Das neue Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, welches ab dem 01.07.2010 in Kraft treten soll, bringt den Verbrauchern einen Anspruch auf Umwandlung ihres bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Das Kreditinstitut muss das eigene Konto gemäß § 850 k Abs. 6 S. 2 ZPO n. F. in ein so genanntes P-Konto umwandeln. Dies führt dazu, dass auf dem Konto der gesetzliche Pfändungsfreibetrag automatisch nicht mehr von der Pfändung erfasst werden soll.
Der Verbraucher hat hierdurch den Vorteil, dass er bei Vorliegen einer Pfändung sofort an sein Geld kommt und nicht erst eine komplizierte Freigabeprozedur beim zuständigen Gericht durchlaufen muss, wie es die alte Gesetzeslage vorsah.
Da § 850 k Abs. 6 S. 2 ZPO n. F. dem Verbraucher einen Umstellungsanspruch gegen seine Bank einräumt, muss die Bank das bereits bestehende Konto binnen einer angemessenen Frist umstellen. Das Konto gilt dann gemäß § 850 k Abs. 7 S. 1 ZPO n. F. als Pfändungsschutzkonto. Dieses kann nur als Einzelkonto geführt werden. Die Inhaber eines Gemeinschaftskontos haben keinen Anspruch auf Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Pfändungsschutzkonto. Hierzu müsste jeder Partner ein Einzelgirokonto eröffnen.
Bei den Kreditinstituten besteht die Verpflichtung, ein Girokonto für jedermann zu errichten. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, sondern um eine so genannte Selbstverpflichtung der Banken. Die Gerichte sehen aber dennoch einen justiziablen Anspruch, sollte sich die Bank weigern, ein Girokonto für jedermann auf Guthabenbasis einzurichten.
Problematisch an der neuen Regelung ist allerdings die Tatsache, dass die Errichtung des Pfändungsschutzkontos auch der SCHUFA Holding AG gemeldet werden kann. Hierzu wurde extra die Vorschrift des § 850 k Abs. 8 S. 2 ZPO n. F. in das Gesetz eingefügt. Danach muss der Kunde dem Kreditinstitut versichern, dass er keine weiteren Pfändungsschutzkonten führt. Zur Überprüfung kann das Kreditinstitut eine Anfrage zur Auskunftserteilung über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto bei der SCHUFA stellen. Hier sehen Datenschützer deutliche Schwierigkeiten, denn die Meldung eines Pfändungsschutzkontos kann dazu führen, dass der SCHUFA-Eintrag über dieses Pfändungsschutzkonto zu einer erheblichen Verschlechterung der Bonitätskriterien des Verbrauchers führt. Da die SCHUFA ihre Daten erst drei Jahren nach Eintrag wieder löscht, stellt das Pfändungsschutzkonto somit über einen langen Zeitraum eine Beschränkung der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr dar.
Liegt bereits eine Pfändung vor, kann das eigene Girokonto noch vor Ablauf einer Frist von vier Wochen seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dieses regelt sich in § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO n. F.
Da der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 18.05.1999 entschieden hat, dass Banken ihren Aufwand für Kontopfändungen nicht dem Kontoinhaber in Rechnung stellen dürfen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die zusätzlich entstehenden Kosten für die Einrichtung von P-Konten direkt an den Kunden weitergegeben werden. Die Praxis wird zeigen, wie die Banken ab dem 01.07.2010 mit der neuen Regelung umgehen.
Tintemann
Rechtsanwalt
10.03.2010