Wenn es ums Thema Kredite geht, sind es oft die Gerichte, die sich um die besonders skurrilen Angelegenheiten im Finanzierungsalltag kümmern müssen. So wurde jetzt unter anderem ein Urteil über einen Kredit für Senioren bekannt, der so hätte nie zustande kommen dürfen.
Stein des Anstoßes war ein Finanzierungsdarlehen für Rentner, dessen Laufzeit so lange gewählt war, dass die Raten nicht mehr zu zahlen waren. Die betroffenen Senioren klagten vor dem Landgericht Berlin (AZ 4 O 482/09), dass man ihnen von Seiten der Bank keine richtige und vollständige Auskunft erteilte. Dass bei den Vertragsverhandlungen für den Kredit möglicherweise die Rede von einer Erbschaft oder einem Lottogewinn als zusätzlicher Tilgungsmöglichkeit war, wurde zwar kolportiert, für das Urteil war dies jedoch irrelevant.
Im besagten Urteil wurden die Rahmenbedingungen bei der Vergabe von Senioren-Krediten noch einmal eindeutig festgezurrt: So muss eine Bank bereits bei der Anbahnung des Darlehens – also während des Beratungsgespräches – den künftigen Kreditnehmer darauf hinweisen, dass eine störungsfreie Finanzierung nicht möglich sein wird, wenn dessen (zukünftige) Lebens- und Einkommensverhältnisse nicht mit den Rahmenbedingungen des Darlehens (also Zinssatz und Laufzeit) in Einklang zu bringen sind.
Im konkreten Fall haftete die Bank wegen fehlerhafter Beratung gemäß § 280 BGB, weil bereits während des Beratungsgesprächs zum Vorschein kam, dass ein solcher Seniorenkredit nicht finanzierbar war. Der Klage der Rentner wurde zugestimmt: Sie müssen fortan so betrachtet werden, als hätten sie weder einen Kaufvertrag getätigt, noch hätten sie dafür einen Kredit-Vertrag geschlossen.