Bei der Kapitalhilfe handelt es sich um einen Kapitalbetrag, der zur Finanzierung von Maßnahmen in Bezug auf die Entwicklung verwendet wird. Die Kapitalhilfen sind im Grunde sehr zinsgünstige Kredite, die im Rahmen der Entwicklungshilfe genehmigt und vergeben werden. Mir der Kapitalhilfe werden verschiedene Entwicklungsmaßnahmen finanziert, dazu gehören der Kauf von Sachgütern, Anlageninvestitionen, aber auch die dazu gehörigen Dienstleistungen wie Beratung und Evaluierung. Die Kapitalhilfe kann auf zwei Varianten geleistet werden, multilateral und bilateral. Beispiele für multilaterale Kapitalhilfen werden durch das Lomé-Abkommen, den IWF und dem IBRD gegeben. Für die bilaterale Kapitalhilfe gilt die finanzielle Zusammenarbeit.
Inhalt
Kapitalhilfe durch den IWF
Der IWF ist der Internationale Währungsfonds, der seinen Sitz in Washington D.C. hat. Bei dem IWF handelt es sich um eine rechtlich, organisatorisch und finanziell selbstständige Sonderorganisation, deren Hauptaufgabe darin besteht, Kredite für Länder zu vergeben, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Dabei sind die Aufgaben sehr vielfältig. Der IWF…
- … beobachtet die weltwirtschaftliche und regionale Entwicklung
- … sorgt für eine Offenlegung von Risiken und spricht Empfehlungen aus
- … bewertet und analysiert die Wirtschaft, die Währung und die Finanzen eines Mitgliedslandes
- … berät mit Hilfe von wirtschafts- und währungspolitischen Empfehlungen
- … berät die einzelnen Mitgliedsstaaten in Bezug auf politische Maßnahmen, die aus der Finanzkrise helfen können
… gewährt Kapitalhilfen, die vorübergehend sind - … stellt technische Hilfen bereit, um dem Mitgliedsland zu helfen
Der IWF hat 189 Mitgliedsstaaten, die alle ein Stimmrecht haben, das an dem jeweiligen Kapitalanteil geknüpft ist. Das bedeutet, je höher der Kapitalanteil eines Landes ist, desto mehr Stimmrecht ist vorhanden. Das Stimmrecht ist für die Vergabe der Kapitalhilfen sehr wichtig, denn gerade in der heutigen Zeit sind viele Länder in finanziellen Schwierigkeiten und könnten, in erster Linie, finanzielle Hilfe sehr gut gebrauchen. Die Vergabe von Kapitalhilfen durch den IWF wird meist nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, denn die Kapitalhilfen sind immer nur vorübergehend und sollen helfen, damit das Land aus der finanziell misslichen Lage herauskommen kann. Die Kapitalhilfen des IWF sind immens hoch und können bis zu einigen Milliarden reichen. Jede Kapitalvergabe ist an Bestimmungen geknüpft. Das bedeutet, dass die Kapitalhilfen von dem IWF nur vergeben werden, wenn bestimmte Bedingungen dafür erfüllt werden. Die Bestimmungen werden in den Sitzungen der Mitgliedsstaaten festgelegt und das Land muss sich danach richten, um Kapitalhilfe zu bekommen.
Kapitalhilfe durch das Lomé-Abkommen
Das Lomé-Abkommen wurde vor einigen Jahrzehnten ins Leben gerufen, um Ländern zu helfen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Der Name des Abkommens stammt von der togoischen Hauptstadt, in der das Abkommen das erste Mal unterschrieben wurde. Zum damaligen Zeitpunkt waren 77 Entwicklungsländer mit dabei, die sich alle im Raum Afrika, Pazifik und Karibik befinden. Mit den Jahren wurde das Abkommen immer wieder der Neuzeit angepasst und heute gibt es das Cotonou-Abkommen, das auf dem Lomé-Abkommen beruht. Das Cotonou-Abkommen wurde 2000 ins Leben gerufen und enthält, zurzeit, alle aktuellen Regelungen in Bezug auf Kapitalhilfen. Das Abkommen wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den oben genannten AKP-Staaten entwickelt. Es handelt sich im Grunde um einen völkerrechtlichen Vertrag. Es handelt sich um eine Partnerschaft, die aus fünf Pfeilern besteht:
- Weitreichende politische Dimension
- Förderung von Mitbestimmungskonzepten
- Stärkere Konzentration aus die Armutsbekämpfung
- Aufbau einer wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit
- Reform der finanziellen Zusammenarbeit
Die fünf Pfeiler sind unabhängig voneinander und werden immer unter der Wahrung der Menschenrechte durchgesetzt. Auch die Grundsätze der Demokratie und die des Rechtsstaates werden genau beachtet. Das Hauptaugenmerk des Cotonou-Abkommens liegt in der Bekämpfung der Armut. Dazu werden Kapitalhilfen zur Verfügung gestellt, die für die Entwicklung ausgegeben werden müssen. Nur mit einer entsprechenden Entwicklung kann auf Dauer die Armut bekämpft werden, denn nur Kapitalhilfen sind keine wirkliche Hilfe. Sie sind nur kurzfristig hilfreich und müssen gut und langfristig eingesetzt werden, um einen entsprechenden Erfolg zu erzielen.
Entwicklungsmaßnahmen städtebaulich
Auch die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen werden mit Kapitalhilfen finanziert. Dabei handelt es sich um die Neuordnung von Entwicklungsgebieten in Städten und Dörfern. Allerdings müssen die Entwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse liegen und für die Gemeindeentwicklung eine wichtige Bedeutung haben. Es muss sich immer nach dem §165 ff. des Baugesetzbuches gerichtet werden.
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1.
die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2.
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3.
die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Absatz 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 ergibt,
4.
die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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