Jede Bürgschaft besteht grundsätzlich aus einem Verhältnis von drei Parteien. Diese Parteien sind der Bürge, der Gläubiger und der Schuldner. Der Bürgschaftsvertrag ist ein Vertrag, der in Schriftform zwischen dem Gläubiger, dem Schuldner und dem Bürgen geschlossen wird. Der Bürge verpflichtet sich in diesem Vertrag gegenüber dem Gläubiger die Verbindlichkeiten des Schuldners zu bezahlen, wenn dieser zahlungsunfähig ist. Eine Bürgschaft kann für eine in der Zukunft liegenden oder für eine bedingte Verpflichtung übernommen werden. Rechtlich besteht die Bürgschaft aus dem Bürgschaftsvertrag, der Bürgschaftserklärung und der Bürgschaftsurkunde. Der wichtigste Bestandteil des Bürgschaftsvertrages ist die Bürgschaftserklärung. Diese beinhaltet alle wichtigen Angaben zum Bürgschaftsverhältnis. Die Erklärung bewirkt die Gültigkeit der Bürgschaft. Die Bürgschaftsurkunde wird dem Gläubiger ausgehändigt, um sie im Ernstfall gegen Sicherheitseinbehalte eintauschen zu können.
Laut § 766 BGB muss, damit ein Bürgschaftsvertrag Gültigkeit erhält, der Bürgschaftsvertrag schriftlich und nicht in elektronischer Form formuliert werden. Die Inhaltsvorschrift gibt die Art und Form der Bürgschaft an. In jeder Bürgschaftserklärung müssen die Angaben zu Art und Form der Bürgschaft, Name und Anschrift der beiden Vertragsparteien, sprich Gläubiger und Schuldner, festgehalten sein. Darüber hinaus darf der Bürgschaftsbetrag, das Vertragsdatum und die jeweiligen Unterschriften der beiden Vertragsparteien nicht fehlen. Rechtliche Besonderheiten der Bürgschaft und Geltendes Recht (Rechte der Bundesrepublik Deutschland) müssen eingehalten sein.
Erfüllt der Bürge die Hauptverbindlichkeit direkt, gelten abweichende Regelungen nach § 766 BGB. Schließt ein Vollkaufmann nach §§ 350,343 HGB im Rahmen eines Handelsgeschäfts ein Bürgschaftsverhältnis so kann er das und es gelten ebenfalls abweichende Formbestimmungen. Er kann das Bürgschaftsverhältnis zum Beispiel mündlich erteilen.
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Die Urkunde zur Bürgschaft wird dem Gläubiger bei Schließung des Vertrages ausgehändigt, um die Sicherheitseinbehalte zu erhalten. Die Urkunde wird erst zurückgegeben, wenn die besicherten Ansprüche des Gläubigers erfüllt wurden. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Sicherheit der Person. Ein Begünstigter erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen einen Bürgen.
Nach § 767 I BGB ist der Bestand und der Umfang einer Bürgschaft von der besicherten Hauptschuld abhängig. Besteht die besicherte Forderung nicht oder nicht mehr, dann haftet der Bürge nicht mehr. Daher stammt auch der Ausdruck die Bürgschaft sei akzessorisch.
Ändert sich der Betrag der Hauptschuld durch Nichtzahlung des Schuldners, haftet der Bürge ebenfalls. Ein Bürge kann die Begleichung der Forderungen des Gläubigers verweigern. Es sei denn der Gläubiger hat nach § 768 BGB eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt.
Einem Kaufmann, der bürgt, steht diese Einrede der Vorausklage nicht zu.
Das Recht zur Einrede der Vorausklage schließen Kreditinstitute in ihren Bürgschaftsverträgen aus. Der Bürge übernimmt nach § 773 BGB somit eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Kommt der Schuldner seinen Zahlungen nicht nach, dann kann der Bürge aus diesem Vertrag unverzüglich in Anspruch genommen werden. Ist eine Zwangsvollstreckung zuvor gegangen haftet der Bürge erst dann für den tatsächlichen Ausfall der Forderung. Das nennt man eine Ausfallbürgschaft.
Gegenüber dem Gläubiger haftet man als Bürge immer mit seinem Gesamtvermögen auch dem Privatvermögen. Ist man Teil einer Bürschaftsgemeinschaft haftet man als Gesamthand.
Bei einem Avalkredit oder auch Bankbürgschaft genannt ist wie der Name schon sagt die Bank der Bürge. Die Bank zahlt den vereinbarten Betrag an den Gläubiger falls der Schuldner nicht zahlen kann.
Inhalt
§ 773 BGB
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Bei einer Kautionsversicherung oder auch Bürgschaftsversicherung ist eine Versicherungsgesellschaft der Bürge. Die Versicherungslösung bietet hierbei deutliche Vorteile gegenüber der Banklösung. Ein Bürge hat bei einer Kautionsversicherung mit keinen bis nur geringen Forderungen zu. So wird die eigene Liquidität nicht in Mitleidenschaft gezogen. Darüber hinaus wird die Kreditlinie und das Rating nicht beeinträchtigt, so dass sich insgesamt der finanzielle Spielraum von Bürgschaftsnehmern vergrößert. Ein weiterer Pluspunkt ist, daß Bürgschaften heutzutage online über das Kundenportal des jeweiligen Kautionsversicherers abgeschlossen werden können.
Weitere Bürgschaftsarten sind:
- Die Höchstbetragsbürgschaft bedeutet, dass der Bürge im Bürgschaftsvertrag die Haftung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
- Die befristete Bürgschaft bedeutet, dass die Haftung des Bürgen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums mit einer entsprechenden Vereinbarung nach § 777 BGB erlischt.
- Die Nachbürgschaft regelt den Fall, dass der als erster benannte Bürge zahlungsunfähig ist. Es haftet dann ein vorher bestimmter Nachbürge.
Die Bedeutung und Verwendung der Bürgschaft
Insbesondere durch die Bürgschaften des Bundes und der Länder spielt die Bürgschaft in der Praxis als Kreditsicherheit eine wichtige Rolle. Zur Unterstützung des Exportes werden Bürgschaften und Garantien, sogenannte Hermes-Bürgschaften vergeben. Durch den Staat werden regelmäßig Bürgschaftsprogramme aufgelegt, um den Mittelstand zu fördern und mit Krediten zu versorgen.
Zur Stabilisierung des Finanzmarktes hat der Bund während der Wirtschafts- und Finanzkrise Bürgschaften vergeben. Die Bundesregierung unterstützt andere Staaten der EU unter anderem mit Bürgschaften wie zum Beispiel neuestes Beispiel Griechenland. Der Rettungsschirm für Europa, welcher im Jahre 2010 aufgelegt wurde, um Störungen im Wirtschaftsleben von Mitgliedsstaaten der EU aufzufangen, ist dafür geschaffen worden.
Muster eines selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrags
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Zwischen
Herrn/Frau [Name, Anschrift]
– nachstehend Darlehensgeber genannt –
und
Herrn/Frau [Name, Anschrift]
– nachstehend Darlehensnehmer genannt –
besteht ein Darlehensvertrag vom [Datum des Vertragsabschlusses] über den Darlehensbetrag in Höhe von [€], in Worten [Betrag in Worten].
Zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag übernimmt
Herr/Frau [Name, Anschrift]
– nachfolgend Bürge genannt –
hiermit die selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft für sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehensvertrag. Dies umfasst insbesondere die Rückzahlung der Hauptforderung, der vereinbarten Zinsen, bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen auch der gesetzlichen Verzugszinsen, sowie der Kosten der Rechtsverfolgung.
Diese Bürgschaft enthält den Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage.
Ort, Datum
_____________________ ____________________________
[Unterschrift des Bürgen] [Unterschrift des Darlehensgebers]
Bürgschaftsvertrag – Elternbürgschaft für Miete
Gerade Auszubildende oder Studenten haben oft Schwierigkeiten mit dem eigenen Einkommen die erste eigene Wohnung zu finanzieren. Allein das Aufbringen der Kaution kann zu finanziellen Problemen führen und auch die Miete ist heutzutage sehr hoch. Das Problem kann aber einfach gelöst werden und dazu ist nur eine sogenannte Elternbürgschaft notwendig. Die Elternbürgschaft ist im Grunde eine normale Bürgschaft, die mit einem Bürgschaftsvertrag festgehalten wird. Dabei handelt es sich bei der Elternbürgschaft um einen normale Bürgschaft, die im BGB §551 Abs.1 festgehalten wird. Die Eltern, die sich als Bürgen anbieten, können bis zu einer Höhe von drei Nettokaltmieten mit ihrem Vermögen haften. Das bedeutet, die übernehmen die unbezahlten Verbindlichkeiten von Mietrückständen über Nebenkosten bis hin zu Renovierungen an der Wohnung. Allerdings können die Eltern den finanziellen Schaden, wenn er entsteht, nicht vom Kind zurückfordern, denn sie übernehmen die Haftung für das Kind und das mit Hilfe des Bürgschaftsvertrags, der rechtlich bindend ist.
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