Bei der SCHUFA handelt es sich um wohl die bekannteste private Wirtschaftsauskunftei hierzulande. Darin sind all diejenigen gelistet, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Gerade bei Beantragung eines Ratenkredits führen die kreditgebenden Banken in aller Regel eine SCHUFA-Abfrage durch. Danach bemisst sich letztlich auch der zu zahlende Kreditzins. Ebenso erfolgt häufig eine Meldung an die SCHUFA durch ein Inkassounternehmen, welches mit der Einziehung einer Forderung beauftragt worden ist. Leider gestaltet sich die Löschung dieser Negativ-Einträge recht schwierig, auch dann wenn eine Ratenzahlung vereinbart worden ist.
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Inkassounternehmen entscheiden häufig zu schnell
In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden zugunsten eines Klägers eine Eintragung in die SCHUFA für rechtswidrig erachtet. Der Kläger hatte zuvor eine Löschung einer Negativ-Eintragung geklagt. Im Ergebnis hat das Gericht den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen dazu verpflichtet, bei der SCHUFA die Löschung des Eintrags unverzüglich zu bewirken. Das Gericht war der Auffassung, dass hier ein Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten gegeben war, weil die Datenverarbeitung rechtswidrig sein. Der Schuldner hatte seine Forderungen zwischenzeitlich in Raten abbezahlt.
Kreditinstitut beauftragte Inkassoinstitut
In der vorgenannten Angelegenheit war der Schuldner in Verzug geraten. Dahingehend hatte das Kreditinstitut ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Jedoch wurde zwischen Schuldner und Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Dennoch veranlasste das Inkassoinstitut einen Negativeintrag bei der SCHUFA.
Nachdem die beteiligten Parteien in einem Zivilverfahren einen Vergleich geschlossen haben und auch das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA widerrufen hatte, wurde die Löschung von dort nicht vorgenommen. Jedoch bewirkt eine Ratenzahlungsvereinbarung einen Zahlungsaufschub.
SCHUFA löscht Negativ-Eintrag meist erst viel zu spät
In der vorgenannten Angelegenheit stritten die Beteiligten sich darüber, ob überhaupt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Die Vereinbarung hatte zwar nicht das erforderliche Schriftformerfordernis erfüllt, jedoch sah das Gericht es als ausreichend an, dass der Schuldner seine Forderung tatsächlich in Raten abbezahlt hatte. Es liegt somit ein Zahlungsaufschub dar, der zur Folge hat, dass eine Forderung nicht mehr fällig ist. Somit darf auch bei der SCHUFA kein Negativeintrag erfolgen.
Aus diesem Grund ist von einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung auszugehen und der Eintrag unverzüglich wieder zu löschen. Ein eigener Beurteilungsspielraum steht der SCHUFA nicht zu.
Inkassounternehmen benötigen einen speziellen Auftrag für die Meldung an die SCHUFA
Das Gericht hatte zudem Zweifel daran, ob ein Inkassounternehmen eine Meldung an die SCHUFA auf eigene Veranlassung vornehmen durfte, ohne dass zuvor eine Beauftragung des Gläubigers vorlag. Eine reine Beauftragung zu einer Forderungseinziehung beinhaltet keinen Auftrag zu einer solchen Meldung an die SCHUFA. Solche Datenverarbeitungen dürfen letztlich nur im Rahmen von Weisungen durch den Gläubiger erfolgen. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Anzumerken ist, dass die Löschung eines Negativeintrags häufig mit enormen Aufwand verbunden ist. Um die eigene Bonität jedoch nicht zu gefährden, lohnt sich dieser durchaus. Die Auskunfteien sammeln gewerbsmäßig die Daten von Privatpersonen und Unternehmen, um eine Bonität zu ermitteln. Anfragende Kreditinstitute bezahlen hierfür bei jedem Kreditantrag. Die SCHUFA kann diesbezüglich auf ihre langjährige Erfahrung zurückblicken und liefert zudem wichtige Prognosen für Kreditinstitute, damit diese entsprechende Informationen für die Festlegung des Zinssatzes vorliegen haben.
Sie sollten sich daher generell gegen unberechtigte SCHUFA-Einträge zur Wehr setzen. Nachlesen können Sie dies im Urteil VG Wiesbaden, Urteil v. 27.09.2021, 6 K 549/21.WI.