Der Begriff Belassungsgebühr (i.e. Übertragungsgebühr) ist vor Allem im Kreditwesen gängig. Sie bezeichnet eine einmalige Gebühr die fällig wird, wenn ein bereits gewährter Realkredit (zumeist eine Hypothekendarlehen) von einem Schuldner auf eine andere Person übertragen wird und dabei alle bereits bestehenden Kreditbedingungen in unveränderter Form beibehalten werden. Wenn also eine mit einer Hypothek belastete Immobilie weiterverkauft wird, erwirbt der Käufer nicht nur das Gebäude, sondern damit zugleich auch die besagte Hypothek. Mit anderen Worten: er übernimmt mit dem Immobilienkauf zugleich auch gegen eine Zusatzgebühr die Kreditverpflichtungen des Verkäufers.
Inhalt
Die Höhe der Belassungsgebühr
Es gibt keine feststehende Formel oder rechtliche Vorgabe, nach der die Belassungsgebühr zu berechnen ist. Die Höhe dieser Gebühr hängt folglich vom jeweiligen Bankinstitut respektive dem Verhandlungsgeschick des Kreditnehmers ab. Man findet diesbezügliche Angaben meistens (gut versteckt) im Kleingedruckten des Kreditvertrags. In der Regel beträgt die Belassungsgebühr 50% des üblichen, respektive vereinbarten Damnums respektive Disagios. Dies entspricht in den allermeisten Fällen etwa ein bis zwei Prozent der Restschuld. Bei kleineren Beträgen wird oftmals eine Pauschalgebühr erhoben.
Definition der Belassung
Der Begriff der Belassung wird im Kredit- und Vertragswesen sehr häufig genutzt. Es handelt sich dabei nicht um die Kurzform des Wortes „Überlassung“. Denn bei einer Überlassung wechselt eine Ware den Besitzer, bei einer Belassung dagegen behält ein Besitzer eine Ware für einen festgelegten Zeitraum. Das Gleiche gilt auch für Verträge: Bei einer Belassung bleiben die vertraglich festgelegten Bedingungen über den dort fixierten Geltungszeitraum hinaus unverändert erhalten.
Belassungsgebühr bei der Kreditprolongation
Auch bei der nachträglichen Verlängerung eines Kreditvertrags – einer sogenannten Prolongation – berechnen einige Kreditinstitute eine Gebühr. Sie rechtfertigen diese mit dem verwaltungstechnischen Aufwand, der ihnen mit der Abänderung des Kreditvertrags entsteht. Eine solche Belassungsgebühr entspricht in ihrem Wesen sowohl einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr als auch einer vorweggenommenen Zinszahlung.
Rückforderung von Belassungsgebühren bei Darlehensverträgen
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 entschieden, dass vertraglich fixierte Vereinbarungen über laufzeitunabhängige Belassungsgebühren und Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen unwirksam, also nichtig sein können. Der BGH argumentiert in besagtem, letztinstanzlichem Urteil, dass in Darlehensverträgen die besagten Gebühren in der Regel bereits im vereinbarten Zins enthalten sind und folglich nicht per separater Klausel ein zweites Mal erhoben werden dürfen und drückt dies in schwer verständlichem Juristendeutsch wie folgt aus:
BGH, Az.: XI ZR 170/13
„Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
Der Kreditgeber kann sich in solchen Fällen auch nicht darauf berufen, dass es sich dabei um eine gesondert abrechenbare, da von ihm separat erbrachte Tätigkeit handelt. Der Grund dafür, dass er diese Kosten nicht auf den Kreditnehmer übertragen darf liegt laut Ansicht des BGH darin begründet, dass der Kreditgeber besagte Tätigkeit in seinem ureigenen Interesse freiwillig erbringt respektive aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen erbringen muss.
Wann können Belassungsgebühren zurückgefordert werden?
Entscheidend dafür, ob eine Belassungs- oder Bearbeitungsgebühr in einem Darlehensvertrag zu Recht eingefordert wird, ist die jeweilige, vertragliche Formulierung. Für den rechtlichen Laien ist dies schwer einzuschätzen. Falls berechtigt erscheinende Zweifel über die Rechtmäßigkeit solcher bereits bezahlter Belassungsgebühren bestehen, sollte daher ein fachkundiger Anwalt die Verträge diesbezüglich überprüfen. Kommt der Anwalt zu dem Schluss, dass die vertraglichen Formulierungen bezüglich der Belassungs- und Bearbeitungsgebühren formularmäßig unwirksam da nicht statthaft sind, kann der Kreditnehmer die bereits entrichteten Belassungs- und Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückfordern. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nur auf die Verträge, die 2004 oder später abgeschlossen wurden.
Belassungsgebühren bei Wertpapieren
Auch an der Börse sind Belassungsgebühren üblich. Diese sind je nach Aktientyp höchst unterschiedlich und dabei hochvolatil. Das heißt die Gebührenhöhe schwankt erheblich und richtet sich nach dem Marktgeschehen. Auch kann es je nach Aktientyp sogar zu gegenläufigen Entwicklungen kommen. Hierbei unterscheidet man vier Aktientypen:
- DOUT (Demand Shift out)
- DIN (Demand Shift In)
- SIN (Supply Shift In)
- SOUT (Supply Shift Out)
Steigt beispielsweise der Handel mit DOUT-Aktien stark an, dann steigen zugleich auch deren Belassungsgebühren (mit leichter Verzögerung). Wenn im gleichen Zeitraum der SIN-Handel stark abnimmt, dann sinken im gleichen Zeitraum die Belassungsgebühren für SIN-Aktien. Es kann auch der Fall eintreten, dass die Belassungsgebühren fallen während die Anzahl der entliehenen Wertpapiere steigt, da sie von mehreren weiteren Faktoren wie etwa dem festgelegten Zinsfuß abhängt. Die exakte Höhe dieser Belassungsgebühren ist also nur schwer kalkulierbar, hat aber durchaus einen gewissen Einfluss auf den Wertpapierhandel.
Weitere rechtsrelevante Formen der Belassung
Der Begriff der Belassung ist gleich für mehrere Rechtsgebiete relevant. So taucht er beispielsweise oftmals im Familien- Verkehrs-, Miet- und Arbeitsrecht auf. Dabei dreht es sich zumeist um die Frage, ob ein Rechtsgegenstand einer bestimmten Person weiterhin „belassen“ – also überlassen – bleibt, trotzdem sie sich eines juristisch relevanten Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Nachfolgend vier typische Beispiele aus den vier genannten Bereichen
- Belassung im Verkehrsrecht
Angenommen, eine Person mietet sich ein Auto für einen vertraglich festgelegten Zeitraum. Wenn diese Person beispielsweise alkoholisiert bei einer Verkehrskontrolle erwischt wird, stellt sich die Frage, ob er gegenüber der Autovermietung trotz seines Fehlverhaltens weiterhin das vertraglich vereinbarte Recht auf die Fahrzeugbelassung besitzt, oder ob die Autovermietung berechtigt ist, den Vertrag vorzeitig zu beenden und das Fahrzeug umgehend zurückzufordern. Das Gericht wiederum kann und wird prüfen, ob und wie lange diesem Fahrer die Belassung seiner Fahrerlaubnis entzogen wird. - Belassung im Familienrecht
Im Familienrecht stellt sich bei Scheidungen oftmals die Belassungsfrage hinsichtlich vorhandener Haushalts- oder Vermögensgegenstände. Nicht selten muss gerichtlich geklärt werden, ob etwa bei einer Trennung ein Ehepartner die Belassung von Haushaltsgegenständen oder auch Haustieren in ihrem neuen Single-Haushalt verlangen kann, trotzdem diese Gegenstände nachweislich alleine vom anderen Ehepartner erworben und in den ehelichen Haushalt eingebracht wurden. - Belassung im Mietrecht
In mietrechtlicher Hinsicht kommt es oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen bezüglich der Belassung. So zum Beispiel die manchmal nicht leicht zu beantwortende Frage, ob ein Mieter seine Werkswohnung selbst dann weiter bewohnen darf, wenn er für das Unternehmen, welchem diese Wohnung gehört gar nicht mehr tätig ist. - Belassung im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht taucht der Begriff der Belassung oftmals bei der Rückforderung respektive dem Behalten (= Belassen) von Teilen des Lohns auf, und zwar wenn es diesbezüglich zu Uneinigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt. Es kann beispielsweise darum gehen, ob ein Angestellter bereits erhaltene Prämien oder Boni wieder zurückzahlen muss. In der Öffentlichkeit taucht dieses Thema regelmäßig auf, wenn Manager Boni einstreichen, obwohl sie ihr Unternehmen nachweislich schlecht gemanagt oder sogar in den Konkurs getrieben haben.