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Begriffserklärung
Hinter dem Begriff Diskontierung wird im Bankwesen der Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln verstanden. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Diskontgeschäft bzw. einen Diskontkredit. Bei dieser Vorgehensweise werden die Wechsel so diskontiert, dass die Diskontzinsen bis zum Fälligkeitstag vom eigentlichen Nominalwert des Wechsels abgezogen werden. Hierbei errechnet sich der Diskontsatz der Banken nach dem aktuellen Diskontsatz der Zentralbank.
Die geschichtlichen Hintergründe
Nach § 24 des Bankgesetzes ist das Diskontieren von Wechseln durch Kreditinstitute erst seit August 1924 erlaubt. Dadurch konnte das Kreditgeschäft der Kreditinstitute wesentlich erweitert werden. Hinzu kam noch die Vereinheitlichung des Wechselrechts durch die Einführung des Wechselgesetzes im April 1934. Damit wurde die Kreditbearbeitung im Wechselgeschäft, welches nunmehr aus dem Kreditgeschäft und dem Wechselinkasso besteht, erleichtert.
Seinerzeit zielte die Politik der Bundesbank darauf ab, dass das Kreditangebotsverhalten der Banken und die Geld- und Kreditnachfrage der Wirtschaft nunmehr mittelbar über mögliche Veränderungen der Banken-Liquidität und der Zinsen am Geldmarkt gesteuert werden konnten. Abgeleitet wurde dies aus § 15 Bundesbankgesetz a. F., mit dem der Bundesbank das Recht eingeräumt wurde, den Diskontsatz festzulegen, um damit den Geldumlauf und die Kreditgewährung zu beeinflussen. Aus § 19 BbankG a. F. ergab sich diesbezüglich das Rediskontgeschäft der Bundesbank. In der deutschen Wirtschaft spielte der Wechsel als Kredit- und Zahlungsmittel immer eine bedeutende Rolle. Das Re- und Diskontvolumen war für die Zentralbankversorgung entscheidend. Ihren Höhepunkt erreichte dieses in den Jahren 1979 und 1980.
Bis 1986 spielte der Diskontsatz eine entscheidende Rolle bei der Refinanzierung der Kreditinstitute durch die Bundesbank. Daraus leitete sich der Leitzins ab, wobei die Banken sich beim Verkauf von bundesbankfähigen Wechseln die nötige Liquidität zum Diskontsatz beschaffen konnten. Bereits im Dezember 1986 war der Anteil der Diskont-Kredite an der Mittelaufnahme bereits auf 60 % gesunken. Ab 1987 ging die Bedeutung der Diskontierung von Wechseln verloren. Stattdessen trat hierfür der Lombardsatz in den Vordergrund. Ebenfalls trat auch die Wechselrefinanzierung sukzessive in den Hintergrund. Maßgeblich sind nun die offenmarktpolitischen Instrumente der Bundesbank. Die Wechselrefinanzierung belieft sich 1994 nur noch auf einen Anteil von 29,5 %. Im Jahr 1980 lag der Anteil noch bei 83,5 %. Nunmehr traten die neuen Wertpapierpensionsgeschäfte in den Vordergrund. Diese hatten 1980 nur einen Anteil von 6 % und erlebten 1994 einen Aufschwung von 69,7 %.
Welche Bedeutung hat das Diskontieren heute noch?
Bis 1986 war das Diskontgeschäft ein äußerst wichtiges Aktivgeschäft der Banken. Es galt aufgrund der Wechselstrenge und der Indossantenhaftung als ein sicheres Kreditgeschäft. Für noch mehr Sicherheit bei den Diskontgeschäften diskontierten die Banken die Wechsel der Kunden nur bis zur Höhe des gewährten Diskontkreditrahmens.
In aller Regel werden von den Banken nur Handelswechsel mit einer Restlaufzeit von höchstens 3 Monaten aufgekauft. Die Banken richten sich beim Diskontgeschäft nach dem Rediskontgeschäft der Bundesbank. Grund hierfür ist, dass die Bank die von ihren Bankkunden diskontierten Wechsel in aller Regel bei der Bundesbank rediskontieren. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BbankG a. F. wurde dieses Diskontgeschäft bis Dezember 1998 im Rahmen der Diskontpolitik praktiziert. Hierbei räumte die Bundesbank den Geschäftsbanken Rediskont-Kontingente ein. Für jedes Kreditinstitute wurden diesbezüglich ein bestimmtes Limit festgelegt. Dabei wurden von der Bundesbank nur noch Handelswechsel akzeptiert, die über eine dreimonatige Restlaufzeit verfügten. Ebenso wurden Wechsel akzeptiert, die mit wenigstens drei zahlungsunfähigen Wechselbeteiligten bekannt waren.
In heutiger Zeit hat der Wechsel und somit auch das Diskontgeschäft im täglichen Kreditgeschäft nahezu keine Bedeutung mehr. Grund hierfür ist unter anderem, dass der Wechsel eine Urkundeneingenschaft in Papierform besitzt und somit nicht maschinenlesbar bzw. computerfähig ist. Die Bearbeitung erfordert einen relativ hohen Personal- und Kostenaufwand. Gleichzeitig hat der Wechsel als Kredit- und Zahlungsmittel in der modernen Wirtschaft weitgehend seine Funktion eingebüßt. Die Folge ist, dass das Diskontgeschäft wegen des Wegfalls der Rediskontierungsmöglichkeit der Handels-Wechsel bei der deutschen Bundesbank für die meisten Kreditinstitute an Attraktivität verloren hat. Bekanntermaßen rediskontiert die Europäische Zentralbank keine Wechsel. Letztlich sind Handelswechsel lediglich als Pfand refinanzierungsfähig geworden.
Welchen Rechtsgrundlagen unterliegt ein Diskontgeschäft?
Zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen für ein Diskontgeschäft gehören:
- das Bundesbankgesetz,
- das Wechselgesetz,
- die Allgeneinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute.
Nach § 433 BGB ist die Diskontierung rein rechtlich gesehen ein Kaufvertrag. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes gilt die Diskontierung zugleich als Bankgeschäft. Eine Betätigung einer Bank im Diskontgeschäft erfordert daher eine besondere Banklizenz.
Die Diskontierung in der Finanzmathematik
Als Rechenoperation in der Finanzmathematik wird ebenfalls die Diskontierung bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Form der Abzinsung. Dabei wird der Wert einer zukünftigen Zahlung berechnet. So wird zum Beispiel der gegenwärtige Barwert einer zukünftigen Zahlung ermittelt. Den Gegenpol stellt die Askontierung bzw. Aufzinsung dar. Hierbei wird der Wert ermittelt, den eine Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt besitzt. Grund für diese Berechnungen ist, dass Zinsen auf einen Geldbetrag diesen steigen lassen. Die benötigten Rechenoperationen werden durch Formeln der Abzinsung und Aufzinsung wiedergespiegelt. Bei der Diskontierung wird bei positiven Zinssätzen davon ausgegangen, dass der Diskontierungsfaktor immer kleiner als 1 und größer als 0 ist. Bei den Zinsen handelt es sich um die tatsächlichen Marktzinsen, aber auch um die fiktiven bzw. kalkulatorischen Zinsen.
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