Ein Kreditvertrag bezeichnet einen rechtlich wirksamen Vertrag, welcher zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer geschlossen wird. Der Kreditgeber verpflichtet sich der Gewährung eines Kredites, unter der Voraussetzung, dass alle vereinbarten Bestimmungen von beiden Parteien eingehalten werden.
Zwischen einem Kreditvertrag und einem Darlehensvertrag besteht aus rechtlicher Sicht kein Unterschied. Sämtliche Arten von Geldkrediten werden im deutschen Gesetz als Darlehen bezeichnet und unterliegen dem Schuldrecht (§§ 488 ff. BGB). Dieses Gesetz verwendet ausschließlich die Bezeichnung Darlehensvertrag für alle abgeschlossenen Kreditformen. Die Bedingungen in diesem Vertrag sind meist offen und nicht immer zwingend. Der Grund für diese minimale Ausführung des Darlehensvertrags ist, dass das Schuldrecht den beiden Parteien in erster Linie eine Vertragsfreiheit zubilligt. Daher wird der Kreditvertrag oftmals durch allgemeine Geschäftsbedingungen und einschlägige Formularverträge ergänzt. Dies ist jedoch individuell festzustellen und auf die jeweiligen Bedürfnisse anzupassen.
Der Kreditvertrag wird in gesetzlicher Schriftform wie ein Darlehensvertrag verfasst oder es wird eine freie Schriftform gewählt, insofern sich beide Parteien auf die Schriftform einigen (§ 127 BGB). Der Sonderfall einer Kontoüberziehung erfordert eine nur schlüssige Form. Diese tritt ein, wenn ein Kunde sein Konto negativ belastet und auf diese Weise automatisch einen Überziehungskredit in Anspruch nimmt. Die Vertragsbestimmungen dieses speziellen Kredites werden meist mit der Eröffnung des Girokontos vereinbart.
Die Rechten und Pflichten von beiden Seiten entstehen aus den getroffenen Vertragsvereinbarungen. In erster Linie verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer den vollständigen vereinbarten Kreditbetrag am Tag des Inkrafttretens des Kreditvertrages, zur Verfügung zu stellen. Der Kreditgeber verpflichtet sich außerdem, diese Leistung über die komplette Vertragslaufzeit beizubehalten und dem Kreditnehmer den gesamten Betrag auszuzahlen. Sollte der Kreditgeber glaubhaft belegen können, dass sich die finanziellen Bedingungen des Kreditnehmers geändert haben, so kann ein Widerruf dieses Darlehensversprechens begründet werden. Dies muss eine wesentliche Verschlechterung sein, welche die finanzielle Belastbarkeit und die Möglichkeit der Rückzahlung für den Kreditnehmer stark beeinträchtigt oder gar unmöglich erscheinen lässt. Der Kreditnehmer hat jederzeit das Recht, hiergegen Einspruch zu erheben. Es zählt im Zweifel lediglich die Beweislast und Darlegung.
Der Kreditnehmer verpflichtet sich, alle monatlichen Raten, welche sich aus Zinsen und Rückführung des Kredites zusammensetzten, fristgerecht zu bezahlen. Dies muss ebenso in der vereinbarten Zahlungsart geschehen. Zudem muss der Kreditnehmer etwaige Legitimationsnachweise sowie sonstige Nachweise erbringen, um seine Kreditwürdigkeit zu bekräftigen. Sollte er diese Nachweise nicht erbringen können, so kann die Bank die Ausstellung des Kreditvertrages verweigern.
Zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer entsteht ein geschäftsähnliches Schuldverhältnis, sobald diese die Verhandlungen über einen Kreditvertrag aufgenommen haben. Mit dem Abschluss des Kreditvertrages, erklären sich beide Parteien damit einverstanden, sämtliche Regelungen und Bestimmungen zu akzeptieren und diesen Vertragsinhalten Folge zu leisten. Dies schließt ebenfalls die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit ein, welche im Rahmen dieses Kredites unterzeichnet wurden. Meist wird zusätzlich ein Schuldschein ausgestellt, welcher nicht als Wertpapier angesehen wird, jedoch als wichtige Beweisurkunde fungiert. Der Kreditvertrag kommt aus rechtlicher Sicht erst zustande, wenn der Kreditgeber ein rechtswirksames Angebot verfasst hat und der Kreditnehmer dies ebenso wirksam akzeptiert und damit seine ausdrückliche Willenserklärung laut § 145 BGB verfasst hat. Ab diesem Zeitpunkt sind alle aufgeführten Punkte des Kreditvertrages für beide Parteien rechtlich bindend. Sollte eine Partei gegen die Bestimmungen verstoßen, so ist dies ein rechtswidriges Handeln, welches zu einer sofortigen Pfändung von Sicherheiten führen kann.
Der Kreditvertrag setzt sich aus vielen wesentlichen Bestandteilen zusammen. Hierzu gehört eine Auszahlungspflicht des Kreditgebers, welchem dem Kreditnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt den vereinbarten Geldbetrag bereitstellen muss. Der Kreditnehmer hingegen verpflichtet sich zu einer Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages innerhalb der vereinbarten Frist und zu den festgelegten monatlichen Raten.
Zusätzlich ist die Kreditart ein entscheidender Bestandteil des Kreditvertrages. Sie entscheidet über die Verfügbarkeit, den voraussichtlichen Verwendungszeck sowie die individuelle Rückzahlungsform des Kredites. Die Kreditlinie wird mit einem Betrag und der entsprechenden Währung ebenfalls festgelegt. Anfallende Zinsen werden zusammen mit ihrer genauen Fälligkeit und der vereinbarten Zahlungsform angegeben.
Die Beendigung eines Kreditvertrages
Ein Kreditvertrag, in welchem eine feste Laufzeit vereinbart ist, endet grundsätzlich mit diesem Zeitablauf. Ein zeitlich befristeter Kredit kann jedoch auch innerhalb der Laufzeit aus einem außerordentlichen Grund gekündigt und somit beendet werden. Bei einem Kredit ohne festgelegte Laufzeit bedarf es einer Kündigung.
Der Kreditvertrag kann durch Mängel als unwirksam erklärt werden. Diese Mängel können wie bei vielen anderen Rechtsgeschäften aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Ein Mangel basiert nicht zwangsläufig auf vorsätzlichem Schwindel von einer Seite der Parteien. Gründe für eine solche Feststellung von Mängeln können Fehler in der Stellvertretung oder in Hinblick auf eine behördliche Genehmigung oder fehlende beziehungsweise beschränkte Geschäftsfähigkeit sein. Zudem kann ein Verstoß gegen das Wucherverbot zur sofortigen Auflösung des Kreditvertrages führen.
Die Kündigung eines Kreditvertrages wird von rechtlicher Seite generell in eine gesetzliche und in eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unterteilt werden.
Gemäß § 488 BGB steht dem Kreditgeber nur bei unbefristeten Krediten das Recht auf eine ordentliche Kündigung zu. Hierbei muss der Kreditgeber keine Angaben zu etwaigen Gründen für diese Kündigung machen. Ein befristeter Vertrag gilt mit erst mit dem Ende der Laufzeit oder nach vollständiger Tilgung als beendet.
Sollte bei einem befristeten Kreditvertrag von einer Partei das Anliegen bestehen, diesen zu kündigen, so kann dies nur aus einem wichtigen Grund geschehen. Die Legaldefinition sieht laut § 314 BGB vor, dass dieser wichtige Grund nur dann besteht, wenn der kündigenden Partei die Weiterführung des Kredites nicht zumutbar ist. Bei dieser Entscheidung werden alle Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigt und die Interessen beider Parteien herangezogen. Meist ist in diesen Fällen das Vertrauensverhältnis, welches in Kreditangelegenheiten sehr wichtig ist, gestört oder gar nicht mehr vorhanden. Der Grund für diese außerordentliche Kündigung muss genauestens begründet und dargelegt werden, da sonst kein Anspruch auf dieses Sonderrecht besteht.
Ein Grund für eine solche außerordentliche Kündigung wären beispielsweise enorme Verschlechterungen der finanziellen Gegebenheiten des Kreditnehmers. Auch der Wertverlust von zur Verfügung gestellten Sicherheiten kann eine rechtlich wirksame Begründung sein.