Wer bei einem Kredit allein auf die Zinskosten schaut, macht die Rechnung ohne den Wirt – bzw. die Kredit gebende Bank. Denn oft ist ein Kreditvertrag mit zahlreichen Nebenkosten verbunden (z.B. die Bearbeitungsgebühren für die Bonitätsprüfung): Diese müssen jedoch in den effektiven Jahreszins einfließen.
Ein bislang versteckter Kostenfaktor, den viele Banken und Sparkassen als gern gesehene zusätzliche Einnahmequelle betrachteten, wurde jetzt vom OLG Karlsruhe gestoppt: Spezielle Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten, die bei manchem Kreditnehmer jährlich bis zu 100 Euro zusätzlich ausmachten (und die nicht vom Effektivzins abgebildet wurden), sind seit kurzem unzulässig.
Auch wenn viele Kreditinstitute bislang schon von Haus aus auf solche Zusatzgebühren verzichteten, wurde mit dem Urteil vom 08.02.2011 (OLG Karlsruhe 17 U 138/10) ein Exempel statuiert, das auch als eindeutiges Signal für mehr Transparenz und Verbraucherschutz rund ums Thema Kredite und Darlehen zu verstehen ist.
In einem Eilverfahren wurde der beklagten Sparkasse verboten, ein zusätzliches Entgelt zur Führung eines Kontos zu erheben, zu dem es bereits gesetzlich verpflichtet ist. Ein Kreditnehmer werde dadurch unangemessen benachteiligt. Die Kosten für die Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen sowie für die Zahlungsüberwachung, die mit der Einrichtung eines entsprechenden Kontos seitens der Sparkasse entstehen, dürften nicht als zusätzliches Entgelt auf den Kreditnehmer abgewälzt werden. Dies führe nämlich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite.
Für einen Kreditnehmer ist es dennoch weiterhin wichtig, alle Kosten für einen Kredit bei einem entsprechenden Vergleich mit anderen Anbietern zu berücksichtigen: Erst ein Blick auf die Gesamtsumme, die mit Abschluss eines Kreditvertrages zu zahlen wäre, macht die tatsächlichen Kosten deutlich. Seit Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditlinie sind alle Banken und Kreditvermittler ohnehin verpflichtet, bereits jedes Kreditangebot mit den wichtigsten Eckdaten – einschließlich aller Neben- und Gesamtkosten – entsprechend auszuweisen.