Der Begriff bezeichnet den Schuldner eines Wechsels oder speziell beim Scheck, die Bank des Ausstellers.
Bezogener ist auch unter der Bezeichnung Trassat bekannt und kommt immer dann zum Einsatz, wenn es um Wechsel oder Schecks geht. Im Grunde handelt es sich immer um die Person, die zahlen muss. Das ist bei einem Wechsel oder einem Scheck unterschiedlich. Bei einem Wechsel ist der Bezogene der Schuldner, aber bei einem Scheck ist der Bezogene die Bank, die den Scheck einlösen muss.
Inhalt
Bezogener in Bezug auf den Wechsel
Der Wechsel ist eine Urkunde, die üblicherweise mit einer Unterschrift versehen ist. Dabei handelt es sich um die Anerkennung der Schuld oder auch um den Akzept der Schuld, die auf der Urkunde festgehalten und mit der Unterschrift bestätigt wird. Bei einem Wechsel ist der Bezogene immer derjenige, der zahlen muss. Das ist im Art. 1 Nr.3 WG festgehalten.
Wechselgesetz
Art 1
Der gezogene Wechsel enthält:
…
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
….
Der Bezogene ist aber auch gleichzeitig der Annehmer oder der Akzeptant. Sobald der Bezogene seine Unterschrift auf den Wechsel setzt, haftet der Bezogene für die Einlösung des Wechsels, das ist im Art. 28 WG festgelegt.
Wechselgesetz Art 28
(1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
(2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.
Somit ist der Bezogene geschäftsfähig. Dabei muss die Schuld bei einem Wechsel nicht immer nur in Sachen Finanzen sein, es können auch Warenlieferungen oder sogar Garantieversprechen sein. Beim Wechsel sind der Bezogene und der Aussteller identisch.
Bezogener beim Scheck
Bei einem Scheck handelt es sich um ein Schriftstück, mit dessen Hilfe eine Person oder ein Unternehmen finanzielle Unterstützung von der Bank bekommen wird. Dabei muss der Scheck von dem Bezogenen nicht unterschrieben werden, denn in diesem Fall gilt nur die Bank als Bezogener. Im Grunde dürfen nur Kreditinstitute bei einem Scheck als Bezogener dienen. Die Bank ist also bei einem Scheck derjenige, der zahlen muss. Die Einlösungsverpflichtung ergibt sich nicht aus dem Scheckrecht, sondern aus dem Scheckvertrag, der zwischen dem Aussteller des Schecks und der Bank geschlossen wird. In einem solchen Fall besitzt der Aussteller des Schecks mindestens ein Girokonto bei der Bank und mit Hilfe der Schecks können Zahlungen getätigt werden. Die Person oder das Unternehmen, welche die Schecks bekommt ist auf den Schecks vermerkt. Das wird von der Bank automatisch gemacht und ist ein sogenannter Scheckvordruck. Im Grunde handelt es sich bei einem Scheck also um eine Anweisung. Die Bank bekommt mit Einreichen eines Schecks die Anweisung, die Summe an den eingetragenen Empfänger auszuzahlen.
Allerdings kann ein Scheck bei dem Bezogenen nicht einfach so eingelöst werden, denn dafür sind einige Pflichten notwendig. Grundvoraussetzung für die Vergabe eines Schecks ist, dass der Aussteller ein Konto bei dem Bezogenen haben muss. Wichtig ist, dass eine Unterschrift nicht notwendig ist. Zudem muss der Bezogene vor Einlösung erst prüfen, ob auf dem Konto eine Sperre liegt und somit kein Scheck eingelöst werden kann. Zudem muss der Scheck immer ordnungsgemäß ausgestellt werden. Das bedeutet die Unterschrift des Ausstellers muss die gleiche Unterschrift sein, wie die, die bei der Bank also dem Bezogenen hinterlegt ist.
Die Rechtsgrundlagen für Wechsel und Schecks
Im Grunde dienen das Wechselgesetz und das Scheckgesetz als Rechtsgrundlage. Beide Gesetze sind international gültig und werden immer wieder mit aktuellen Veränderungen versehen, damit sie den aktuellen Situationen angepasst bleiben. In beiden Gesetzen sind alle Einzelheiten enthalten, die sich nicht nur auf Wechsel und Scheck beziehen, sondern auch auf die Ausstellung und natürlich auch auf die Verpflichtungen des Bezogenen.
Wer kann als Bezogener eingesetzt werden?
Im Grunde kann bei einem Wechsel wirklich jeder als Bezogener eingesetzt werden, der den Wechsel annimmt und somit verpflichtet ist die Zahlung durchzuführen. Bei einem Scheck hingegen kann der Bezogene nur eine Bank sein. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Bank es sich handelt. Jede Bank stellt für ihre Kunden Schecks aus, denn das gehört zum Service und sorgt für eine angenehme Kundenbindung. Sobald das Scheckbuch die Bank verlässt ist die Bank der Bezogene der Schecks und ist verpflichtet, bei entsprechendem Guthaben die Schecks einzulösen, wenn die Verpflichtungen erfüllt sind.
Was muss der Bezogene beachten?
Gerade in Bezug auf die Bank als Bezogener bei einem Scheck muss viel beachtet werden, denn nicht jeder Bankkunde bekommt Schecks ausgehändigt. Schecks können nur in der Filiale vor Ort ausgegeben beziehungsweise bestellt werden. Nicht jeder Kunde bekommt Schecks. Kunden, die nur ein Guthabenkonto haben oder deren Konto regelmäßig im Dispo ist kann die Ausstellung von Schecks untersagt werden. Normalerweise bekommen alle Kunden, die ein aktives Girokonto haben auf Wunsch zu Beginn 10 Schecks ausgestellt. Natürlich können auch mehr Schecks erstellt werden, aber das ist auch mit zusätzlichen Gebühren versehen. Sobald die Bank die Schecks ausgestellt hat, nimmt sie die Position des Bezogenen ein. Der Aussteller steht ebenfalls auf dem Scheck und kann den Scheck nun vergeben. Allerdings muss die Summe und eine Unterschrift vorhanden sein. Wichtig ist, dass die Unterschrift die gleiche sein muss, wie der Aussteller bei dem Bezogenen hinterlassen hat. Nur dann wird der Bezogene den Scheck auch einlösen.
Muss der Bezogene den Scheck einlösen?
Mit einem Scheck muss der Verbraucher vorsichtig umgehen und im Idealfall dafür sorgen, dass er nicht in die falschen Hände fällt. Dadurch, dass schon der Aussteller auf dem Scheck vermerkt ist und auch der Bezogene leicht zu erkennen ist, kann fast jeder den Scheck einlösen wollen. Die einzige Möglichkeit, dass der Bezogene den Scheck nicht einlösen muss wird gegeben, wenn die Unterschrift des Aussteller nicht mit der, bei der Bank, hinterlassenen Unterschrift übereinstimmt oder das Girokonto kein ausreichendes Guthaben aufweist. Ansonsten ist der Bezogene verpflichtet den Scheck einzulösen. Eine letzte Möglichkeit besteht, wenn die Schecks beispielsweise nach einem Diebstahl gekündigt werden. Bei einem Diebstahl muss der Aussteller sofort dem Bezogenen Bescheid geben und die Schecks sperren. Dann muss der Bezogene die Schecks nicht mehr einlösen.
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