Die Dividende ist eine Ausschüttung durch eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft an die Aktionäre des Unternehmens oder an die Genossen der Genossenschaft. Die Höhe der Dividende hängt in der Regel stark vom Gewinn des Unternehmens ab und liegt in der Regel deutlich unter dem Gesamtgewinn. In bestimmten Fällen kann die Dividende den Jahresüberschuss aber auch deutlich übersteigen.
Einmaleffekte führen manchmal zu Erträgen, die dann in Form einer Sonderdividende an die Anteilseigner ausgezahlt werden. Über die Höhe der Dividende wird auf der jährlichen Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft von den Anteilseignern abgestimmt. Die Höhe der Dividende wird aber nicht von den Aktionären oder Anteilseignern vorgeschlagen, sondern vom Vorstand des Unternehmens. Die Ausschüttung der Dividende erfolgt üblicherweise einmal pro Jahr im Anschluss an die Hauptversammlung. Gewinnanteil für Inhaber von Aktien, der in der Regel jährlich ausgezahlt wird.
Inhalt
Beschluss und Zahlung der Dividende
Der Vorstand eines Unternehmens ist für den Vorschlag zuständig, in welcher Höhe die Dividende ausfallen wird. Dabei wird einfach in der Hauptversammlung abgestimmt und die Mehrheit ist entscheidend.
Aktiengesetz
§ 174
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
Die Auszahlung der Dividende erfolgte bis 2016 immer am Tag nach der Hauptversammlung, aber am 1. Januar 2017 wurde ein neuer Termin festgelegt, der im § 58 Akt.G. Festgehalten wurde.
Aktiengesetz
§ 58 Verwendung des Jahresüberschusses
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(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.
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Das bedeutet, dass die Dividendenauszahlung spätestens am dritten Banktag nach der Hauptversammlung ausgezahlt werden muss. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass eine spätere Auszahlung erfolgt. Das passiert meist, wenn der Hauptversammlungsbeschluss noch nicht feststeht oder die Satzung eine spätere Zahlung ermöglicht.
Im Grunde hat jeder Aktionär ein Anrecht auf die Dividendenzahlung, der Aktien im Wertpapierdepot besitzt. Aber auch Aktionäre, die in das Aktionärsverzeichnis eingetragen wurden, haben das Recht auf eine Auszahlung. In den einzelnen Ländern gelten hier unterschiedliche Regelungen. In Deutschland ist es üblich, dass die Dividenden einmal im Jahr ausgezahlt werden. In anderen Ländern besteht die Möglichkeit der mehrmaligen Ausschüttung. Einige Ländern bieten ihren Aktionären sogar eine monatliche Ausschüttung an. In Amerika ist die gängigste Form der Zahlung die quartalsbezogene Ausschüttung. In der Regel wird die Dividende immer in Währungseinheiten pro Stück ausgezahlt. Beispielsweise 10 Euro für eine Aktie, aber manchmal sind auch Prozentangaben möglich.
Die steuerliche Behandlung von Dividenden
In Deutschland müssen Privatpersonen die Dividendenzahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben und mit der Abgeltungssteuer bezahlen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden die Dividenden als Teileinkünfte festgehalten. Sie werden teilweise auch als Kapitalertragssteuer mit 25% besteuert. Dazu kommt dann noch der Solidaritätszuschlag von 5,5%. In der Regel wird von der Dividende schon im Vorfeld die Steuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalgesellschaften haben bis 2013 die Möglichkeit gehabt, die Dividenden steuerfrei zu bekommen. Allerdings gab es da feste Richtlinien, zu denen die 10% Ausschüttung an die Gesellschaft gehörte. Der §8b Absatz 4 KStG ist seit 2013 anzuwenden.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
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(4) 1. Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.
2. Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.
3.Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet.
4. Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.
5.Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.
6. Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
7. Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden.
8. Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.
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In Bezug auf die Gewerbesteuer ist schon eine Mindestbeteiligungsquote vorhanden. Für eine Steuerbefreiung müssen die Empfänger der Dividenden mit mindestens 15% an dem jeweiligen Unternehmen beteiligt sein.
In der Regel werden die Steuern für die Dividenden im Vorfeld abgezogen. Das bedeutet, die Empfänger der Dividenden bekommen im Grunde sofort den Betrag ausgezahlt, der schon steuerlich bedacht wurde. Das Guthaben wird auf das Konto zum Wertpapierdepot überwiesen. Ist das Unternehmen an der Börse zu finden, dann muss neben der Auszahlung auch eine Steuerbescheinigung ausgegeben werden. Auf der Steuerbescheinigung stehen alle Informationen zur Steuereinbehaltung. Bei Unternehmen, die nicht an der Börse zu finden sind, muss das ausschüttende Unternehmen die Steuerbescheinigung ausstellen und die Zahlung ans Finanzamt veranlassen.
Bis zum Jahr 2008 musste Dividenden als Einnahmen besteuert werden, das galt für inländische Personen. Heute müssen Privatpersonen mit einer Steuerpauschale von 25% rechnen. Bei ausländischen Aktien oder Unternehmen müssen die Steuern im Quellland also im Ausstellungsland abgeführt werden. In den meisten Ländern liegen die Steuern bei etwa 15% aber es gibt auch Ausnahmen.
Dividenden und die Dividendenrendite
Die Dividende ist die Gewinnbeteiligung eines Unternehmens, die meist an den Aktionär ausgezahlt wird. Einige Aktionäre nutzen die Dividenden um eine Dividendenrendite zu bekommen. Die Dividendenrendite ist die Rendite, die nach dem Aktienkursanteil ausgerechnet werden kann:
Dividende X 100% dividiert durch den Aktienkurs
Sie dient zur Bewertung einer Aktie und wird als klassische Kennzahl bezeichnet. Bei den DAX-Werten liegt die Rendite meist zwischen 3 und 4%. Grundsätzlich ist die Dividendenrendite nicht mit der Aktienrendite zu vergleichen.
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