Der Schiffspart ist ein Teil vom gesamten Schiff, der pfändbar, aber nicht mit einem Darlehen belastet ist. Das Schiff besteht aus unzähligen einzelnen Teilen vom dem Heck, dem Bug über die Kombüse bis zum Maschinenraum. Selbst das Lager und die Mannschaftsunterkünfte gehören zu den einzelnen Bereichen. Im Prinzip besitzt ein Reeder eines oder mehrere Schiffe. Er besitzt in der Regel eine Reederei, welches in der Seeschifffahrt oder der Binnenschifffahrt tätig ist. Dabei kann der Reeder ein Schiff kaufen oder bauen lassen und ist dann der Eigentümer des Schiffes. Ein Reeder kann entweder eine Personengesellschaft, ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person sein. Betreibt er nur ein Schiff, dann handelt es sich um eine Einschiffsgesellschaft. Im Finanzwesen wird das Schiff als Vermögen angesehen, denn das Schiff hat nicht nur einen finanziellen Wert, sondern kann zudem für die Anschaffung von Kapital sorgen. Dadurch, dass ein Schiff als Vermögensgegenstand gesehen wird, kann es auch als Sicherheit für ein Darlehen verwendet werden.
Inhalt
Schiffspart als Sicherheit für ein Darlehen
Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es vorkommen, dass der Reeder auf ein Darlehen zurückgreifen muss. Dazu besucht der Reeder seine Hausbank und versucht ein Darlehen auf die bekannte Art und Weise zu beantragen. Da es sich bei einem Darlehen für einen Reeder meist um hohe Summen handelt, will die Bank eine gewisse Sicherheit, um dem Antrag stattzugeben. Bei einem Reeder bietet sich das Schiff oder ein Schiffspart als Sicherheit an. Einzelne Bereiches des Schiffs aber auch das Schiff selber dienen als Vermögenswert und können somit als Sicherheit für ein Darlehen verwendet werden. Der Reeder darf das Schiff natürlich weiterhin nutzen, um Kapital zu erwirtschaften und somit sein Darlehen bei der Bank auszugleichen. Ansonsten ist der ausgesuchte Schiffspart im Besitz der Bank und kann jederzeit, wenn die Darlehensraten nicht bezahlt werden, gepfändet werden oder in die Zwangsvollstreckung gehen.
Die Zwangsvollstreckung des Schiffsparts
Dadurch, dass es sich beim Schiffspart um einen Teil des Schiffes handelt, das pfändbar ist, kann auch die Zwangsvollstreckung dieses Teils durchgeführt werden. Der § 857 der Zivilprozessordnung gibt dafür die gesetzlichen Richtlinien vor.
§ 857
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) 1 Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. 2 Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Neben diesem Paragrafen wird bei der Zwangsvollstreckung auf einige Abweichungen geachtet, die im § 858 nachzulesen sind.
§ 858
Zwangsvollstreckung in Schiffspart
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
(3) 1 Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. 2 Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(4) 1 Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. 2 Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
(5) 1 Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 2 Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.
Das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung
Der Schiffspart wird durch einen Pfändungsbeschluss gepfändet, wenn kein Drittschuldner vorhanden ist. Die vollstreckende Gewalt ist das Amtsgericht des Schiffsregisters. Damit die Pfändung überhaupt wirksam werden kann, muss zuerst eine Eintragung der Pfändung ins Schiffsregister stattfinden. Eine Eintragung ist nur mit einem passenden Pfändungsbeschluss möglich. Sobald die Eintragung enthalten ist, ist die Pfändung sofort wirksam. Trotzdem muss der Schuldner einen Pfändungsbeschluss zugestellt bekommen. Sobald der Schuldner den Pfändungsbeschluss bekommen hat, sind alle rechtlichen Wege eingehalten worden. Die Pfändung des Schiffsparts betrifft aber nicht automatisch die Gewinnanteile der Reederei. Die Gewinnanteile müssen separat gepfändet werden. In dem Fall gelten die Bedingungen von Geldforderungen, die im § 829 ff. ZPO festgelegt sind.
Die Verwertung des Schiffsparts
Die Verwertung des Schiffsparts kann nur in der Veräußerung erfolgen. Das bedeutet, der Schiffspart muss verkauft werden. Andere Verwertungsmöglichkeiten bestehen nicht. Die Überweisung zur Einziehung und die Zahlung wegen Mitpfändung der Gewinnanteile ist durchaus zulässig. Allerdings muss die Überweisung der Zahlung nur bei den gepfändeten Gewinnbeteiligungsansprüchen durchgeführt werden. Alle anderen Ansprüche bleiben von der Verwertung unberührt.
Sollte der Auszug auf dem Schiffsregister besagen, dass der Schiffspart mit dem Pfandrecht belastet ist, dann ist die Hinterlegung des Verkaufserlös anzuordnen. Der Erlös ist dann zu verteilen. Die genauen Angaben zur Verteilung sind im § 873 ff. ZPO nachzulesen.
Die Kosten
Zuerst entstehen Gerichtsgebühren, die einmalig eine Höhe von 20 Euro haben. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Ergebnis das Gericht kommt. Die 20 Euro sind auf jeden Fall fällig. Dazu kommen die Kosten für den Gerichtsvollzieher. Die Höhe dieser Gebühren liegt bei etwa 52 Euro. Zusätzlich können Zeitaufschläge oder Auslagenaufschläge dazukommen, die unterschiedlich hoch sein können. Zudem bekommt der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, die bei 0,3% liegt. Damit der Rechtsanwalt im Verteilungsverfahren auch noch mitwirkt bekommt er zusätzlich Gebühren von 0,3%.
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