Unter Bearbeitungsgebühren versteht man die Gebühr, die bei einer Darlehensanfrage und deren Bearbeitung entstehen. In der Regel werden bei Konsumentenkrediten 2% bis 3% der Darlehenssumme als Bearbeitungskosten berechnet. Um die monatliche Rate für die Rückzahlung zu ermitteln, werden die Bearbeitungsgebühr und die anfallenden Zinsen für den Darlehenszeitraum auf den Darlehensnominalbetrag aufgeschlagen. Viele Banken, vor allem Direktbanken, verzichten mittlerweile auf die Bearbeitungsgebühr für ein Baufinanzierungsdarlehen, somit ist nur noch die Gebühr für die Wertermittlung einer Immobilie, welche als Sicherheit dienen soll zu bezahlen.
Stellt man eine Anfrage auf ein Darlehen bei seiner Bank oder einem Kreditinstitut wird die Gebühr zu deren Bearbeitung als Bearbeitungsgebühr bezeichnet. Diese fällt im Normalfall bei so genannten Konsumentenkrediten an und beträgt in der Regel zwischen 2 und 3 % der tatsächlichen Summe des Darlehens. Um dann die monatlichen Raten berechnen zu können, wird die Bearbeitungsgebühr mit den Zinsen auf den Darlehensnominalbetrag summiert. Bei Baufinanzierungen mit Darlehen wird diese Gebühr in der Regel ebenfalls berechnet, wobei aber viele Banken mittlerweile auch darauf verzichten, sodass bei einem Baufinanzierungsdarlehen nur die Wertermittlungsgebühr anfällt, welche maßgeblich ist für die Bewertung der Immobilie, die als Sicherheit verwendet wird.
Für die Bearbeitung eines Darlehensantrages wird vom Kreditinstitut eine einmalige Gebühr erhoben, meist ein prozentual vom Kreditbetrag errechneter Betrag. Er wird häufig bei der Auszahlung des Kredites direkt einbehalten.
Inhalt
Die Arten von Bearbeitungsgebühren
Bei den Bearbeitungsgebühren wird im Grunde zwischen zwei Arten unterschieden:
- Kraft Gesetz
- Durch Vertrag von Unternehmen
Kraft Gesetz Bearbeitungsgebühren
In der heutigen Zeit gibt es viele Amtshandlungen, die gebührenpflichtig sind und somit werden Bearbeitungsgebühren ausgelöst. Allerdings können die Gebühren nicht nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Sie werden vom Gesetz festgelegt und sind in der Rechtsverordnung geregelt. Ein Beispiel stellt der §69 Abs.5 Aufenthaltsgesetz dar.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
§ 69 Gebühren
(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 20: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.
In diesem Paragrafen sind alle Bearbeitungsgebühren festgehalten, die zum Thema Aufenthalt anfallen können. Für jede Amtshandlung kann eine festgelegte Gebühr verlangt werden. Bei Missverständnissen oder Unklarheiten kann in den entsprechenden Paragrafen nachgeschlagen werden, um die Höhe der Bearbeitungsgebühr Kraft Gesetz festzulegen.
Durch den Vertrag von Unternehmen Bearbeitungsgebühren
Die Bearbeitungsgebühr bei Unternehmen ist meist in den Geschäftsbedingungen, den AGBs zu finden. In der Regel handelt es sich hier um Gebühren, die vom Verbraucherschutz oder anhand der Rechtsprechung festgelegt werden. Das ist auch bei Bankbearbeitungsgebühren der Fall. Die Bearbeitungsgebühren für Kredite wird in der Regel von den Kreditinstituten erhoben. Im Oktober 2014 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass viele Gebühren viel zu hoch waren und somit mussten sich die Kreditinstitute andere Sachen einfallen lassen. Mittlerweile dürfen für die Verbraucherkredite keine Bearbeitungsgebühren mehr verlangt werden. Auch in Bezug auf andere Bankleistungen gibt es keine gesetzlichen Verpflichtungen Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Grundsätzlich werden die Bearbeitungsgebühren allerdings für viele Bereiche bei der Bank erhoben, sie halten sich allerdings begrenzt und liegen bei bis zu 2%.
Kreditinstitute und die Bearbeitungsgebühren
Bei den heutigen Kreditinstituten gibt es immer mal wieder Bearbeitungsgebühren, die in der Regel bis zu 2% Höhe aufweisen können. Das ist heute üblich und gibt es schon seit 1979. Die Gebühren sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und stellen im Grunde nur eine Preisnebenabrede dar. Gerade bei der Vergabe eines Darlehens fallen Gebühren an, die als eine pauschale Vergütung gesehen werden können. Sie dient zur Abgeltung für den Aufwand, den ein Kreditinstitut für die Bearbeitung eines Darlehens hat. Dabei wird die Bearbeitungsgebühr immer im Vertrag festgehalten und muss für die zweite Partei deutlich zu erkennen sein. Im Idealfall weist das Kreditinstitut immer auf die Bearbeitungsgebühren hin, damit es keine Missverständnisse gibt. Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof allerdings im Jahr 2014 entschieden, dass für Verbraucherkredite eine solche Gebühr nicht angemessen ist. Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung auch auf die Unternehmerkredite ausgeweitet. Mittlerweile haben vereinzelte Banken Individualbeträge, die sie aber nicht als Bearbeitungsgebühren bezeichnen. Die Bearbeitungsgebühren sind in den Zinsen enthalten, die für eine Darlehensaufnahme gezahlt werden müssen. Somit muss eine Bank heute keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren mehr bekommen.
Bearbeitungsgebühren und ihre Gültigkeit
Die Urteile des Bundesgerichtshofes, die schon im Jahr 2014 gesprochen wurden, hat dazu geführt, dass viele Kunden die Bearbeitungsgebühr von den Banken zurückverlangten. Rückerstattungsansprüche wurden immer mehr geltend gemacht. Seitdem verzichten die Banken immer häufiger auf die Aufstellung von Bearbeitungsgebühren. Wichtig ist zu wissen, dass die Urteile des Bundesgerichtshofes sich nur auf die Bearbeitungsgebühren beziehen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlassen sind. Allerdings können die Banken eventuelle Gebühren individuell mit den einzelnen Kunden aushandeln. Gerade beim Bausparvertrag kann es durchaus vorkommen, dass Bearbeitungsgebühren angerechnet werden. Der Bausparvertrag geht mit viel Aufwand einher und das lassen sich die Banken mit den Bearbeitungsgebühren bezahlen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Gebühren durchaus in Ordnung sind.
Welche Kreditarten sind betroffen?
Die Bearbeitungsgebühren dürfen bei vielen Krediten nicht mehr als solche bezeichnet werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um die einfachen Verbraucherkredite, die auch als Ratenkredite bekannt sind. Ratenkredite kommen immer dann zum Einsatz, wenn der Verbraucher eine neue Küche oder vielleicht ein Auto kaufen möchte und die finanziellen Mittel zurzeit nicht zur Verfügung hat. Die folgende Übersicht macht deutlich, welche Kredite heute ohne eine Bearbeitungsgebühr bestückt sein sollten.
- Verbraucherkredite – Kreditbearbeitungsgebühr
- Verbraucherkredite – Individualbeitrag
- Unternehmerdarlehen – Kreditbearbeitungsgebühr
- Bausparvertrag – Darlehensgebühr
- Bausparvertrag – Kontogebühr in der Darlehensphase