Bei einer Kreditaufnahme spielen die verschiedensten Faktoren eine gewichtige Rolle. So wird hier zum Beispiel oftmals vor allem auf den Zinssatz geachtet. Doch es gibt noch weitere Dinge, die im Rahmen einer Darlehensvergabe nicht vernachlässigt werden sollten; dazu gehört auch der Verwendungszweck.
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Kreditaufnahme
Damit der Antragsteller das gewünschte Darlehen erhält, müssen die verschiedenen Kreditvorgaben der Banken erfüllt sein. Eine gewichtige Rolle spielt aber auch der jeweilige Verwendungszweck des Darlehen.
Bevor ein Kreditinstitut ein Darlehen vergibt, wird vonseiten der Bank überprüft, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, die verschiedenen Kreditvoraussetzungen zu erfüllen. Diese können zwar beispielsweise je nach Darlehensart und Bank variieren aber in der Regel wird hier etwa auf eine positive Auskunft der Schufa ebenso geachtet, wie auf eine gute Bonität und ein sicheres, regelmäßiges Einkommen. Aber auch ein fester, deutscher Wohnsitz und ein deutsches Girokonto ist üblicherweise ein „Muss“. Des Weiteren kann es beispielsweise der Fall sein, dass die Banken Sicherheiten verlangen. Dazu zählen etwa Bausparverträge sowie Kapitallebensversicherungen.
Im Rahmen einer Kreditaufnahme sollte jedoch auch immer der jeweilige Verwendungszweck Beachtung finden, für den der Darlehensbetrag benötigt wird. Denn hier wird zwischen zweckungebundenen und zweckgebundenen Krediten unterschieden.
Zweckbindung
Bei zweckgebundenen Krediten vergeben die Banken üblicherweise einen günstigeren Zinssatz, während man bei zweckungebundenen Darlehen von einer höheren Flexibilität profitiert.
Ein Darlehen ist jedoch nicht gleich ein Darlehen. Üblicherweise wird bei einer Kreditbeantragung von den Banken nachgefragt, welchem Verwendungszweck der gewünschte Darlehensbetrag dienen soll.
Hier empfiehlt es sich, nicht zwangsläufig zu einem zweckungebundenen Kredit, wie beispielsweise einem klassischen Ratenkredit zu greifen, denn auch zweckgebundene Darlehen bieten verschiedene Vorteile.
Ein typisches Beispiel für einen zweckungebundenen Kredit ist beispielsweise ein klassisches Ratendarlehen. Hier kann der Darlehensbetrag frei nach Wunsch genutzt werden. So ist es zum Beispiel möglich, sich mit dem Kreditbetrag eine neue Wohnlandschaft im Wohnzimmer, einen größeren Fernseher oder eine neue Küche zu gönnen. Vielleicht ist aber auch eine neue Hobbyausrüstung oder eine Traumreise gewünscht.
Die Möglichkeiten hier sind sehr vielseitig, sodass es beispielsweise auch machbar ist, einerseits einen neuen Fernsehsessel zu erstehen und andererseits die höher als gedacht ausgefallene Tierarzt-Rechnung zu begleichen. Mit der Aufnahme eines zweckungebundenen Kredits ist der Darlehensnehmer somit sehr flexibel. Allerdings fallen für ein solches Darlehen üblicherweise höhere Zinsen an, als für einen Kredit mit Zweckbindung.
Bei einem zweckgebundenen Kredit ist die Flexibilität dagegen deutlich eingeschränkt: Hier ist vonseiten der Bank lediglich erlaubt, den Darlehensbetrag für den im Kreditvertrag genannten Verwendungszweck auszugeben. Beispiele für ein solches Darlehen sind zum Beispiel Immobilien- und Autokredite. Die Zweckbindung bietet dem Kreditnehmer den Vorteil, dass die Bank einen niedrigeren Zinssatz verlangt, wodurch einiges gespart werden kann. Der Hintergrund hierfür ist, dass die Bank bei einem zweckgebundenen Kredit von einer höheren Darlehenssicherheit profitiert, denn hier dient der jeweilige Verwendungszweck auch als Sicherheit. So wird beispielsweise bei einem Immobilienkredit gemeinhin eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Bei einem Autokredit verbleibt dagegen üblicherweise der Fahrzeugbrief so lange im Besitz der Bank, bis der Darlehensnehmer die letzte Kreditrate getilgt hat.
Sofern möglich, bietet es sich somit durchaus an, auf einen zweckgebundenen Kredit zurück zu greifen, da hier ein niedrigerer Zinssatz vergeben und somit das eigene Konto oftmals deutlich geschont wird. Auf diese Weise ist es also durchaus möglich, einen nicht zu verachtenden Betrag zu sparen.
Darlehensvergabe verweigert?
Sollte die Bank das gewünschte Darlehen jedoch nicht vergeben, dann kann in vielen Fällen immer noch ein zweiter Kreditnehmer oder Bürge hinzugezogen werden.
Es kann jedoch durchaus auch vorkommen, dass die Bank die Vergabe eines zweckgebundenen oder zweckungebundenen Darlehen verweigert. Das ist dann der Fall, wenn es dem Antragsteller nicht möglich ist, die verschiedenen Kreditvorgaben der Banken zu erfüllen.
Allerdings ist es auch in einer solchen Situation nicht zwangsläufig notwendig, auf das benötigte Darlehen zu verzichten. So bietet es sich hier beispielsweise an, einen zweiten Kreditnehmer oder Bürgen hinzuzuziehen. Unabdingbar ist jedoch, dass es der betreffenden Person ihrerseits möglich ist, die verschiedenen Darlehensvorgaben zu erfüllen. Ist das machbar, kommt es in der Regel doch noch zu einer erfolgreichen Kreditvergabe.
Jedoch muss der Bürge beziehungsweise zweite Darlehensnehmer sich darüber bewusst sein, welche finanzielle Verpflichtung er hiermit eingeht. Denn sollte es einmal dazu kommen, dass die betreffende Person irgendwann einmal, wider Erwarten, nicht mehr dazu in der Lage ist, die monatlichen Kreditraten der Banken zu begleichen, dann tritt das Kreditinstitut auf den Bürgen beziehungsweise den zweiten Darlehensnehmer zu. Das bedeutet, dass anschließend die betreffende Person ihrerseits dazu verpflichtet ist, die restliche Darlehenssumme vollständig zu tilgen. Des Weiteren besteht hier oftmals eine vollumfängliche Haftung. Eine Bürgschaft beziehungsweise zweite Kreditnehmerschaft sollte somit keinesfalls auf die sprichwörtliche „leichte Schulter genommen“, sondern vorab gut überlegt werden.
Verhält es sich jedoch so, dass der eigentliche Kreditnehmer die monatlichen Raten immer pünktlich und vollständig begleicht, dann muss weder der zweite Darlehensnehmer, noch der Bürge einspringen. So bleibt die betreffende Person in diesem Fall vollkommen unbehelligt, was gemeinhin die beste Lösung ist.
Als Bürge oder zweiter Darlehensnehmer kommen die verschiedensten Personen infrage. So ist es im Allgemeinen zum Beispiel möglich, die eigenen Eltern oder auch die Schwiegereltern hiernach zu fragen. Ebenso gut bieten sich aber auch weitere Verwandte, Arbeitskollegen oder auch Freunde an.
Sofern es aus finanzieller Sicht machbar ist, ist es jedoch ratsam, sich im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, welche Person genau um eine Bürgschaft oder zweite Darlehensnehmerschaft gebeten wird. So ist es zum Beispiel gemeinhin eher nicht empfehlenswert, die ungeliebte Schwiegermutter hiernach zu fragen, wenn die Gefahr besteht, dass es diesbezüglich zu Streitigkeiten kommt und der Familienfrieden somit noch mehr leidet, als das sowieso schon der Fall ist.
Wesentlich besser ist es, wenn hier eine Person ausgewählt wird, zu der man eine gute oder auch sehr gute Beziehung pflegt. Denn hier besteht im Allgemeinen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es aufgrund der Bürgschaft oder zweiten Kreditnehmerschaft nicht zu Missverständnissen und Streit kommt. Ebenso ist es hier eher gegeben, dass man sich zum Beispiel auch noch bei einer finanziellen Notsituation in die Augen sehen und gemeinsam eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung finden kann. So ist es sicherlich auch weiterhin machbar, das einst gute Verhältnis ebenfalls in Zukunft fortzuführen. Schließlich wäre es mehr als schade, wenn unter einer Bürgschaft oder einer zweiten Kreditnehmerschaft ein einstmalig gutes Verhältnis leiden oder sogar komplett zerbrechen würde.