Die degressive Abschreibung ist mit den Reglungen des Maßnahmenpakets für „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 wieder eingeführt worden. Eine degressive Abschreibung unterscheidet sich von einer linearen Abschreibung dadurch, dass sich der jährlich anfallende Betrag konstant verringert. Das heißt, der erste Abschreibungsbetrag ist der Höhste und verringert sich jährlich bis zum letzten Betrag, der auch gleichzeitig der Niedrigste ist. Durch die Nutzung dieser Methode der Abschreibung ist es möglich, einen Großteil der Erwerbskosten schon im ersten Jahr steuerlich abzusetzen. Eine degressive Abschreibung kann übrigens nur für Beträge über 1000 Euro benutzt werden, was für eine Baufinanzierung aber ohne Bedeutung sein sollte.
Unter Abschreibungen im Allgemeinen versteht man die Wertminderung bestimmter Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres. Der Betrag errechnet sich aus einem jährlichen Prozentsatz vom Wert des Wirtschaftsgutes, wobei man zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung unterscheidet. Bei der degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungsbeträge jährlich, da sie sich nicht mehr auf den Neuwert des Wirtschaftsgutes, sondern nur noch auf dessen Restwert aus dem letzten Wirtschaftsjahr beziehen. Dabei kann aber nicht jedes Wirtschaftsgut gleichermaßen degressiv abgeschrieben werden, da für einige Wirtschaftsgüter auch gesonderte Richtlinien bestehen. Diese werden im Einkommenssteuergesetz genau definiert. Der Betrag aus der jährlichen Abschreibung kann dabei steuerlich geltend gemacht werden.
Eine der zwei wichtigsten Abschreibungsmethoden des Steuerrechts. Hierbei werden jährlich feste gleichbleibende Beträge für den Wertverlust von Anlagevermögen abgeschrieben.
Inhalt
Was kann degressiv abgeschrieben werden?
Bis zum Ende des Jahres 2010 konnten alle Investitionsgüter degressiv abgeschrieben werden. Allerdings ist diese Methode seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr erlaubt. Gerade Investitionsgüter, die angeschafft wurden, konnten im ersten Jahr als Anschaffungskosten degressiv abgeschrieben werden. Maßgeblich war immer der Restbuchwert des Anlagegutes und das sorgte für den Unterschied zur linearen Abschreibung. Selbst am Ende der Nutzung ist immer ein Restbuchwert enthalten, auch wenn es sich nur um einen Euro handelt.
Der Sinn der degressiven Abschreibung
Die degressive Abschreibung wird heute von den Unternehmen verwendet, um die Abschreibungsbeiträge von Jahr zu Jahr geringer werden zu lassen. Diese Funktion ist besonders in den ersten Jahren der Nutzung immens wichtig. Anders sieht es bei der linearen Abschreibung aus, bei der die Beiträge über die gesamte Zeit in gleicher Höhe angegeben werden. Bei der degressiven Abschreibung sinkt der Betrag von Jahr zu Jahr. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Wertminderung nicht so stark ist und somit ist diese Art der Abschreibung für Unternehmen, die mit hoch technologisierten Anlagen und Maschinen arbeiten ein sehr wichtiger Vorteil. Bei der linearen Abschreibung ist die Wertminderung deutlich höher angesetzt. Allerdings muss auch ganz klar gesagt werden, dass die degressive Abschreibung heute nicht mehr genutzt wird. Bislang sind auch noch keine neuen Gesetzesänderungen in Sicht.
Unterschied zwischen der degressiven und der linearen Abschreibung
Grundsätzlich muss jedes Unternehmen regelmäßige Anschaffungen machen, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben und gegenüber anderen Unternehmen konkurrenzfähig zu bleiben. Dabei können Anschaffungen abgesetzt werden. Bis zum Jahr 2010 gab es zwei Möglichkeiten, um die Anschaffungskosten abzuschreiben, die lineare und die degressive Abschreibung. Die meisten Unternehmen haben sich für die degressive Abschreibung entschieden, denn in den ersten Jahren nach der Anschaffung konnten hohe Beiträge abgeschrieben werden. Allerdings lohnte sich das Verfahren nur, wenn die Mindestnutzdauer der angeschafften Produkte mindestens bei fünf Jahren liegt. Nach dem degressiven Verfahren konnte eine Maschine, die eine Nutzdauer von 10 Jahren hatte, schon in den ersten Jahren mit bis zu 40% abgeschrieben werden.
Bei der linearen Abschreibung werden die Abschreibungen über die gesamte Nutzungszeit gleich gehalten. Die Abschreibungskosten bleiben über den gesamten Zeitraum in gleicher Höhe und somit lassen sich viele Steuern sparen. Heute wird nur noch die lineare Abschreibung verwendet, denn die degressive Abschreibung ist heute nicht mehr aktuell.
Die Abschreibungen laut § 253 HGB
Die planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens, zu denen die Anschaffungen zählen, sind im HGB (Handelsgesetzbuch) festgehalten.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
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