Stirbt ein naher Verwandter, ist das für die Angehörigen allein schon ein Schock, der erst einmal überwunden werden muss, besonders, wenn man enge Beziehungen gepflegt hat. Die Bürokratie nimmt darauf jedoch keine Rücksicht. Noch bevor man mit dem Schicksalsschlag fertig geworden ist, muss man sich um allerhand juristische Dinge kümmern. Dazu gehört auch das Thema Erbschaft, das ja nun zwangsläufig ansteht. Das Eigentum des Verstorbenen bleibt nicht herrenlos, sondern geht direkt auf die Erben über. Erst einmal denkt man beim Erben ja daran, das man Vermögenswerte erhalten wird.
Das muss jedoch nicht immer so sein. Selbst wenn vordergründig bei dem Toten alles in Ordnung gewesen zu sein scheint, können zur Erbschaft auch Schulden gehören. Es gehen nämlich nicht nur Guthaben und Eigentum an die Erben über, sondern auch die Verbindlichkeiten. So mancher hat da eine böse Überraschung erlebt, wenn er feststellen musste, dass der Erblasser überschuldet war. So kann man ganz ohne eigenes Zutun in die berühmte Schuldenfalle geraten, wenn man jetzt nicht die richtigen Entscheidungen trifft. In den deutschsprachigen Ländern, namentlich in Österreich und Deutschland, ist das Erbrecht zwar ähnlich, aber nicht genau gleich geregelt.Für beide gilt jedoch, dass man nicht das Häuschen des Großvaters übernehmen kann, die Schulden aber nicht. Es geht nur entweder oder, andernfalls würden die Gläubiger des Verstorbenen wohl mit großem Unverständnis reagieren, wenn jemand ohne Gegenleistung zwar Vermögenswerte einstreicht, aber diejenigen leer ausgehen, die sie finanziert haben.
Im Alpenstaat gilt grundsätzliche, dass man nicht verpflichtet ist, eine Erbschaft anzunehmen. Um sie anzunehmen, muss man erst eine entsprechende Erklärung abgeben, von der es zwei Varianten gibt. Einmal kann man ohne wenn und aber voll die Erbschaft annehmen, und tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers. Das geht schnell und ist preiswert. Diesen Schritt sollte man jedoch nur gehen, wenn man sich ganz sicher ist, dass das Erbe nicht überschuldet ist.
Andernfalls kann man eine so genannte bedingte Erklärung abgeben. Sie hat eine Haftungsbeschränkung zur Folge. Man muss nur in Höhe des Wertes einstehen, den das Erbe hat. Diesen Wert festzustellen kostet allerdings Geld und Zeit. Stellt man danach fest, dass die Schulden den Wert übersteigen, kann man das Erbe ausschlagen und die Gläubiger können sich am Rest befriedigen.
Bei uns läuft das etwas anders. Schlägt man das Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen aus, ist man Erbe mit allen Konsequenzen und ohne jede Haftungsbeschränkung. Ausschlagen kann man ebenfalls nur bedingungslos. Man muss also innerhalb der Frist herausfinden, wie es um die Vermögensverhältnisse des Erblassers bestellt war. Auf die Frist wird man übrigens nicht hingewiesen. Versäumt man sie, ist es für eine Ausschlagung zu spät.