Die Kommunalverschuldung bezeichnet den Gesamtbetrag von Städten, Gemeinden und Gemeindeverbänden, die Schulden aufgenommen haben. Dabei spielen nicht nur die Schulden im Kernhaushalt eine Rolle, sondern auch die Auslagerungen. Als Kernhaushalt wird die gesamte Haushaltssatzung beziehungsweise das Haushaltsgesetz einer öffentlichen Gebietskörperschaft bezeichnet. Enthalten sind auch der Haushaltsplan und alle Finanzen rund um die Verwaltung. Als Auslagerungen werden alle Maßnahmen bezeichnet, welche zur Optimierung aufgelagert werden. Für die Auslagerung im Bereich Kredit- und Finanzdienstleistung sind alle Grundanforderungen im §25b formuliert.
Inhalt
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)
§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht.
(2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
(3) Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt.
(4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
das Vorliegen einer Auslagerung,
2.
die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,
3.
die Grenzen der Auslagerbarkeit,
4.
die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement sowie
5.
die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Die Unterschiede bei der Kommunalverschuldung
In der Kommunalverschuldung gibt es Unterschiede, die sich auf die berücksichtigen Schuldenarten und die Auslagerungen beziehen. Diese Unterscheidungen sorgen für einen Stand, der nach dessen Umfang festgelegt wird. Es gibt im Bereich der Kommunalverschuldung allerdings einen sehr großen finanzstatischen Abgrenzbereich, der sich nach dem öffentlichen Bereich richtet. Dabei werden die Schulden beim öffentlichen Bereich, die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte, aber auch die Schulden beim nichtöffentlichen Bereich berücksichtigt.
Die Rückstellungen sind in den Finanzstatistiken der Kommunalverschuldung noch nicht ausgewiesen. Dazu gehören beispielsweise die Pensionsrückstellungen. Die meisten Kommunen stellen ihre Statistiken mit der Doppik dar. Dadurch besteht mittelfristig die Möglichkeit, die Schuldenstände der einzelnen Ländern zu erfassen und Berichte zu verfassen. Heute sind schon viele Schuldenstände einiger Kommunen einsehbar. Dazu sind Eröffnungsbilanzen beziehungsweise Jahresabschlüsse vorhanden. Auch die gesamte Kommunalverschuldung, bei denen die Schulden aus dem Kernhaushalt und die Auslagerungen ausgewiesen sind, sind von einigen Kommunen mittlerweile einsehbar.
Trauriger Kommunalschulden-Rekord
Die Verschuldung der Kommunen nimmt von Jahr zu Jahr zu und mittlerweile ist ein trauriger Rekord erreicht, denn die Kommunalverschuldung liegt bei weit über 65 Milliarden Euro und ein Ende der Steigung ist noch nicht in Sicht. Im Schnitt machen die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände jedes Jahr knapp 1,5 Milliarden neue Schulden. Schuldenfrei sind eigentlich nur elf Städte und Gemeinden von 396. Darin sind eher die kleinen Gemeinden im Münsterland und Niederrhein enthalten. Die größeren Städte sind alle sehr hoch verschuldet. Köln ist die Stadt, die den höchsten Schuldenberg hat. Er liegt bei über 5 Milliarden Euro. Nach diesen Informationen ist eine Rechnung sehr eindeutig, denn aufgrund der Zahlen ist jeder Einwohner in Deutschland mit 3.500 Euro verschuldet und das obwohl er selber keine Schulden gemacht hat. Die höchste Verschuldung pro Kopf liefert Siegburg mit etwa 10.000 Euro pro Person. Danach folgen die Städte Oberhausen und Mühlheim, die jeweils 9.000 Euro Schulden pro Person haben. In diesen Schulden sind auch die Kommunalschulden enthalten von dem Kernhaushalt bis zu den ausgegliederten Verbindlichkeiten.
Diese Zahlen nennt der Landkreistag als erschreckend und ist alarmiert. Im Grunde gibt es für die Kommunen nur einen Weg und das bedeutet, dass die Kommunalverschuldung abgebaut werden muss. Zur Bewältigung der Kommunalschulden soll Unterstützung vom Bund eingefordert werden, damit der traurige Rekord nicht die nächsten Jahre weiter steigt.
Kommunalverschuldung in den Griff bekommen
Die Bundesregierung hat entschieden, dass sie Gemeinden, Städten und Verbänden helfen möchte, die Kommunalschulden zu minimieren. Die Experten sind gespaltener Meinung. Der Präsident des Deutschen Städtetags ist der Meinung, dass der Bund endlich Verantwortung übernehmen soll und beim Schuldenabbau der Kommunen helfen soll. Gerade bei Kommunen, die sehr hohe Schulden haben, denen soll geholfen werden. Zurzeit gibt es mehr als 41 Milliarden Euro als Soforthilfe, die aber eigentlich nur als Kurzmaßnahme gedacht ist, um die wichtigsten Liquiditätslücken zu füllen. In vielen Kommunen reichen die Einnahmen nämlich einfach nicht aus, um die vorhandenen Ausgaben zu decken. Und somit steigt die Kommunalverschuldung immer weiter ab. Allein Leipzig ist von dieser Situation nicht betroffen, denn die sächsische Metropole gilt als schuldenfrei, aber da ist sie nur eine der wenigen. Es gibt auch Städte und Gemeinden, die nicht der Kommunalverschuldung unterliegen, deren Schuldenpegel sich auf null beläuft.
Genau da liegt auch das Problem, denn die Experten sind der Meinung, dass schließlich Städte und Gemeinden durchaus in der Lage sind ohne eine Kommunalverschuldung auszukommen. Dann könnten auch die verschuldeten Städte und Gemeinden dahin kommen. In der letzten Zeit ist das Thema einmalige Altschuldenhilfe immer häufiger ins Gespräch gekommen. Dabei bietet der Bund den verschuldeten Gemeinden und Städten eine einmalige Finanzierung an, die zum Abbau der Kommunalschulden genommen wird. Aber bislang gibt es noch keine Einigkeit und die Lösung kann noch Jahre auf sich warten lassen.
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