Kassel (dpa) – Hartz-IV-Empfänger sollten sich nur dann bei einem Verwandten Geld leihen, wenn es feste Vereinbarungen zur Rückzahlung gibt. Andernfalls drohen Kürzungen bei den Hartz-IV-Leistungen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 17. Juni hervor.
Fehlt eine Absprache zur Rückzahlung, gilt das vermeintliche Darlehen als Einkommen. Dann dürfen künftige Hartz-IV-Bezüge gemindert werden. Bleibt die Zahlung zunächst unentdeckt, ist es auch rechtens, alte Hartz-IV-Leistungen später noch zurückzufordern. (Az B 14 AS 46/09 R)
Die Richter verhandelten den Fall einer 26-jährigen Frau aus dem Märkischen Kreis in Nordrhein-Westfalen, die seit März 2006 Hartz IV bezog. Ende 2006 lieh sie sich 1500 Euro bei ihrem Onkel, die er ihr aufs Konto überwies. Zwei Monate später sah die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) den Zahlungseingang, wertete das Darlehen als «sonstiges Einkommen» und kürzte die Hartz-IV-Leistung rückwirkend um 1410 Euro. Die so entstandenen Schulden sollte die Frau in Raten abstottern. Doch die Arbeitslose klagte und scheiterte in erster Instanz, gewann aber bei der Berufung vor dem Landessozialgericht. Das BSG klärte nun höchstrichterlich, dass auch Darlehen bei Verwandten, egal zu welchen Konditionen, zulässig sind. Entscheidend sei nur, «ob es sich (…) um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt».