In der Schufa sind die verschiedensten Daten gespeichert. Diese werden beispielsweise von Banken und Mobilfunkunternehmen abgefragt, damit sich die diversen Unternehmen ein Bild bezüglich der Bonität ihrer Kunden machen können. Sind in der Schufa negative Einträge vorhanden, kann das etwa zu einer Ablehnung des Kreditantrags beziehungsweise des Mobilfunkvertrags führen. Allerdings bleiben die negativen Merkmale nicht für immer in der Schufa gespeichert: Es existieren bestimmte Speicher- beziehungsweise Löschfristen, die von der Auskunftei eingehalten werden müssen.
Inhalt
Negative Einträge
Sind in der Schufa negative Merkmale enthalten, gelten unterschiedliche Speicherfristen.
Die Schufa teilt negative Einträge auf und zwar in weiche, mittlere und harte Negativmerkmale. Zu den weichen Merkmalen zählen zum Beispiel Einträge von Forderungen, die angemahnt und nicht beglichen wurden. Für derartige Einträge gilt eine Speicherfrist von höchstens drei Jahre; anschließend werden sie gelöscht.
Unter mittleren Negativmerkmalen werden bei der Schufa Einträge, wie etwa Vollstreckungsbescheide sowie Zwangsvollstreckungen verstanden. Diese werden üblicherweise ebenfalls maximal drei Jahre lang abgespeichert, bis sie von der Auskunftei gelöscht werden.
Zu den harten, negativen Einträgen zählen dagegen beispielsweise Insolvenzverfahren und Haftbefehle, die eine eidesstattliche Versicherung fordern. In diesen und ähnlichen Fällen differenzieren die Speicherfristen oftmals deutlich. Es kann jedoch beispielsweise möglich sein, dass eine Löschung ungefähr erst nach zehn Jahren durchgeführt wird.
Wichtige Speicherfristen
Zu den wichtigen Speicher- beziehungsweise Löschfristen zählt die sofortige Löschung sowie eine Löschung nach maximal drei Jahren.
Zu den wichtigen Speicherfristen zählt beispielsweise die sofortige Löschung. Diese kann im Rahmen einer Selbstauskunft, die bei der Schufa einmal im Jahr kostenfrei möglich ist, durchgeführt werden. Ist in der Selbstauskunft ersichtlich, dass dort zum Teil falsche oder auch veraltete Einträge vorhanden sind, kann ein Antrag auf sofortige Löschung gestellt werden. Üblicherweise sind dem Antrag die dementsprechenden Nachweise beizufügen.
Des Weiteren gilt die Möglichkeit der sofortigen Löschung in der Regel ebenfalls für sogenannte geringfügige Schulden, die bis maximal 2.000 Euro betragen. Werden diese, nach der dementsprechenden Meldung, innerhalb von sechs Wochen beglichen, kommt es gemeinhin zu einer sofortigen Löschung des Eintrags.
Eine weitere, wichtige Speicherfrist beläuft sich auf maximal drei Jahre. Wurde beispielsweise ein Darlehen erfolgreich abbezahlt, dann wird der dazugehörige Eintrag nach genau drei Jahren, gerechnet nach dem Datum der Rückzahlung, gelöscht.
Dieselbe Löschfrist besteht bei abgeschlossenen Mahn- oder Inkassoverfahren; vorausgesetzt, die betreffenden Forderungen wurden beglichen.
Sind verschiedene Gerichtsdaten in der Auskunft vorhanden, wie zum Beispiel eidesstattliche Versicherungen oder Haftanordnungen, dann muss auch hier mit einer Löschfrist von drei Jahren gerechnet werden.
Ausnahmen
In Bezug auf die Speicherfristen bei der Schufa existieren jedoch auch einige Ausnahmen.
Allerdings bestehen ebenfalls Ausnahmen von den Speicher- beziehungsweise Löschfristen. So ist zum Beispiel eine vorzeitige Löschung vorhandener Gerichtsdaten dann machbar, wenn die betreffende Forderung frühzeitig beglichen wird. In diesem Fall ist es dem Schuldner möglich, den gerichtlichen Eintrag beim zentralen Vollstreckungsgericht, durch Vorzeigen der jeweiligen Zahlungsbestätigung, löschen zu lassen.
Bei Privat- sowie Verbraucherinsolvenzverfahren sieht dies jedoch etwas anders aus: Komplett gelöscht werden diese Einträge erst nach zehn Jahren. Allerdings besteht ein solches Verfahren gemeinhin aus mehreren Teilen, wodurch einzelne Schritte des Verfahrens bereits nach drei Jahren aus der Schufa gelöscht werden.
Der erste Negativeintrag kommt aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande; allerdings erfolgt dessen Löschung bereits nach drei Jahren. Anschließend kommt es zu dem Zeitraum, in dem der betreffende Betrag zurück bezahlt wird. Dieser wird im Allgemeinen oftmals als „Wohlverhaltezeit“ bezeichnet. Der Zeitraum findet ebenfalls eine Eintragung in der Schufa und wird nach zusätzlichen drei Jahren aus der Auskunftei gelöscht. Sobald der betreffende Zeitraum verstrichen ist, kommt es zu der sogenannten „Restschuldbefreiung“.
Bis das Insolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, vergehen wiederum drei komplette Jahre. Dementsprechend kommen insgesamt drei mal drei Kalenderjahre zustande, die mit insgesamt drei Einträgen in der Schufa abgespeichert werden. Je nachdem, wann genau das Insolvenzverfahren begonnen wurde, entsteht somit eine Speicherfrist von maximal zehn Jahren.
Anfragen von Banken
Während Kreditanfragen bei der Schufa abgespeichert werden, ist das bei Konditionenanfragen nicht der Fall.
Sobald ein Kredit beantragt wird, führen die Banken bei der Schufa eine Bonitätsauskunft durch. Dies geschieht deshalb, damit die Kreditinstitute in der Lage sind, die Kreditwürdigkeit der betreffenden Person besser einzuschätzen. Generell ist es der Bank hierbei möglich, entweder eine Konditionen- oder eine Darlehensanfrage durchzuführen.
Für den Antragsteller bergen die beiden Anfragen jedoch einen deutlichen Unterschied: So wird eine Kreditantraganfrage generell für insgesamt zwölf Monate bei der Schufa abgespeichert. Verhält es sich so, dass bei verschiedenen Banken, aufgrund eines Vergleichs der diversen Kreditangebote, Darlehensanfragen gestellt werden, dann wird jede einzelne dieser Anfragen in der Schufa abgespeichert. Auf diese Weise kann es zu einer Bonitätsverschlechterung kommen.
Dementsprechend bietet es sich, zum Vergleich der Angebote, wesentlich besser an, zunächst eine Konditionenanfrage von den Banken durchführen zu lassen. Diese wird, im Gegensatz zur Kreditanfrage, nicht in der Schufa abgespeichert und ist somit bonitätsneutral. Aufgrund dessen sollte hier zunächst generell eine Konditionenanfrage erfolgen.
Gesetzliche Regelung
Das Abspeichern beziehungsweise Löschen von personenbezogene Daten ist genau in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, kurz auch „DSGVO“ genannt, geregelt. Verabschiedet wurde diese im Frühjahr 2016. Offiziell ist die Verordnung im Mai des Jahres 2018 in Kraft getreten. Zudem ist sie auf europaweiter Ebene wirksam.
Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass die jeweiligen Speicher-/Löschfristen nicht in der Verordnung zu finden sind. Ebenso können dies nicht im Bundesdatenschutzgesetz nachgelesen werden. Die diversen Fristen sind jedoch ein Teil des vorherigen Bundesdatenschutzgesetzes gewesen, das bis Mai 2018, also bis die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten ist, das bisher dein Datenschutz innerhalb von Deutschland geregelt hat.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat jedoch die bisherigen Fristen als auch weiterhin als gültig sowie sachgerecht erklärt. Ob dies jedoch auch in Zukunft von den Gerichten auf diese Weise geregelt wird, ist nicht gänzlich sicher.
Fazit
Dementsprechend werden negative Einträge, nicht wie oftmals gedacht wird, für alle Zeit bei der Schufa abgespeichert. Diese muss, vonseiten des Gesetzgebers gewisse Speicher- beziehungsweise Löschfristen einhalten.
Die jeweilige Dauer der Fristen hängt davon ab, um es sich bei den vorhandenen Einträgen in der Auskunftei um weiche, mittlere oder harte Negativeinträge handelt.
Werden, aufgrund eines Angebotsvergleichs, mehrere Kreditofferten bei verschiedenen Banken eingeholt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kreditinstitute diesbezüglich keine Darlehensanfrage, sondern eine Konditionenanfrage bei der Schufa melden. Der Hintergrund hierfür ist, dass letztere im Gegensatz zu Kreditanfragen nicht bei der Auskunftei gemeldet werden. Auf diese Weise ist es möglich, eine Verschlechterung der Bonität zu vermeiden.