Grundsätzlich wird ein Kredit immer über einen sehr langen Zeitraum in Raten an den Kreditgeber durch den Kreditnehmer zurückgezahlt. Je nach Größe des Kredits kann es sich dabei um eine Verpflichtung handeln, die mehrere Jahrzehnte dauert. Gerade bei Immobilienkrediten kommt es oft vor, dass es sich um eine Verpflichtung von bis zu 30 Jahren handelt. Der Kredit wird in der Regel in finanziell guten Zeiten abgeschlossen. Doch allein aufgrund der Tatsache, dass es unvorhergesehene Dinge im Leben gibt, die kein Mensch beeinflussen kann, kann es vorkommen, dass ein Kreditnehmer verstirbt und der Kredit aber noch nicht vollständig an den Kreditgeber zurückgezahlt wurde. In einem solchen Fall stellt sich natürlich die Frage, wer die Kreditverbindlichkeiten des Verstorbenen übernimmt.
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Nach dem Tod des Kreditnehmers
Der Tod gehört zum Leben einfach dazu, auch wenn ein Kreditnehmer sich in der Regel über den eigenen Tod kaum Gedanken macht, gerade wenn er einen Kredit abschließen möchte. Der Umstand einen geliebten Menschen zu verlieren, auch eine solche Art und Weise ist schmerzhaft. Aber es ist nicht nur die Trauer, die den Hinterbliebenen zu schaffen macht, sondern auch die finanziellen Aspekte. Gerade bei laufenden Krediten oder bei Schulden kann es sehr schwierig werden. Im Idealfall sollte der Kreditnehmer schon im Vorfeld für eine Absicherung der Hinterbliebenen sorgen, damit sie die offenen Forderungen nicht übernehmen müssen. Im Grunde gibt es zwei Möglichkeiten, die zur Verfügung stehen, einmal die Maßnahmen vor der Kreditaufnahme und die Maßnahmen nach dem Tod des Kreditnehmers.
Vor der Kreditaufnahme
Heute werden viele Kredite mit der sogenannten Restschuldversicherung angeboten. Die Restschuldversicherung ist eine Absicherung für den Kreditnehmer, aber auch für die Hinterbliebenen, wenn ein Todesfall eintritt. Zudem dient die Restschuldversicherung für den Kreditgeber als eine Art Kreditsicherheit. Sie wird im Kreditvertrag an die Bank abgetreten. Die spezielle Versicherung wird direkt bei der Kreditvergabe mit abgeschlossen und tritt in Kraft, wenn der Kreditnehmer in die Arbeitslosigkeit gerät oder es zu einem Todesfall kommt. Im Todesfall wird die offene Restschuld von der Versicherung übernommen und die Hinterbliebenen haben keine offenen Schulden des Todes zu begleichen. Selbst, wenn es kein Testament gibt, übernimmt in einem solchen Fall immer die Restschuldversicherung. Die Hinterbliebenen müssen für die Kreditzahlungen nicht aufkommen.
Nach dem Todesfall
Grundsätzlich erben die Hinterbliebenen immer die Schulden des Verstorbenen. Das gilt natürlich auch für einen noch laufenden Kredit. Nimmt der Hinterbliebene das Erbe an, dann ist er auch dafür verantwortlich, die offenen Forderungen auszugleichen. Dabei kommt es immer auf die Erbfolge an. Das gilt allerdings auch nur, wenn es kein Testament gibt. Ist ein Testament vorhanden, dann wird nach dem notariell beglaubigten Schriftstück gehandelt. Ansonsten gilt das Recht des Älteren. Zuerst kommt der Ehepartner des Verstorbenen an die Reihe und dann deren Kinder, wobei das älteste Kind immer zuerst angeschrieben wird. Natürlich besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dafür haben die Hinterbliebenen etwa sechs Wochen nach dem Tod Zeit. Im Grunde sollte also innerhalb dieser sechs Wochen deutlich werden, ob es eine Kreditvererbung gibt oder ob der Verstorbene schuldenfrei war. Sind Schulden oder offene Kredite vorhanden, dann raten Experten immer dazu, das Erbe abzulehnen. Allerings sollte bedacht werden, dass dann auch alle Gegenstände im Haus oder der Wohnung und alle anderen Vermögenswerte abgelehnt werden. Es gibt keine Teilablehnung des Erbes. Sollte ein Erbe vorhanden sein, dann werden die offenen Kreditraten zuerst immer aus dem Erbe beglichen. Das bedeutet, wenn ein Haus vorhanden ist, dann wird das Haus verkauft und die Bank beziehungsweise der Kreditgeber bekommt zuerst sein Geld.
Kreditschulden werden vererbt
In Deutschland ist es so geregelt, dass die Kreditschulden des Verstorbenen erhalten bleiben und auch nach dessen Tod nicht verschwinden. Die gesamten Kreditschulden werden an die Hinterbliebenen gegeben und es handelt sich um eine sogenannte Kreditvererbung. Zusammen mit dem Beerdigungskosten bilden die Kreditschulden die Nachlassverbindlichkeiten. Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein Testament verfasst wurde. Das bedeutet, bei mehreren Erben wird eine sogenannte Erbengemeinschaft gebildet. Die Erbengemeinschaft haftet bis zur Aufteilung für das Erbe laut § 2058 des Bundesgesetzbuches.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Grundsätzlich müssen die Erben die offenen Kreditschulden nicht aus dem eigenen Privatvermögen ausgleichen. Zuerst können die Erben auf den Nachlass verweisen, wenn einer vorhanden ist.
Kreditschulden verringern die Erbschaftssteuer
Nachdem die Erbschaft anfällt, kommt es auch zur sogenannten Erbschaftssteuer. Im Grunde gibt es einen Freibetrag, der je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sein kann. Wird dieser Freibetrag überschritten, dann muss auf das Erbe Erbschaftssteuer bezahlt werden. Die Kreditschulden, die der Verstorbene hinterlässt werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer mit eingerechnet. Das bedeutet, bei vorhandenen Schulden findet ein Abzug statt und somit muss deutlich weniger Erbschaftssteuer bezahlt werden.
Die Erbschaft ausschlagen
Um von einer Kreditvererbung entbunden zu werden gibt es eigentlich nur eine Möglichkeit und die liegt darin, dass die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte. Allerdings kommt es da auch auf die Feinheiten an. Grundsätzlich sollte im Vorfeld bekannt sein, ob der Verstorbene offene Kredite hat und ob diese Kredite von dem Erben bezahlt werden wollen oder können. Sollte das Vermögen des Erben nicht ausreichen, dann sollte auf jeden Fall das Erbe ausgeschlagen werden. Kann der Erbe die offenen Kreditschulden begleichen, dann sollte er gut überlegen, ob er das auch möchte. Er hat immer das Recht das Erbe auszuschlagen und kann dann nicht mehr zur Zahlung der Kreditschulden des Verstorbenen genötigt werden. Allerdings sollte auch klar sein, wenn der Hinterbliebene das Erbe ausschlägt, dass auch alle anderen Vermögensgegenstände und alle anderen Erinnerungen nicht behalten werden können. Das Erbe kann nur im Ganzen ausgeschlagen werden. Es besteht nicht die Möglichkeit die Schulden auszuschlagen und den Rest anzunehmen. Aus diesem Grund ist es immens wichtig, dass der Hinterbliebene sich Gedanken macht und sich wirklich zu 100% sicher ist, ob er das Erbe ausschlagen möchte oder doch bereit ist, die Kreditschulden zu begleichen.
Zum Ausschlagen des Erbes hat der Gesetzgeber eine Frist von sechs Wochen festgelegt. Dazu muss eine aktive Willenserklärung aufgesetzt werden. Die Verzichtserklärung muss innerhalb der sechs Wochen bei dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Sollte eine weite Entfernung zwischen dem Wohnort des Hinterbliebenen und dem Nachlassgericht liegen, dann kann der Notar die Arbeit übernehmen. Wird das Erbe ausgeschlagen, dann entfallen sämtliche Ansprüche und nur der Pflichtteil bleibt bestehen. Der nächstberufene Erbe ist dann an der Reihe und hat aber das gleiche Recht, um die Kreditschulden auszuschlagen.
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