Die augenblickliche Wirtschaftsflaute zwingt viele Unternehmen dazu, wegen rückläufiger Auftragslage Kurzarbeit anzumelden. Das ist grundsätzlich der bessere Weg, als die betroffenen Arbeitnehmer direkt zu entlassen. Zwar bringt Kurzarbeit Gehaltseinbußen, aber selbst diese werden zu einem großen Teil vom Arbeitsamt ausgeglichen.Um Kurzarbeitergeld zu bekommen, muss das Unternehmen dies beantragen. Die Beschäftigten selbst müssen sich dabei um nichts kümmern. Empfangsberechtigt sind jedoch nur solche Angestellten, die auch ansonsten verpflichtet sind, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Daher gehören zum Beispiel Minijobber nicht zu den Anspruchsberechtigten.
Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld nur maximal ein halbes Jahr gezahlt. Für das nächste Jahr wurden jedoch die Möglichkeiten per Verordnung erweitert, so dass Kurzarbeitergeld bis zu anderthalb Jahren bezogen werden kann.
Wie viel man genau erhält, ist dabei gar nicht so leicht auszurechnen. Überschlagen erhält man etwa soviel, wie ein Arbeitsloser mit gleichem Gehalt bekommen würde. Einen Bonus erhält derjenige, der Kinderfreibeträge eingetragen hat oder den entsprechenden Sachverhalt anderweitig nachweisen kann. Gegebenenfalls können auch volljährige Kinder noch relevant sein, sofern sie sich noch in der Ausbildung befinden.
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, genau wie ein Arbeitsloser einen anderen Arbeitsplatz anzunehmen, wenn er ihm angeboten wird. Auch die üblichen Arbeitsamttermine müssen wahrgenommen werden, sofern am betreffenden Tag nicht gearbeitet wird. Wer dies nicht macht, riskiert Sperren.
Hat der Kurzarbeiter einen Nebenjob, wird dieses Einkommen vom Gehalt abgezogen. Das gilt nicht, wenn er diesen schon vor dem Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeübt hat.