Das heimische Arbeitszimmer war schon immer Anlass für Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Vor der Einschränkung der heute gültigen Regelung war es noch verhältnismäßig leicht gewesen, auch als Angestellter die Kosten für ein Arbeitszimmer zumindest teilweise steuerlich geltend zu machen und so den Fiskus an den Kosten für die eigene Wohnung zu beteiligen. Da es dabei regelmäßig für die Verhältnisse eines Normalbürgers um viel Geld geht, war die Deklarierung eines Arbeitsplatzes zu Hause ein beliebtes Steuersparmodell.
Nicht nur Lehrer oder Versicherungsvertreter machten davon Gebrauch, wobei man diesen noch ohne weiteres Glauben könnte, dass sie tatsächlich zumindest teilweise auch zu Hause arbeiten. Vielmehr versuchten auch Bürger in ganz gewöhnlichen Berufen, dem Finanzamt weiß zu machen, dass sie daheim etwas für die Firma täten, und zwar in einem Umfang, der so erheblich ist, dass die anteiligen Kosten Werbungskosten sein müssen.
Diese großzügige Auslegung, wann ein heimisches Arbeitszimmer absetzbar sein kann, wurde vor einiger Zeit stark eingeschränkt. Seitdem genügt es nicht mehr, dass man auch einmal zu Hause etwas für den Beruf tut, sondern besagtes Zimmer muss nicht weniger als der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein. Das ist dann noch nicht einmal mehr bei einem Richter der Fall, der nur für seine Verhandlungen das Haus verlässt und ansonsten in den eigenen vier Wänden arbeitet. Für Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen war durch diese Änderung Schluss mit dem Steuerprivileg.
Dies stieß natürlich bei den Betroffenen auf wenig Gegenliebe, weshalb aktuell eine ganze Reihe von Prozessen anhängig sind, die klären sollen, was genau unter dem Begriff des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit zu verstehen ist. Einige Kläger argumentieren zum Beispiel, dass es genügen soll, wenn daheim etwas getan wird, das für die Generierung von Einkommen von wesentlicher Bedeutung sei. Das ist natürlich ein anderer Schwerpunkt als der, den das Finanzamt gesetzt hat. Steuerexperten raten jedenfalls, angesichts des nicht vorhersehbaren Ausgangs der Prozesse, vorsorglich gegen Steuerbescheide Widerspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Bis alle Instanzen durchlaufen sind, wird es voraussichtlich noch ein ganze Zeit dauern.