Der Eigentumsvorbehalt bezeichnet den Umstand, dass ein Verkäufer solange das Recht an einer Sache behält, wie diese von einem potenziellen Käufer nicht vollständig bezahlt wurde. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Person, die zum Beispiel ein Fahrzeug anzahlt, nicht sofort in die Position des Eigentümers übergeht. Vielmehr verbleibt dieser Status solange beim ursprünglichen Besitzer, bis die Gesamtsumme beglichen wurden. Somit entsteht hier zwangsläufig das Recht der Verkäufers, die jeweilige Sache bei Nichtzahlung wieder in Besitz zu nehmen.
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Grundlagen zum Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist an diverse Richtlinien gebunden, die vom Verkäufer eingehalten werden müssen, damit dieser wirksam ist. So darf der Eigentumsvorbehalt beispielsweise nicht an eine weitere zu erbringende Sachleistung geknüpft sein. Wurde ein vereinbarter Kaufpreis gezahlt, es soll aber noch eine gewisse Arbeit erledigt werden die nichts mit dem verkauften Gegenstand zu tun hat, so erlischt in diesem Fall der Eigentumsvorbehalt mit Zahlung der vereinbarten Geldsumme. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung kann nicht als Grund für den Vorbehalt gesehen werden.
Ein Eigentumsvorbehalt kann lediglich auf Sachwerte ausgeübt werden. Arbeitsleistungen oder aber Baustoffe, die im Rahmen einer solchen verarbeitet werden, sind davon grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die einmal eingebauten Fenster, durch das Unternehmen nicht wieder entfernt werden dürfen, auch wenn keine Zahlung erfolgt. Allerdings befreit dies den Kunden nicht von der Zahlungspflicht, entsprechende Beträge müssen dann lediglich auf einem anderen Weg eingetrieben werden.
Der Eigentumsvorbehalt ist kein verbrieftes Recht. Somit der Käufer explizit auf den Umstand hingewiesen werden, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Waren, diese im Eigentum des Verkäufers verbleiben. Fehlt dieser Passus unter einer Rechnung, so kann der Eigentumsvorbehalt im Nachhinein nicht mehr ausgeübt werden. Daher geht das recht am Eigentum bei solchen Vertragsschlüssen automatisch auf den Käufer über.
Eigentumsvorbehalt ausüben
Um den Eigentumsvorbehalt ausüben zu können, ist die Grundvoraussetzung eine Nichtzahlung oder eine nur teilweise ausgebliebene Zahlung seitens des Käufers. Letzteres ergibt sich meist aus Ratenzahlungsverträgen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt in der Weise, dass der Verkäufer das Zahlungsziel als Verfehlt ansieht und auch der Überzeugung ist, dass keine weiteren Zahlungen vom Kunden mehr zu erwarten sind.
In einem entsprechenden Schreiben weist er den Kunden auf diesen Umstand hin und fordert die Herausgabe der gelieferten Waren. Der Kunde hat von und an eine vierzehntägige Frist, diese Aufforderung nachzukommen und die Waren zurückzusenden. Die Folge der Zurücksendung ist eine Erstattung der bisher gezahlten Beträge, wobei aber ein Selbstbehalt seitens den Verkäufers von bis zu 25 Prozent als Aufwandsentschädigung möglich ist. Sollte sich die Ware in einem Zustand befinden, der keinen weiteren Verkauf mehr zulässt, dann darf auch die vollständige Summe einbehalten werden.
Amtliche Rückführung
Sollte der Käufer sich weigern die Waren herauszugeben oder nicht auf entsprechende Anfragen reagieren, kann eine amtliche Zurückführung über einen Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Dies Kosten für diesen Akt hat der Kunde zu tragen. Der Gerichtsvollzieher stellt die Waren sicher und überführt diese an den Verkäufer. Anders als bei einer Pfändung spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Produkte dringend benötigt werden oder nicht. Auch wenn es sich dabei um Arbeitsmittel handelt, dürfen diese unweigerlich dem Verkäufer übergeben werden, da die vollständige Bezahlung nicht erfolgt ist. Einen Schutz vor dieser Maßnahme gibt es nicht.
Unmöglichkeit des Eigentumsvorbehaltes
Verschiedenen Produkte sind von einem Eigentumsvorbehalt grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel bei Lebensmitteln aber auch bei Dingen des täglichen Gebrauchs wie zum Beispiel Spülmittel, Küchenrollen oder anderen Reinigungutensilien. Da davon ausgegangen werden muss, dass diese kurz nach der Lieferung auch genutzt und somit verbraucht werden, kann hier kein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden.
Auch Produkte, die speziell nach Kundenwunsch angefertigt werden, unterliegen nicht dem Eigentumsvorbehalt, denn in der Regel können diese aufgrund ihrer speziellen Beschaffenheit nicht weiter veräußert werden. Dies trifft allerdings nicht auf Objekte zu, deren Grundbestandteile weiter genutzt werden können. Hier kann definitiv ein Eigentumsvorbehalt ausgesprochen werden.
Abweichende Regelungen
gemäß der deutschen Gesetzgebung können verschiedenen Arten des Eigentumsvorbehaltes genutzt werden, je nach dem, in welcher Beziehung ein Verkäufer zum Käufer steht. So haben sich im Laufe der Zeit unterschiedliche Varianten entwickelt, die immer in den hier dargelegten Fällen zur Anwendung kommen. Privatpersonen sind in der Regel von diesen Umständen nicht betroffen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Verlängerte Eigentumsvorbehalt wird in der Regel von Zulieferern für Händler genutzt. Hier bleiben alle Waren über eine längere Frist im Besitz des Verkäufers, da sich aus der Struktur des Geschäftes ergibt, dass das Käufer meist erst dann die Rechnung begleichen kann, wenn er selbst die Waren weiter veräußert hat.
Als Beispiel kann ein Elektronikhändler genannt werden, der eine größere Zahl an Laptops bestellt. Erst wenn er diese mit Gewinn veräußert hat, kann er den eigentlichen Rechnungsbetrag begleichen und erhält unterm Strich seinen Gewinn. Daher sichert sich der Verkäufer auf unbestimmte Zeit ein recht an den Produkten, sodass verbliebene nicht verkaufte Geräte wieder zurückgeführt werden müssen, wenn durch den Erlös der Verkauften Geräte, nicht die ganze Kaufsumme beglichen werden kann.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt stellt eine Absicherung für langfristige Geschäftsbeziehungen dar. Dabei ist der Vorbehalt meist an mehrere Bedingungen geknüpft, sodass der Kunde erst dann das Eigentum an den gelieferten Produkten erwirbt wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Als Beispiel können hier zwei Unternehmen angenommen werden. Eines liefert dem Anderen ständig Bauteile für seine Produkte. Dabei bleibt der Eigentumsvorbehalt an diesen solange bestehen, bis das Geschäftsverhältnis beendet wird und der Kunde alle Rechnungen bezahlt, oder aber zu einem gewissen Zeitpunkt alle laufenden Kosten auf einmal beglichen werden können. Hierdurch entsteht ein Teilpfandrecht an den hergestellten Produkten, sodass sich ein potenzieller Gläubiger auch aus diesen befriedigen könnte.
Verfall des Eigentumsvorbehaltes
Der Eigentumsvorbehalt ist kein recht, dass für immer ausgeübt werden kann. Sollte der Verkäufer nach einer Nichtzahlung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten mahnen und das Mahnverfahren in die Wege leiten, oder sich aber mit der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes an den Käufer wenden, ist dieser ungültig und kann nicht mehr ausgesprochen werden. In einem solchen Fall geht die Sache nach stillschweigenden Einverständnis an den Kunden über. Allerdings befreit auch dieser Umstand den Kunden nicht von der Zahlung des Restbetrages. Lediglich eine amtliche Rückführung kann nicht mehr ausgesprochen werden.
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