Der Parallelkredit wird auch als „parallel loans“ bezeichnet. Der Begriff stammt aus dem Bankwesen, aus dem Bereich der Kredite und bezeichnet zwei Kreditverträge, die voneinander unabhängig laufen, aber für ein und denselben Verwendungszweck abgeschlossen werden.
Inhalt
Geschichte der Parallelkredite
Die Parallelkredite wurden aus einer Notwendigkeit heraus geboren als das gesamte Kreditrisiko für einen Kreditgeber alleine einfach viel zu groß erschien. Aus dem Grund wurde der Kredit auf zwei oder mehr Kreditgeber verteilt. Wichtig ist, dass die Kreditgeber bei einem Parallelkredit vollkommen unabhängig voneinander sind. Sie handelt nicht nach einer gemeinsamen Rechnung und bilden kein Konsortium. Auch rechtlich haben die einzelnen Kreditgeber nichts miteinander zu tun. Sie sind nur durch den Parallelkredit miteinander verbunden und haben kein Innenverhältnis zueinander. Dadurch, dass zwei rechtlich voneinander unabhängige Kreditverträge abgeschlossen werden, die allerdings den gleichen Verwendungszweck aufweisen muss eine koordinierte Kreditgewährung erforderlich sein. Diese Erfordernis kann durch zwei Klauseln erreicht werden:
- Die Cross-reference-Klausel
- Die Cross-Default-Klausel
Bei der Cross-reference-Klausel handelt es sich um eine spezielle Klausen, die auf den Vertrag für den Parallelkredit hinweist und dafür sorgt, dass die Gewährung rechtlich koordiniert wird. In der Klausel steht, dass ein weiterer Kreditvertrag besteht und nennt dabei genaue Passagen aus dem Parallelkredit-Vertrag. Diese Passagen müssen Auslegung herangezogen werden. Dadurch, dass die Klausel eindeutig darauf hinweist ist die Koordinierung sicher gestellt.
Bei der Cross-Default-Klausel wird die Kündigung des Kredits geregelt. Die Regelung ist sehr wichtig, gerade, wenn es sich um mehrere Kreditverträge handelt, die bei verschiedenen Banken abgeschlossen werden. Jede Bank hat eigene Richtlinien in Bezug auf die Kündigung und somit muss das eindeutig geregelt werden. Das übernimmt bei einem Parallelkredit die Cross-Default-Klausel.
Bereiche, in denen ein Parallelkredit sinnvoll ist
Ein Parallelkredit ist immer dann sinnvoll, wenn es sich um sehr hohe Kreditsummen handelt. Gerade bei Investitionskrediten oder bei der Baufinanzierung kann es vorkommen, dass es sich um Kredite handelt, die sich in Millionenhöhe bewegen. Damit das Risiko für eine Bank nicht zu hoch ist, wird der Kreditwunsch dann auf mehrere Banken verteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob jede Bank den gleichen Teil der Finanzierung übernimmt, wichtig ist nur, dass jede Bank einen separaten Kreditvertrag macht und dass der Verwendungszweck gleich ist.
Voraussetzungen für einen Parallelkredit
Um einen Parallelkredit zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die erste Voraussetzung ist, dass die Kredithöhe hoch sein muss. Die genaue Höhe ist nicht bekannt, aber einige Banken nutzen die Möglichkeit eines Parallelkredites schon ab einer Summe von 500.000 Euro. Andere Banken beginnen mit dieser Art der Kreditvergabe erst bei einer Summe von 1 Million oder mehr. Es gibt keine festgelegten Richtlinien für die Höhe eines Parallelkredits.
Die zweite Voraussetzung liegt bei der Kreditwürdigkeit. Für einen Kredit, der in einer so großen Höhe liegt, muss eine ausgezeichnete Kreditwürdigkeit vorhanden sein. Dazu nutzt die Bank die Möglichkeit sich bei den verschiedenen Auskunfteien Informationen einzuholen. Während bei Privatpersonen die Schufa die erste Auskunftei ist gibt es für Unternehmen zudem noch weitere Auskunfteien.
Aber auch das Einkommen beziehungsweise ein ausreichender Gewinn spielen für die Vergabe eines Parallelkredites eine wichtige Rolle. Dadurch, dass ein Parallelkredit in der Regel eher für Investoren und Unternehmen gedacht ist, spielt das Einkommen keine Rolle, sondern eher der Gewinn und die Umsätze. Dazu sind alle Unterlagen einzureichen, die auf die Gewinne hinweisen wie Bilanzen, Steuerunterlagen und alle anderen Dokumente über das Unternehmen.
Back-to-back Kredite – die Erweiterung der Parallelkredite
Die Back-to-back Kredite sind eine Weiterentwicklung des Parallelkredites. Sie sind grenzübergreifend und können somit nicht nur in einem Land abgeschlossen werden, sondern sich auf mehrere Länder verteilen. Ein deutsches Unternehmen will der ausländischen Tochtergesellschaft einen Kredit gewähren, aber aufgrund der Gesetzgebung wird das deutsche Unternehmen behindert. Um der Tochtergesellschaft trotzdem helfen zu können schaltet das Unternehmen eine Bank ein. Für die Bank stellt das deutsche Unternehmen eine Geldanlage bereit. Diese Geldanlage wird von der Bank an die ausländische Tochtergesellschaft weitergeleitet. Die Back-to-back Finanzierung spielt für multinationale Konzerne eine sehr wichtige Rolle. Sie können durch verschiedene Währungen abgesichert werden. Zudem wird zwischen verschiedenen Kursrisiken variiert.
Die ersten Back-to-back Finanzierungen kamen in den 1930er Jahren zum Einsatz und wurden als Geldwäsche bezeichnet. Mobster Meyer Lansky hat sein illegales Vermögen mit Hilfe von Parallelkrediten versucht nach Amerika zu transferieren. Das Vermögen, das illegal verdient wurde, sollte als Kreditsicherung für einen legalen Kredit herhalten.
Die Sicherung bei einem Parallelkredit
Im Grunde besichert die kreditgebende Bank den Parallelkredit durch eine Pfändung. Die Geldanlage, die von dem Unternehmen für die Tochtergesellschaft hinterlegt wurde, dient im Grunde als Sicherheit. Kollisionen mit dem Privatrecht gilt es dabei in jedem Fall zu vermeiden. Die Bank darf an die verpfändete Einlage erst dann Hand legen, wenn der Parallelkredit nicht oder teilweise nicht bedient wird. Eine Aufrechnungslage darf zwischen dem Kredit und der Geldanlage auch nicht entstehen, denn es handelt sich um bilanzverlängernde Transaktionen, die wirtschaftlich im Zusammenhang stehen. Die Bank sollte zudem auch nicht einem politischen Risiko ausgesetzt werden, ansonsten kann die Bank durch das deutsche Unternehmen um einen Risikoausgleich bitten.
Parallelkredite und das Steuerrecht
Dadurch, dass die Parallelkredite grenzübergreifend stattfinden kommt das Steuerrecht als Umgehungsgestaltung zum Einsatz. Zur Anwendung kommt seit 2009 der § 32 d Absatz 2 Nummer 1 EStG.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2 Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. 2 Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird
aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. 3 Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4 Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5 Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2 Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
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