Es kann immer einmal wieder vorkommen, dass aus den unterschiedlichsten Gründen heraus der Wunsch besteht, einen laufenden Ratenkredit zu kündigen. Doch wie ist hier die Vorgehensweise und wie wird die restliche Darlehenssumme getilgt?
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Kündigungsform
Die Kündigung eines Ratenkredits muss immer schriftlich erfolgen.
Damit die Kündigung des Ratenkredits gültig ist, muss nicht nur die Kündigungsfrist gewahrt werden, sondern es ist ebenfalls unumgänglich, das Darlehen schriftlich zu kündigen. Es genügt also beispielsweise nicht, eine mündliche Kündigung auszusprechen.
Somit ist die Kündigung an sich recht einfach und schnell durchgeführt. Sobald die Bank das Kündigungsschreiben erhält, wird üblicherweise zunächst einmal überprüft, ob der Kreditnehmer die Kündigungsfrist eingehalten hat. Anschließend kommt es in der Regel zu einer Kündigungsbestätigung vonseiten der Bank, die ebenfalls darauf hinweist, wie hoch die noch offene, restliche Darlehenssumme ist und an welchem Datum diese überwiesen beziehungsweise bei der Bank eingegangen sein muss.
Darlehenssumme
Der restliche, noch offene Kreditbetrag wird gemeinhin entweder durch eine vollständige Tilgung in einer Summe oder im Rahmen einer Umschuldung beglichen.
Wenn ein Ratenkredit gekündigt wird, bleibt eine gewisse Restschuld des Darlehen bestehen, sodass sich hier die Frage stellt, wie diese getilgt wird. Dabei kann der Kreditnehmer im Allgemeinen zwischen zwei Optionen auswählen: Eine Umschuldung oder Ablösung.
Zuletzt genanntes ist gemeinhin die elegantere und einfachere Lösung; allerdings muss der Kreditnehmer hierfür über das notwendige Kapital verfügen. Unter einer Ablösung wird verstanden, dass der Darlehensnehmer die restliche, noch offene Kreditschuld rechtzeitig in einer Summe tilgt. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn eine Wertanlage fällig ist oder eine Erbschaft getätigt wurde.
Diese Option wird jedoch gemeinhin nicht allzu oft in Anspruch genommen, da eine solche Summe nicht immer aufgebracht werden kann. Eine Umschuldung dagegen ist im Finanzbereich dagegen schon längst gang und gäbe.
Bei einer Umschuldung wird die restliche Darlehenssumme durch die Aufnahme eines neuen Kredits getilgt. Dementsprechend ist es hier weiterhin nur noch notwendig, eine einzige monatliche Rate zu bezahlen. Eine solche Vorgehensweise lohnt sich vor allem dann, wenn der neue Kredit zinsgünstiger ist als das alte Darlehen. So kann durch eine Umschuldung oftmals ein nicht zu verachtender Betrag gespart werden.
Achtung: Im Rahmen einer Umschuldung kann es sein, dass die Bank, bei der das neue Darlehen aufgenommen wird, die schriftliche Kündigung übernimmt. Dementsprechend muss der Antragsteller hier oftmals nicht selbst kündigen, sondern gemeinhin lediglich der neuen Bank eine dementsprechende Erlaubnis erteilen. Kreditnehmer, die sich nicht sicher sind, ob das neue Kreditinstitut das Kündigungsschreiben übernimmt, fragen diesbezüglich am besten rechtzeitig nach. Dabei sollte unbedingt die Kündigungsfrist beachtet werden.
Kündigungsfristen
Je nach Kreditvertrag kann es zu unterschiedlichen Kündigungsfristen kommen.
Wenn ein Ratenkredit gekündigt wird, müssen, wie oben erwähnt, die Kündigungsfristen eingehalten werden. Dabei gilt: Nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Ratendarlehen mit einer Kreditsumme zwischen 200 und 75.000 Euro sind mit einer Frist von maximal einem Monat kündbar.
Handelt es sich jedoch um einen Vertrag, der noch vor dem besagten Datum abgeschlossen wurde, dann gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Achtung: Dabei muss jedoch beachtet werden, dass sich die genannten Kündigungsfristen auf Verträge beziehen, bei denen keine Zinsfestschreibung vereinbart wurde.
Bei Krediten mit festem Zinssatz verhält es sich dagegen etwas anders: Hier ist ein solches Darlehen ohne Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung generell dann kündbar, wenn die Zinsbindung endet. Hier muss eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden und zwar zu dem Tag, an dem die Beendigung der Zinsfrist erreicht ist.
Zudem gilt hier, dass der Kreditnehmer zehn Jahre, nach dem er den Darlehensbetrag erhalten hat, den Kredit unter Einhaltung von einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.
Doch das ist noch nicht alles, denn eine Kündigung ist ebenfalls möglich, wenn bei einem Immobilienkredit das Haus beziehungsweise die Eigentumswohnung veräußert wird oder das Kreditinstitut eine Darlehensausweitung ablehnt, wodurch eine wirtschaftliche Nutzung des Hauses verhindert wird. Es ist der Bank in den beiden zuletzt genannten Situationen erlaubt, als Ausgleich für den Zinsverlust, aufgrund der vorzeitigen Kreditrückzahlung, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben.
Vorfälligkeitsentschädigung
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wurde vom Gesetzgeber begrenzt.
Doch nicht in Bezug auf die Kündigungsfristen hat sich zu dem oben genannten Datum einiges getan, sondern auch im Bereich der Vorfälligkeitsentschädigung. So ist es den Banken, wenn ein Darlehensnehmer seinen Ratenkredit kündigt, nun mehr lediglich erlaubt, eine Gebühr von 1,0 Prozent, bezogen auf die restliche Darlehensschuld, zu erheben.
Dreht es sich jedoch um ein Darlehen, bei dem die restliche Darlehenslaufzeit unter einem Jahr beträgt, dann ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung vonseiten des Gesetzgebers auf maximal 0,5 Prozent der Kreditrestschuld begrenzt.
Wann von einer Kündigung absehen?
Es gibt Situationen, in denen von einer Kündigung des Ratenkredits besser abgesehen werden sollte.
Es ist jedoch nicht immer empfehlenswert, einen Ratenkredit zu kündigen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn noch nicht abgeklärt ist, wie die restliche Kreditschuld bezahlt wird. Ein Kündigungsschreiben sollte generell immer erst dann erfolgen, wenn die Tilgung restlos geklärt ist. Den Betrag „irgendwie zurück bezahlen“ funktioniert in den meisten Fällen leider nicht.
Aber auch wenn bei einer Umschuldung das neue Darlehen einen höheren Zinssatz aufweist als der alte Kredit, sollte hiervon besser abgesehen werden. Denn dies führt lediglich dazu, dass mehr Zinsen zu bezahlen sind, wodurch der neue Kredit teurer wird als das alte Darlehen.
Sollte sich im Laufe der Zeit die eigene Bonität verschlechtert haben, dann kann es unter Umständen ebenfalls besser sein, von einer Umschuldung abzusehen.
Der Hintergrund hierfür ist, dass bei einer schlechteren Bonität gemeinhin ebenfalls höhere Zinsen beglichen werden müssen. Fällt diese zu schlecht aus, dann wird die Bank den gewünschten Umschuldungskredit ablehnen.
Wer dennoch nicht auf einen günstigeren Umschuldungskredit verzichten möchte, der kann in der Regel einen solventen Bürgen oder zweiten Darlehensnehmer hinzuziehen. Hierbei ist es jedoch unabdingbar, dass die betreffende Person ihrerseits die verschiedenen Kreditvorgaben erfüllt und somit auch über eine dementsprechende Bonität verfügt.
Zudem muss sich der zweite Kreditnehmer beziehungsweise der Bürge vollkommen im Klaren darüber sein, welche finanzielle Verpflichtung er hiermit auf sich nimmt. Denn sollte es einmal soweit kommen, dass es dem zweiten Darlehensnehmer nicht mehr möglich ist, die Monatsraten des Kredits zu begleichen, dann tritt die Bank auf den Bürgen/den zweiten Darlehensnehmer zu. Dieser muss dann üblicherweise für die komplette, restliche Kreditschuld aufkommen. Sofern nichts weiter im Vertrag vereinbart wurde, ist hier sogar eine vollumfängliche Haftung enthalten. Dementsprechend ist es sehr wichtig, bereits im Vorfeld eingehend darüber nachzudenken, ob eine Bürgschaft oder zweite Kreditnehmerschaft eingegangen wird.