Abmahnungen sind zur Zeit wieder ein großes Thema. Die Wirtschaftskrise verschlechtert die Stimmung in den Unternehmen, Arbeitsplätze müssen abgebaut werden. Das führt zu häufigeren Abmahnungen auch wegen scheinbaren Kleinigkeiten. Der Grund: nach der dritten Abmahnung ist spätestens eine Kündigung gerechtfertigt.Das ganze Spiel lässt sich jedoch auch umgekehrt spielen. Fast kein Arbeitnehmer weiß, dass er nicht nur abgemahnt werden kann, sondern dass er ebenso seinen Arbeitgeber abmahnen kann, wenn er dafür einen konkreten Anlass gibt.
Solche Anlässe können zum Beispiel unkorrekte oder verspätete Gehaltszahlungen sein. Genauso ist eine Abmahnung des Arbeitgebers möglich, wenn dieser gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt. Auch ein großes Ärgernis, dass viele Arbeitnehmer zähneknirschend aber stillschweigend hinnehmen ist abmahnfähig, nämlich unzumutbar viele und regelmäßige Überstunden. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt oder sexuell belästigt wird.
Eine Abmahnung des Arbeitgeber hat genau den gleichen Zweck wie im umgekehrten Fall, nämlich den Abgemahnten dazu anzuhalten, sein Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Es kann durchaus zum eigenen Vorteil sein, wenn man sich vor dem Schritt nicht scheut, seinen Arbeitgeber abzumahnen. Plant man beispielsweise in näherer Zukunft seinen Arbeitsplatz aus eigener Initiative heraus zu kündigen, kann man Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden, wenn man diese Abmahnungen nachweisen kann.
Wer seinen Arbeitsplatz lieber behalten möchte, kann sich auf diese Weise ebenso einen Gefallen tun, auch wenn man erst einmal das Gegenteil annehmen möchte. Wer dauerhaft an seinem Arbeitsplatz überlastet ist, macht mit höherer Wahrscheinlichkeit Fehler. Hat man den Arbeitgeber auf diese unzumutbare Arbeitssituation vorher auf dem Wege einer Abmahnung hingewiesen, kann er seinerseits deswegen nicht mehr abmahnen.
Auch der Arbeitnehmer muss dabei die üblichen Formalien einhalten. So muss genau beschrieben werden, worin das zu unterlassende Verhalten besteht und welches zukünftige Verhalten erwartet wird. Außerdem müssen alle Angaben auch genau belegt werden. Auch eine Androhung der Kündigung für den Wiederholungsfall darf nicht fehlen.