Das böse P-Wort lässt so manchen Verbraucher unvermittelt zusammenzucken, wenn er auch nur kurzfristig an seinen Kontostand denkt: Ganz gleich ob laufende Kredite, Unterhaltszahlungen oder Versicherungsbeiträge nicht mehr beglichen werden können – wem die Pfändung droht oder bei wem bereits gepfändet wird, sollte jetzt rechtzeitig eingreifen, bevor er im kommenden Jahr ganz ohne finanzielle Mittel dasteht.
Der Bankenverband hat sich nun dieses prekären Themas mit einer umfassenden Verbraucherschutz-Aktion angenommen. So wurde unter anderem ein neues Faltblatt zusammengestellt, das unter dem Titel “Pfändungsschutz – Ab 1. Januar 2012 nur noch über das P-Konto” per Fax 030/1663-1299 (kein Faxabruf) oder Internet-Download von jedem interessierten Verbraucher angefordert werden kann.
In der mehrseitigen Broschüre des Dachverbandes der wichtigsten privaten Kredit-Institute in Deutschland erfährt der Verbraucher die wichtigsten Details zum neuen Pfändungsschutzkonto (P-Konto), das ab 01.01.2012 als einzige wirksame Maßnahme zum Schutz vor Pfändung gelten wird. So erhält der Inhaber eines P-Kontos im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss.
Konkret bedeutet dies, dass ein Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen durch Barabhebungen oder Überweisungen frei verfügbar bleibt. Somit können Gläubiger nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden. Weitere Tipps zum Thema Pfändungsschutz (z.B. zu einer möglichen Erhöhung des Freibetrags bei Unterhaltsverpflichtungen) werden in der neuen Broschüre detailliert und leicht verständlich erörtert.
Hinweis: Die bisherige Übergangsfrist, wonach bislang noch auf einem handelsüblichen (Giro-) Konto Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden kann, endet zum 31.Dezember 2011. Der Bankenverband empfiehlt deshalb, rechtzeitig an die Umwandlung des Bankkontos in ein P-Konto zu denken. Betroffene Bankkunden sollten jedoch dabei bedenken, dass jeweils nur ein Konto in ein P-Konto umgewandelt werden kann – sofern dies ein Einzelkonto ist. Gemeinschaftskonten können nicht entsprechend umgewandelt werden.