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Was bedeutet Aufrechnung?
Stehen sich zwei gleichartige Forderungen gegenüber, zum Beispiel in Geld, so kann man diese, sofern sie fällig sind, gegeneinander aufrechnen, anstatt die Gesamtbeträge auszutauschen.
Unter der Aufrechnung versteht man im Bereich des Schuldenrechtes die Aufhebung eines Schuldpostens durch die Gegenüberstellung einer anderen Forderung in gleicher oder größerer Höhe. Hierdurch wird die eigentliche Forderung nichtig, da beim bisherigen Schuldner entsprechende Gegenansprüche bestehen, die dieser auf die Forderung des bisherigen Gläubigers anrechnen kann. Eine Aufrechnung kann nur dann erfolgen, wenn diese gleichartig sind und sich von ihrer Natur her nicht dahingehend unterscheiden, dass die eine Sache mit der anderen Sache nicht aufgewogen werden kann. Eine Aufrechnung kann per Verbot in einem Vertrag ausgeschlossen allerdings nicht vollständig verboten werden. Dies bedeutet, dass die Aufrechnung aus gegebenem Anlass sehr wohl stattfinden kann, wenn die Art des Rechtsgeschäftes diese bedingt.
Anwendbarkeit der Aufrechnung
Die Aufrechnung unterliegt gewissen Anwendungsbeschränkungen, sodass diese nicht in jedem erdenklichen Vertragsfall eintreten kann. Ein gutes Beispiel, wo eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist ein Schadensfall. Bei diesem muss der Schaden durch den jeweiligen Verursacher beglichen werden, da der Schaden durch eine andere Forderung nicht aufgehoben werden kann. Dies bedeutet, dass der Schaden durch die Aufrechnung nicht rückgängig gemacht werden kann, sodass hier das Aufrechnungsverbot definitiv greift.
Auf der anderen Seite kann eine Geldforderung aber sehr wohl gegen eine andere Geldforderung aufgerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der entstandene Schaden auf beiden Seiten als gleichrangig zu bezeichnen ist und somit die Ansprüche beider Parteien sich die Waage halten. In einem solchen Fall kann ein Aufrechnungsvertrag geschlossen werden, die die Forderungen gegeneinander aufhebt. Allerdings muss hier beachtet werden, dass eventuelle Überschüsse auf beiden Seiten zurückbleiben können.
Überschussertrag
Der Überschussertrag bezeichnet auf beiden den Wert, um denn die aufgerechnete Forderung den Wert der Ursprungsforderung übersteigt oder aber hinter diesem zurückbleibt. Ist Ersteres der Fall, wird das Schuldnerverhältnis umgekehrt, sodass der Schuldner zum Gläubiger wird. Ist Letzteres der Fall, wir die Ursprungsforderung bis zu dem Betrag erlassen, der durch die Aufrechnung abgedeckt wird. Der Restbetrag muss dann noch an den Gläubiger gezahlt werden.
Allerdings müssen hier gleichrangige Forderungen im Raum stehen. Übersteigt eine Forderung die andere bei Weitem, so kann aus den oben genannten Gründen keine Aufrechnung erfolgen. Hier muss vielmehr ein neues Schuldverhältnis begründet werden. Aus diesen entsteht dann eine neue dingliche Schuld, wobei die alte aber nicht abgelöst wird.
Sonderfall Mietrecht
Im Mietrecht steht die Aufrechnung in einem Sonderverhältnis, denn hier sind diese in vielen Fällen nicht anwendbar. So kann zum Beispiel ein Schaden am Objekt nicht gegen eine Schuld seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter aufgerechnet werden. Der der Sachschaden durch die Aufrechnung nicht behoben wird, muss der Mieter in jedem Fall den Sachschaden begleichen, bevor er die Schuld von Seiten des Vermieters einfordern kann. Allerdings können beide Schuldposten auch gleichzeitig eingetrieben werden, sodass in diesem Fall ein gegenseitiges Schuldner-Gläubiger- Verhältnis besteht.
Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnungsverbot wird in vielen Verträgen ausgesprochen. Dies betrifft vor allem Dauerschuldverhältnisse, in denen eine ständige Pflicht zur Zahlung im Raum steht. In einem solchen Fall ist die jeweils fällige Zahlung auch dann zu erbringen, wenn der Vertragspartner einer berechtigten Forderung gegenüber dem Gläubiger hat. Dies bedeutet, dass der Kunde bei einem Internetdienstleister nicht einfach seine monatlichen Zahlungen einstellen kann, um einen durch den Anbieter verursachten Verlust auszugleichen. Das Aufrechnungsverbot soll in diesem Fall verhindern, dass auf beiden Seiten horrende Beträge auflaufen, die später nicht mehr ausgeglichen werden können oder die eigentliche Basis der Forderung ad absurdum führen.
Ausnahmen
Allerdings gibt es auch in diesem Bereich diverse Ausnahmen, denn es kommt nicht nur darauf an, ob eine Schuld im Raum steht, sondern auch in welcher Weise und warum diese zustande gekommen ist.
Sollte die Schuld aus der Belieferung des Kunden wie im obigen Beispiel genannt entstanden sein, dann kann der Kunde sehr wohl eine Aufrechnung der Forderung gegenüber dem Gläubiger durchführen. Als Beispiel kann hier an Schaden an Geräten genannt werden, der durch einen unsachgemäßen Betrieb der Leitungen entstanden ist, welchen der Anbieter zu verschulden hat.
In einem solchen Fall greift das Verbot der Aufrechnung nicht, denn hier ist der Schaden direkt aus dem Handeln des Vertragspartners heraus zustande gekommen, sodass eine entsprechende monetäre Entschädigung diesen aufwiegen kann. Allerdings ist hier die zwingende Bedingung gegeben, dass die Aufrechnung dem Anbieter mitgeteilt werden muss, damit diese Rechtskraft gewinnt. Die Einstellung etwaiger Zahlungen darf dann aber nur über den Betrag erfolgen, der dem tatsächlichen Schaden entspricht.
Aufrechnung bei Krediten
Die Aufrechnung bei Krediten ist etwas problematischer. Hier muss der Kunde nachweisen, dass ihm aus dem Kreditvertrag heraus erhebliche Schäden entstanden sind, welche das Interesse der Bank an der Zahlung der Raten deutlich überwiegen. Dies kann zum Beispiel dadurch zustande gekommen sein, dass die Bank die Daten ungerechtfertigt an Dritte ausgehändigt hat. Sollte dadurch die Bonität stark belastet worden sein, steht dem Kreditnehmer ein entsprechender Anspruch zu.
Allerdings muss in diesem Fall rechtlich geklärt werden, ob eine Aufrechnung oder aber eine Entschädigung der entsprechend korrekte Weg zur Einigung ist. Beide Vorgänge sind deutlich voneinander zu unterscheiden, denn eine Aufrechnung kann bereits von einer Seite in die Wege geleitet werden, während eine Entschädigung die definitive Feststellung der Schuld bedingt. Daher sollte in diesem Bereich niemals eigenmächtig eine Aufrechnung durchgeführt werden, denn diese kann rechtlich gesehen illegal sein und zu entsprechenden Konsequenzen führen.
Aufrechnungsverbot auf gesetzlicher Grundlage
Ein Aufrechnungsverbot kann auch auf gesetzlicher Grundlage ausgesprochen werden. Hierbei richtet sich alles nach dem Paragrafen 392 BGB aus, auf Basis, dessen eine Aufrechnung per Gesetzeskraft untersagt werden kann. Allerdings muss hierfür ein triftiger Grund vorliegen, denn durch die entsprechende gesetzliche Regelung, kann auch ein einer zugestimmten Aufrechnung wieder die Gültigkeit entzogen werden. In den meisten Fällen kommen solche Mechanismen dann zur Anwendung, wenn die Vertragsgrundlage zweifelhaft ist oder kein definitiver Grund für die Aufrechnung erkennbar ist, womit eine etwaige Zustimmung entweder aus Unwissenheit oder unter anderen nicht statthaften Bedingungen erhalten wurde.
Allerdings kann ein Aufrechnugsverbot auch dann einen Widerspruch erfahren, wenn dieses von gerichtlicher Seite ausgesprochen wurde. Durch einen solchen Umstand kann es zu einem längeren Verfahren kommen, bei dem sich beide Interessen ständig aneinander hochschaukeln. Daher sollten entsprechende Vertragserklärungen so genau wie nur möglich formuliert werden, um diese Umstände zu umgehen.
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