Es war eine bislang weit verbreitete Praxis vieler Banken, Auffälligkeiten und negative Daten ihrer Kunden sofort an die Schufa oder andere Auskunfteien weiter zu geben – besonders dann wenn es um Kredite bzw. deren fristlose Kündigung ging. Das Problem für die meisten Kreditnehmer: Aufgrund der meist darauf folgenden negativen Schufa-Auskunft war eine erneute Kreditaufnahme oder Kreditablösung über andere Banken dann in der Regel kaum mehr möglich.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az 5 U 4184/10) hat nun diesem Geschäftsgebaren ein eindeutiges Ende gesetzt. Fortan sind Kredit gebende Banken dazu verpflichtet, einen Kunden, dessen Kredit fristlos gekündigt wurde, zunächst zweimal schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Zudem müssen zwischen der letzten Aufforderung und der Meldung an die SCHUFA Holding AG oder andere Auskunfteien mindestens vier Wochen liegen.
Anlass war die Klage eines UniCredit Bank-Kunden, dessen außerordentliche Beendigung des Kreditvertrags (also die fristlose Kündigung) sofort der Schufa gemeldet wurde. Das OLG München verurteilte die Bank zum Widerruf der Schufa-Meldung und legte dabei generell fest, dass Bankkunden mit einem geplatzten Kredit stets von der Übermittlung negativer Daten an die Schufa unterrichtet werden müssen.