Im Allgemeinen beschreibt die Bezeichnung Insolvenz die Überschuldung und absolute Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen sowie Unternehmen jeglicher Größe. Das heißt, der Schuldner kann trotz der vollen Ausschöpfung seiner finanziellen Mittel keine offenen Verbindlichkeiten mehr tilgen. Der Schuldner stellt die Zahlung ein und beantragt eine Insolvenz. In den letzten Jahren hat die Anmeldung einer Privatinsolvenz bei Bürgern zugenommen. Ein möglicher Grund für die Zunahme sind der offenere Umgang mit Schuldenproblemen und steigendes öffentliches Interesse, das sich vor allem vermehrten im Angebot von Beratungsstellen niederschlägt.
Ist das Insolvenzverfahren einmal eingeleitet, so wird das verbliebene Vermögen des Schuldners mittels Quoten an die Gläubiger verteilt. Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, so werden zuerst alle Arbeitnehmer, die Forderungen in Form von Gehaltszahlungen an ihren Arbeitgeber haben, bedient.
Inhalt
Insolvenz und Restschuldbefreiung
Man unterscheidet zweierlei Verfahrensformen des Insolvenzrechts für natürliche Personen, und zwar die Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung.
Diese Regelungen sind insbesondere dann von Tragkraft, wenn das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der Gläubigerforderungen ausreicht.
Juristische Personen erlöschen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens automatisch und etwaige Restforderungen bleiben unbeglichen. Natürliche Personen erhalten Gelegenheit, sich von der Verschuldung zu befreien, sofern sie keiner selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder bei Selbständigkeit die Vermögensverhältnisse transparent sind (weniger als 20 Gläubiger). Hier findet zwingend das vereinfachte Verfahren, die so genannte Verbraucherinsolvenz, Anwendung. Diese hat nicht nur den Vorteil, dass mit den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden kann, sondern auch das vereinfachte Verfahren.
Mittels Schuldenbereinigungsplan unterbreitet der Schuldner seinen Gläubigern einen Vorschlag zum gütlichen Ausgleich der bestehenden Verbindlichkeiten. Darin können Rückzahlungsvarianten wie Stundung, Ratenzahlung, Erlasse etc. enthalten sein.
Diesen Plan sowie eine Vermögensauflistung lässt der Schuldner über das Insolvenzgericht den Gläubigern zukommen. Letztere können sich binnen 1 Monats dazu äußern. Stimmt die Hälfte der Gläubiger, die aber auch 50 % der Gesamtansprüche haben, dem Plan zu, ist er damit gültig und es findet kein Insolvenzverfahren statt. Stimmt ein Gläubiger jedoch nicht zu und wird bei dieser Regelung gegenüber einem Insolvenzverfahren benachteiligt, wird der Plan nicht wirksam.
Ohne Schuldenbereinigungsplan wird nach vereinfachten Regeln ein Insolvenzverfahren durchgeführt, wodurch sowohl Zeit als auch Kosten eingespart werden.
Eine Restschuldbefreiung ist allen natürlichen Personen möglich ohne Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit. Voraussetzung ist jedoch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, nach dessen Beendigung noch offene Schulden vorliegen. Über die Restschuldbefreiung kann der Schuldner sich davon lösen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Der Schuldner darf jedoch nicht wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein, Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben, weder binnen einer 10-Jahresfrist vor dem derzeitigen Antrag eine Restschuldbefreiung erhalten haben oder versagt worden sein. Sollte Verschwendung vorgelegen haben, die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht eingehalten worden sein oder sogar falsche Angaben getätigt haben, ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.
Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung über das Gericht zugestanden, so verpflichtet sich der Schuldner, über eine Dauer von 6 Jahren den pfändbaren Einkommensanteil an den vom Gericht benannten Treuhänder abzutreten. Der abgetretene Betrag wird vom Treuhänder an die Gläubiger verteilt.
Weiterhin muss der Schuldner für die Zeit der Restschuldbefreiung eine entsprechende Erwerbstätigkeit übernehmen oder sich um eine solche bemühen. Ist er selbständig tätig, muss der an den Treuhänder geleistete Betrag so bemessen werden wie bei Bezug von Arbeitsentgelt. Bei Arbeitsplatzwechsel sind umgehend Treuhänder und Insolvenzgericht zu informieren. Sollte er durch eine Erbschaft zu Vermögen kommen, ist die Hälfte davon an den Treuhänder zu entrichten, an den grundsätzlich alle Zahlungen zu leisten sind.
Mit Insolvenz ist die Unfähigkeit gemeint, Forderungen nicht mehr bezahlen zu können. Die Zahlungsunfähigkeit kann sowohl bei privaten Personen als auch bei Wirtschaftsunternehmen, Vereinen oder Institutionen eine Rolle spielen. Der Begriff Insolvenz stammt vom lateinischen Wort insolventia.
Diese Situation stellt sich so dar, dass ein Schuldner nicht mehr der Zahlungspflicht an einen Gläubiger nachkommen kann. Typisches Merkmal für eine Insolvenz ist die akut oder plötzlich auftretende Zahlungsunfähigkeit, die in betriebswirtschaftlichen und banktechnischen Fachkreisen auch als Illiquidität bezeichnet wird. Eine Zahlungsunfähigkeit kann sich gleichfalls in Form einer mangelhaften oder unzureichenden Liquidität beziehungsweise Zahlungsfähigkeit ausdrücken. Die Insolvenz ist ein Prozess, der in Deutschland in enger Verbindung mit dem Insolvenzrecht steht. In der Praxis wird die Verbraucher- und die Regelinsolvenz unterschieden.
Im Insolvenzrecht ist verankert, dass Unternehmen oder Privatleute eine Zahlungsfähigkeit anmelden müssen, falls laufende Zahlungsforderungen nicht mehr erfüllt werden können. Daraus resultiert eine Unterlassung von Abschlüssen neuer Verträge, bei denen wiederum Forderungen durch auflaufende Rechnungen oder Kredite entstehen.
Ursachen für die unternehmerische Insolvenz
In Abhängigkeit von Struktur und der Führung eines Unternehmens kann die Insolvenz durch verschiedene Sachverhalte ausgelöst werden. Im Vordergrund steht hierbei die Unfähigkeit, Zahlungen in der Gegenwart und in der Zukunft zu begleichen, weil das nötige Geld dafür nicht zur Verfügung steht.
Ein weiterer Grund für eine Insolvenz ist eine Überschuldung, wenn die Schulden eines Wirtschaftsunternehmens größer als das Betriebsvermögen ist. Die Ausgaben übersteigen in der Regel die Einnahmen, sodass sich das Betriebs- oder das private Vermögen bis zur Zahlungsunfähigkeit verringert.
Zu dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner bemerkt, dass er seine außenstehenden Verbindlichkeiten zum entsprechenden Fälligkeitstermin nicht ausgleichen kann, wird dieser Zustand gleichfalls als Insolvenz deklariert.
Da Unternehmen eine unterschiedliche Form haben können, tritt die Insolvenz meist bei Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, bei selbstständigen Unternehmer oder bei eingetragenen Kaufleuten meist ausschließlich durch die Zahlungsunfähigkeit auf. Bei Kapitalgesellschaften führen Überschuldungen zur Illiquidität.
Nach einer Insolvenz folgt immer die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
Der Insolvenzantrag und das Insolvenzverfahren
Der Insolvenzantrag ist die Basis für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Um einen Antrag auf Insolvenz zu stellen, müssen mindestens 19 Gläubiger ihre Forderungen anmeldet haben. Offene Zahlungen aus Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmen sowie aus Löhnen, Steuern und Sozialabgaben berechtigen ebenfalls einen Insolvenzantrag.
Insolvenzverfahren für Verbraucher sowie das Regelinsolvenzverfahren unterscheiden sich durch verschiedene Klienten und Prozedere. Entsprechende Regelungen für die Durchführung sind in der Insolvenzordnung verankert. Das Insolvenzverfahren zielt auf eine geregelte Abwicklung der Verbindlichkeiten ab. An einem Insolvenzverfahren im Insolvenzgericht wirken die Insolvenzverwalter beziehungsweise die Treuhänder, die Gläubiger und die Schuldner mit.
Arten der Insolvenz
In Deutschland existiert neben der Privat- oder Verbraucherinsolvenz die Regelinsolvenz.
Hinter der Verbraucherinsolvenz verbirgt sich die Zahlungsunfähigkeit natürlicher Personen. Betroffen sind überwiegend private Käufe auf Rechnung oder Kredite, die nicht mehr abgezahlt werden können. In diesem Fall ist eine Insolvenzanmeldung mit anschließendem Insolvenzverfahren möglich, in dessen Folge es zu einer Schuldenfreiheit des Verbrauchers kommen kann. Lediglich Privatpersonen können eine Privatinsolvenz anmelden, wenn durch Zahlungsunfähigkeit Mahnverfahren durch die Gläubiger angestrebt werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren endet meist mit einer Aufstellung gerichtlicher Forderungen von den Gläubigern her. Erfahrungsgemäß schaffen es viele Privatpersonen nicht, trotz Vollstreckungsurteil den Gläubigern die Schulden zurück zu zahlen.
Verbraucherinsolvenzverfahren werden schrittweise abgearbeitet, sodass letztendlich eine Schuldenfreiheit der betroffenen Personen eintritt.
Zunächst versuchen Schuldner und Gläubiger, sich außerhalb des Gerichts einig zu werden. gelingt das nicht, dann folgt die Antragstellung auf eine Verbraucherinsolvenz am zuständigen Insolvenzgericht. An dieser Stelle sollen sich beide Parteien mit gerichtlicher Hilfe wiederum einigen. Misslingt dieses Unterfangen, kommt es zur Einleitung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Schulden- und der Vermögenssituation des Schuldners, um eventuell verwertbares Vermögen zu requirieren. Im Insolvenzplanverfahren wird versucht, eine Sanierung der finanziellen Lage des Privatschuldners umzusetzen. Ist das aussichtslos, schließt sich die sechsjährige Wohlverhaltensphase an. Diese geht mit der Verpflichtung des Verbrauchers einher, alle Kräfte und Mittel zu mobilisieren, um pfändbares Einkommen zu erwirtschaften, das der Insolvenzverwalter erhält. Außerdem wird der Offenbarungseid abgelegt und es besteht Informationspflicht bei jeglichen Veränderungen des Arbeitsplatzes und bei Wohnortwechsel. Danach ist die Schuldenfreiheit der Privatperson hergestellt.
Vorgehensweise bei der Regelinsolvenz
Mit Regelinsolvenz ist im deutschen Insolvenzrecht eine allgemeine Insolvenz gemeint, bei der die Insolvenzordnung angewendet wird. Bei Unternehmen mit mehr als 19 Gläubigern greift die Regelinsolvenz, falls eine Illiquidität eintritt.
Die Regelinsolvenz verfolgt mehrere Zielstellungen. Das ist die Befreiung von Restschulden und eine Weiterführung der Betriebstätigkeit sowie die Durchsetzung eines Schutzes vor Pfändung.
Maßnahmen gegen eine Insolvenz
Um einer drohenden Insolvenz entgegen zu wirken und um auf diese Weise einer Zahlungsunfähigkeit vorzubeugen, müssen bestimmte Kriterien realisiert werden. An erster Stelle steht eine genaue Übersicht und Kenntnis über das eigene Vermögen und über den aktuellen Stand der Finanzen. Nicht nur normale Haushalte, sondern auch Unternehmen gehen so vor.
Eine enormes Risiko, das Firmen in puncto Insolvenz droht, ist die ein fehlendes oder nicht vorhandenes gewinnorientiertes Wirtschaften. Im Mittelpunkt steht diesbezüglich die sogenannte Gewinnplanung, die viele äußere und innere Faktoren in sich vereint. Bei Otto-Normalverbraucher findet sich diese Gewinnorientiertheit beispielsweise darin wieder, wenn gebrauchte oder neuwertige Gegenstände verkauft werden. Dabei ist jeder bestrebt, einen möglichst optimalen Kaufpreis zu erzielen, von dem er noch etwas profitieren kann.
Ferner trägt eine Erhöhung des Gewinns dazu bei, das Vermögen zu vermehren und somit eine Insolvenz zu vermeiden. Neben einem intakten Risikomanagement sind in diesem Moment vor allen Dingen die Betriebswirte, die Geschäftsführer und die Steuerberater gefragt. In der Praxis ist diese Herangehensweise auch als Erarbeitung eines Risikodeckungspotenzials bekannt.
Unternehmen nach einer Insolvenz
Läuft bereits ein Insolvenzverfahren, sind die entsprechenden Wirtschaftunternehmen oftmals von einer Umstrukturierung betroffen. Diese äußert sch vorwiegend in der Entlassung beziehungsweise im Abbau von Personal. Nicht selten werden Mitarbeiter auf andere Stellen versetzt und müssen Einbuße im Arbeitsentgelt hinnehmen. Während eines Insolvenzverfahrens sind die Interessen der Firma, sprich, deren Erhalt, vordergründig.
Ist ein insolventes Unternehmen „pleite“ und muss aufgelöst werden, um die Gläubiger zufrieden zu stellen, dann können Teile oder die komplette Firma von einem anderen Unternehmen (Unternehmensträger) übernommen werden. Dieser Vorgang wird als Betriebsübergang deklariert.
Die letzte Möglichkeit einer Insolvenz ist die Schließung eines überschuldeten, zahlungsunfähigen Unternehmens. Dann droht den Beschäftigten eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Weg in die Arbeitslosigkeit. Aus diesem Grund steht ein Arbeitgeber in der Pflicht, alles betriebswirtschaftlich Mögliche zu tun, um einer Insolvenz zu entgehen.
« Zurück zum Wiki Index