Zwei aktuelle Gerichtsurteile verdeutlichen einmal mehr, dass sich vor jeder Vertragsunterschrift ein genauer Blick ins Kleingedruckte lohnt – insbesondere, wenn es um Kredite und deren Absicherung durch eine sogenannte Restschuldversicherung geht. Auch wenn diese gerade bei größeren Kreditsummen oder bei Immobiliendarlehen als durchaus sinnvoll zu bezeichnen sind, sollten Kredit-Verträge vor dem Abschluss immer noch von Experten geprüft werden. Hier bieten sich unter anderem Verbraucherzentralen an.
Streitpunkt für die aktuellen Urteile waren jeweils Ausschlussklauseln der Restschuldversicherung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit. In beiden Fällen – einmal ging es um eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung (AZ: OLG Köln 20 U 43/10), im anderen Fall um eine Arbeitsunfähigkeit, die in eine fortwährende Berufsunfähigkeit mündete (AZ: OLG Frankfurt 25 U 110/09) – wurden die Klagen der Betroffenen auf Zahlung durch die Restschuldversicherung abgewiesen. Verbraucher, die einen Kredit zusammen mit einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen, sollten also darauf achten, ob die Vertragsbedingungen Fälle ausschließen. Denn liegt solch ein Leistungsausschluss vor, wird von den meisten Kreditinstituten bzw. deren Versicherungen trotz Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt.
Tipp: Restschuldversicherungen sind in vielen Fällen als sinnvolle Ergänzung insbesondere für Kredite mit längeren Laufzeiten und höheren Kreditsummen zu betrachten. Verfügt ein Verbraucher aber bereits über eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, kann er einen Kredit auch durchaus ohne Restschuldversicherung abschließen. Im Zweifelsfall sollte aber auch hier ein juristischer Experte für Darlehen oder Kredite konsultiert werden – und zwar (wie immer) vor Vertragsunterschrift.