Wer das bittere Schicksal hat, von Arbeitslosengeld II leben zu müssen, auch im Volksmund Harz IV genannt, muss sich in wirklich jeder Hinsicht in seinem Leben stark einschränken. Das gilt nicht nur bei grundlegenden Dingen wie der Ernährung, auch und besonders im kulturellen Bereich steht der Sozialhilfeempfänger meist außen vor, da er sich in der Regel nur eine minimale Teilnahme am kulturellen Leben leisten kann. Hinzu kommt eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit durch zahllose Vorgaben der Behörden. Immerhin gibt es für diesen Personenkreis durch ein aktuelles Gerichtsurteil einen kleinen Lichtblick in Hinsicht auf ihre Lebensumstände.
Wer sich als Harz IV – Empfänger von seinem Partner trennt, der ebenfalls von staatlicher Unterstützung lebt, hat nach Ansicht der Richter das Recht, von der Behörde Mittel zu verlangen, um sich einen eigene neue Wohnung einzurichten. Dieser Anspruch ist zwar nur einmalig zu gewähren, hat aber nunmehr vor den Gerichten Bestand. Im zugrunde liegenden Fall trennte sich der Ehemann, der Harz IV bezog, von seiner Frau, die ebenfalls auf diese Hilfe angewiesen war. Der Antrag auf Beihilfe zur Einrichtung einer eigenen Wohnung wurde von der Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich beim Auszug aus einer Wohnung um etwas anderes handele, als wenn man das erste Mal in einen eigene Wohnung ziehen würde.
Dies war in dem Fall deshalb relevant, da das Paar Gütertrennung vereinbart hatte. Die Wohnungseinrichtung stand im Eigentum der Frau, so dass der ausgezogene Ehemann nicht mehr als seinen eigene Kleidung besaß. Daher wollte er vom Amt Geld für einen komplette Wohnungseinrichtung einschließlich Küche. Die Richter sahen das anders, da sie fanden, dass auch ein Harz IV – Empfänger das Anrecht hat, menschenwürdig zu wohnen. Dazu gehören nach ihrer Ansicht alle Sachen, die man für einen ordentlichen Haushalt benötigt.