von den bestellten Leistungen zurücktreten kann. Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, gilt die Abnahmeverpflichtung.
Abnahmeverpflichtung bei einem Forward Darlehen
Insbesondere für die Anschlussfinanzierung bei Immobiliendarlehen wird häufig bereits längere Zeit im Voraus ein Forward Darlehen abgeschlossen. Diese Darlehn werden mit einer Zinsgarantie für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abgeschlossen. Vorteile hat diese Art der Anschlussfinanzierung, wenn Zinserhöhungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist des laufenden Darlehns zu erwarten sind. In diesem Fall kann das Forward Darlehen die weitere Finanzierung der Immobilie zu einem günstigen Zinssatz sichern. Beim Abschluss eines Forward-Vertrags geht der Darlehnsnehmer eine Abnahmeverpflichtung ein.
Die bewilligte Finanzierung über das Forward Darlehen wird von der kreditgebenden Bank zu den vertraglich vereinbarten Zinsen und zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert. Die Bank muss die Darlehnssumme zu diesem Zeitpunkt für den Kunden bereithalten. Während der Wartezeit bis zum Auslauf der Zinsbindung muss die Kreditsumme für den Kunden zu vereinbarten Gebühren vorgehalten werden. Die vorgehaltenen Kreditgelder sind für Bank an einen Finanzierungsvertrag gebunden. Folglich kann die Bank nicht beliebig über diese Mittel verfügen, sondern muss dafür sorgen, dass sie pünktlich zur Auszahlung verfügbar sind. Dafür verlangen die Banken eine Sicherheit, dass das Darlehen auch rechtzeitig und vollständig vom Kunden in Anspruch genommen wird. Vom Kreditnehmer wird daher die Garantie gefordert, das Darlehen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Sollte der Kunde sein altes Darlehen bis zum Ende der Zinsbindung ablösen, da vielleicht eine Erbschaft oder Ähnliches ihm dazu zu ausreichenden Mitteln verholfen haben, muss die Bank für die Nichtabnahme des Forward Darlehns entschädigt werden. Die Summe für diese Entschädigung (Nichtabnahmeentschädigung) errechnet sich dann gewöhnlich aus Renditen der Hypothekenpfandbriefe sowie der entgangenen Zinsen.
Baudarlehen wird nicht vollständig ausgeschöpft
In der Regel geht der Darlehnsnehmer beim Vertragsabschluss über die Immobilienfinanzierung mit der Bank die Verpflichtung ein, das vollständigen Darlehn abzunehmen. Bei den langfristigen Bauvorhaben werden die Kreditgelder in festgelegten Etappen je nach Baufortschritt ausbezahlt. Während der Bauzeit oder während einer Sanierung kann sich sowohl herausstellen, dass eine Nachfinanzierung für gestiegene Kosten nötig wird wie auch, dass das beantragte Darlehen nicht gänzlich ausgeschöpft wird. Möglich ist, dass an der Bauplanung nachträglich Änderungen vorgenommen wurden. Es wird vielleicht ein geplanter Anbau nicht mehr gebaut oder es finden anderen Beschränkungen beim Bauvorhaben statt. Der Bauherr kann inzwischen ein Erbe angetreten haben oder seine wirtschaftliche Situation hat sich aus anderen Gründen so verbessert, dass er einen Teil des Darlehns nicht mehr beanspruchen muss.
Auch beim Verzicht auf Teilbeträge eines Darlehns gilt die Abnahmeverpflichtung. Beim Ausstieg aus dem Vertrag vor Darlehnsabnahme muss die Nichtabnahmeentschädigung für den betreffenden Teilbetrag gezahlt werden. Möglich ist die vollständige und kostenfreie Tilgung des gesamten Darlehns nur bei Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist. In diesem Fall entfallen sowohl die Vorfälligkeitsentschädigung wie die Nichtabnahmeentschädigung.
Darlehnsvertrag mit besonderen Klauseln
3 Möglichkeiten, Entschädigungen vorzubeugen:
- Teildarlehen flexibel
- Restschuld zur freien Verfügung
- Planvolle Sondertilgungen
Vorbeugen kann der Darlehnsnehmer einer eventuellen Nichtabnahmeentschädigung bei nicht vollständiger Ausschöpfung des Darlehns durch schützende Klauseln im Vertrag. So kann in den Vertrag über ein Baudarlehen bereits eine Klausel eingefügt werden, die eine flexible Gestaltung für eine Teilsumme des Darlehns ermöglicht. Üblich sind Klauseln über Flexibilität von 5 % bis 10 % des gesamten Darlehns. Innerhalb dieses Rahmens können Gelder aus dem Darlehen nicht abgenommen werden, ohne dass Entschädigungen für die Bank fällig werden.
Eine weitere Möglichkeit ist die Klausel über die freie Verfügbarkeit der Restschuld, wenn das Baudarlehn nicht vollständig ausgeschöpft wird. Ein bestimmter Teilbetrag, der nicht für die Immobilie benötigt wird, kann vom Kreditnehmer dann für andere Zwecke eingesetzt werden. Hier entsteht für die Bank kein Risiko, da die Immobilie für das gesamte Darlehn als Sicherheit gilt.
Kann im Voraus abgesehen werden, dass nicht das gesamte Darlehen beansprucht werden muss, können im vereinbarten Rahmen bereits die Sondertilgungen ausgeschöpft werden.
« Zurück zum Wiki Index